„Privatrecht“ – Versionsunterschied
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<span class="reference-text">Das bürgerliche Recht ist der Teil des Zivilrechts, der für alle Bürger für die Rechtsbeziehungen des täglichen Lebens gilt. Hierzu zählt z. B. nicht das Handelsrecht, das nur für Kaufleute gilt.“</span></ref></p>Dieser Logik folgend, gliedert sich das Privatrecht in das ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht#Allgemeines_Privatrecht Allgemeine Privatrecht]'' und das ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht#Sonderprivatrecht Sonderprivatrecht]'' (auch: ''sonstiges Privatrecht''). Während das Bürgerliche Recht grundlegende Regeln über Personen, Sachen und [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldverh%C3%A4ltnis Schuldverhältnisse] (in der Schweiz: [https://de.wikipedia.org/wiki/Obligation_(Recht) Obligationen]) zusammenfasst, ist das Sonderprivatrecht – gelegentlich auch als [https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftsprivatrecht Wirtschaftsprivatrecht] bezeichnet – weitgehend eigenständig kodifiziert, etwa im [https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsrecht Handels-], [https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsrecht Arbeits-], [https://de.wikipedia.org/wiki/Mietvertrag_(Deutschland) Miet-] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Wettbewerbsrecht Wettbewerbsrecht].<p>In der [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswissenschaft Rechtswissenschaft] bildet das Privatrecht das Komplement zum öffentlichen Recht, wobei letzteres auch das [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafrecht Strafrecht] umfasst (vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Recht#Abgrenzung_zum_Privatrecht Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht]). Der privatrechtliche Grundsatz der [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatautonomie Privatautonomie] postuliert die [https://de.wikipedia.org/wiki/Freier_Wille Willensfreiheit des Einzelnen] als Voraussetzung dafür, mit anderen in Rechtsbeziehungen treten oder aber darauf verzichten zu können. Eingeschränkt werden kann die Verwirklichung des freien Willens durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Monopol Monopole] oder die Finanzmacht Einzelner. Die staatliche Gewalt hingegen nimmt grundsätzlich keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Privatautonomie.</p> | <span class="reference-text">Das bürgerliche Recht ist der Teil des Zivilrechts, der für alle Bürger für die Rechtsbeziehungen des täglichen Lebens gilt. Hierzu zählt z. B. nicht das Handelsrecht, das nur für Kaufleute gilt.“</span></ref></p>Dieser Logik folgend, gliedert sich das Privatrecht in das ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht#Allgemeines_Privatrecht Allgemeine Privatrecht]'' und das ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht#Sonderprivatrecht Sonderprivatrecht]'' (auch: ''sonstiges Privatrecht''). Während das Bürgerliche Recht grundlegende Regeln über Personen, Sachen und [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldverh%C3%A4ltnis Schuldverhältnisse] (in der Schweiz: [https://de.wikipedia.org/wiki/Obligation_(Recht) Obligationen]) zusammenfasst, ist das Sonderprivatrecht – gelegentlich auch als [https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftsprivatrecht Wirtschaftsprivatrecht] bezeichnet – weitgehend eigenständig kodifiziert, etwa im [https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsrecht Handels-], [https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsrecht Arbeits-], [https://de.wikipedia.org/wiki/Mietvertrag_(Deutschland) Miet-] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Wettbewerbsrecht Wettbewerbsrecht].<p>In der [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswissenschaft Rechtswissenschaft] bildet das Privatrecht das Komplement zum öffentlichen Recht, wobei letzteres auch das [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafrecht Strafrecht] umfasst (vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Recht#Abgrenzung_zum_Privatrecht Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht]). Der privatrechtliche Grundsatz der [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatautonomie Privatautonomie] postuliert die [https://de.wikipedia.org/wiki/Freier_Wille Willensfreiheit des Einzelnen] als Voraussetzung dafür, mit anderen in Rechtsbeziehungen treten oder aber darauf verzichten zu können. Eingeschränkt werden kann die Verwirklichung des freien Willens durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Monopol Monopole] oder die Finanzmacht Einzelner. Die staatliche Gewalt hingegen nimmt grundsätzlich keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Privatautonomie.</p> | ||
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<p>Bei privatrechtlichen Fällen mit Auslandsbezug (z. B. bei der Eheschließung von zwei Personen unterschiedlicher Staatsbürgerschaft, bei einem Schadensfall im Ausland oder bei internationalen Verträgen) bestehen besondere Kollisionsnormen, die bestimmen, welches Privatrecht anzuwenden ist. Dieser Rechtsbereich wird, etwas missverständlich, als ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Internationales_Privatrecht Internationales Privatrecht]'' bezeichnet.</p><p>Einzelne Rechtsmaterien haben völkerrechtliche, den nationalen Umsetzungen vorangehende Regelungen erhalten, so insbesondere der internationale Warenkauf durch das [https://de.wikipedia.org/wiki/UN-Kaufrecht Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf] vom 11. April 1980, dem sich auch [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutschland Deutschland], [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96sterreich Österreich] und die [https://de.wikipedia.org/wiki/Schweiz Schweiz] angeschlossen haben.</p><p>Die weltweit singuläre Möglichkeit, privatrechtliche Ansprüche aus jedem Land der Welt vor einem US-Gericht einzuklagen, wird durch den [https://de.wikipedia.org/wiki/Vereinigte_Staaten US-amerikanischen] [https://de.wikipedia.org/wiki/Alien_Tort_Claims_Act Alien Tort Claims Act] geregelt.</p> | <p>Bei privatrechtlichen Fällen mit Auslandsbezug (z. B. bei der Eheschließung von zwei Personen unterschiedlicher Staatsbürgerschaft, bei einem Schadensfall im Ausland oder bei internationalen Verträgen) bestehen besondere Kollisionsnormen, die bestimmen, welches Privatrecht anzuwenden ist. Dieser Rechtsbereich wird, etwas missverständlich, als ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Internationales_Privatrecht Internationales Privatrecht]'' bezeichnet.</p><p>Einzelne Rechtsmaterien haben völkerrechtliche, den nationalen Umsetzungen vorangehende Regelungen erhalten, so insbesondere der internationale Warenkauf durch das [https://de.wikipedia.org/wiki/UN-Kaufrecht Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf] vom 11. April 1980, dem sich auch [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutschland Deutschland], [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96sterreich Österreich] und die [https://de.wikipedia.org/wiki/Schweiz Schweiz] angeschlossen haben.</p><p>Die weltweit singuläre Möglichkeit, privatrechtliche Ansprüche aus jedem Land der Welt vor einem US-Gericht einzuklagen, wird durch den [https://de.wikipedia.org/wiki/Vereinigte_Staaten US-amerikanischen] [https://de.wikipedia.org/wiki/Alien_Tort_Claims_Act Alien Tort Claims Act] geregelt.</p> | ||
Aktuelle Version vom 8. Dezember 2025, 17:38 Uhr

Anm.: Das Strafrecht wird zwar, wie auch in dieser Grafik, zumeist als eigenständiges Rechtsgebiet dargestellt beziehungsweise behandelt, zählt jedoch trotzdem formal zum öffentlichen Recht.
Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum öffentlichen Recht, das der Staatserhaltung dient. Es bestimmt die Beziehungen natürlicher und juristischer Personen untereinander und zueinander und darüber hinaus deren Beziehungen zu Sachen sowie die Beziehungen der Sachen zueinander. Seine seit der Römischen Republik nachweisbaren kulturanthropologischen Grundlagen lassen sich charakteristisch an Grundbegriffen wie etwa Person, Besitz und Vertrag verdeutlichen. Diese Grundbegriffe erlauben es, das natürliche Verhältnis des Menschen zu sich selbst, zu anderen Menschen und zu Sachen zu erfassen, zu formalisieren und zu strukturieren. So wird durch die Formen des Rechts der natürliche Mensch zum Bürger, der Besitz zum Eigentum und die Übereinkunft zum Verpflichtungsgeschäft.[1]

Sowohl die Bezeichnung Zivilrecht als auch die Bezeichnung bürgerliches Recht sind Übersetzungen des lateinischen Terminus ius civile. Begegnet allerdings die Bezeichnung Zivilrecht in der Fachliteratur als ein Synonym für Privatrecht, so beschränkt sich die begriffliche Gleichsetzung der Bezeichnungen bürgerliches Recht und Privatrecht fast ausschließlich auf die Umgangssprache; denn im rechtswissenschaftlichen Sinn ist das bürgerliche Recht nur ein Teilbereich des Privatrechts, und zwar das „allgemeine Privatrecht“, welches im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch den allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts, das Recht der Schuldverhältnisse, das Sachenrecht sowie das Familien- und Erbrecht umfasst.[2][3][4]
Dieser Logik folgend, gliedert sich das Privatrecht in das Allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht (auch: sonstiges Privatrecht). Während das Bürgerliche Recht grundlegende Regeln über Personen, Sachen und Schuldverhältnisse (in der Schweiz: Obligationen) zusammenfasst, ist das Sonderprivatrecht – gelegentlich auch als Wirtschaftsprivatrecht bezeichnet – weitgehend eigenständig kodifiziert, etwa im Handels-, Arbeits-, Miet- oder Wettbewerbsrecht.
In der Rechtswissenschaft bildet das Privatrecht das Komplement zum öffentlichen Recht, wobei letzteres auch das Strafrecht umfasst (vgl. Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht). Der privatrechtliche Grundsatz der Privatautonomie postuliert die Willensfreiheit des Einzelnen als Voraussetzung dafür, mit anderen in Rechtsbeziehungen treten oder aber darauf verzichten zu können. Eingeschränkt werden kann die Verwirklichung des freien Willens durch Monopole oder die Finanzmacht Einzelner. Die staatliche Gewalt hingegen nimmt grundsätzlich keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Privatautonomie.
Allgemeines Privatrecht
Sonderprivatrecht
Internationales Privatrecht
Bei privatrechtlichen Fällen mit Auslandsbezug (z. B. bei der Eheschließung von zwei Personen unterschiedlicher Staatsbürgerschaft, bei einem Schadensfall im Ausland oder bei internationalen Verträgen) bestehen besondere Kollisionsnormen, die bestimmen, welches Privatrecht anzuwenden ist. Dieser Rechtsbereich wird, etwas missverständlich, als Internationales Privatrecht bezeichnet.
Einzelne Rechtsmaterien haben völkerrechtliche, den nationalen Umsetzungen vorangehende Regelungen erhalten, so insbesondere der internationale Warenkauf durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980, dem sich auch Deutschland, Österreich und die Schweiz angeschlossen haben.
Die weltweit singuläre Möglichkeit, privatrechtliche Ansprüche aus jedem Land der Welt vor einem US-Gericht einzuklagen, wird durch den US-amerikanischen Alien Tort Claims Act geregelt.
Literatur
- Volker Mayer: Wirtschaftsrecht Band 1, Rechtsgeschäftslehre, Schuldverhältnisse, Handelsgeschäfte. 1. Auflage 2015, ISBN 978-3-17-030513-7.
- Dieter Medicus, Jens Petersen: Grundwissen zum Bürgerlichen Recht. 13. Auflage. Vahlen, München 2024, ISBN 978-3-8006-7269-1.
- Martin Gebauer, Thomas Wiedmann (Hrsg.): Zivilrecht unter europäischem Einfluss: Die richtlinienkonforme Auslegung des BGB und anderer Gesetze; Kommentierung der wichtigsten EG-Verordnungen. 2., überarbeitete Auflage. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-415-04479-1.
- Thomas Aigner, Peter Apathy, Ferdinand Kerschner, Andreas Riedler, Erika Wagner, Thomas Wolkerstorfer: Zivilrecht I-VIII (Allgemeiner Teil, Schuldrecht Allgemeiner Teil, Schuldrecht Besonderer Teil - Vertragliche Schuldverhältnisse, Schuldrecht Besonderer Teil - Gesetzliche Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Internationales Privatrecht). 4. Auflage. LexisNexis, Wien 2022, ISBN 978-3-7007-8499-9.
- Rudolf Welser, Andreas Kletečka, Brigitta Zöchling-Jud: Grundriss des Bürgerlichen Rechts. 1. Band: 15. Auflage. Manz, Wien 2018, ISBN 978-3-214-14714-3; 2. Band: 14. Auflage. Manz, Wien 2014, ISBN 978-3-214-14713-6.
- Jan Schapp: Methodenlehre und System des Rechts. Aufsätze 1992–2007. Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150167-8 (Methodenlehre des Bürgerlichen Rechts).
- Jan Schapp und Wolfgang Schur: Einführung in das bürgerliche Recht. 4. Auflage. Vahlen, München 2007, ISBN 978-3-8006-3354-8.
- Peter Münch, Margherita Bortolani-Slongo: Praxisorientierte Einführung ins Privatrecht. 6. Auflage. Schulthess, Zürich 2020, ISBN 978-3-7255-8108-5.
- Jan Schapp: Methodenlehre des Zivilrechts. UTB, Stuttgart 1998, ISBN 978-3-8252-2016-7.
- Franz Bydlinski: Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Auflage, Verlag Österreich, Wien 2011, ISBN 978-3-7046-5972-9.
Römisches Privatrecht
- Peter Apathy, Georg Klingenberg, Martin Pennitz: Einführung in das römische Recht. 7. Auflage. Böhlau, Wien/Köln/Weimar 2022, ISBN 978-3-205-21610-0.
- Alfons Bürge: Römisches Privatrecht. Rechtsdenken und gesellschaftliche Verankerung. Eine Einführung (Die Altertumswissenschaft). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1999, ISBN 3-534-10095-6.
- Max Kaser, Rolf Knütel, Sebastian Lohsse: Römisches Privatrecht. 23. Auflage. Beck, München 2024, ISBN 978-3-406-80567-7.
- Rudolf Leonhard: Ius privatum. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band X,2, Stuttgart 1919, Sp. 1289–1900.
Privatrechtsgeschichte der Neuzeit
- Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. 2. Auflage. Göttingen 1967, DNB 458643742 (1996, ISBN 3-525-18108-6).
- Ursula Floßmann, Herbert Kalb, Karin Neuwirth: Österreichische Privatrechtsgeschichte. 9. Auflage. Verlag Österreich, Wien 2023, ISBN 978-3-7046-9176-7.
- Gerhard Wesenberg, Gunter Wesener: Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte im Rahmen der europäischen Rechtsentwicklung. 4. Auflage. Wien/Köln/Graz 1985, ISBN 3-205-08375-X.
- Hans Schlosser: Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte. Rechtsentwicklungen im europäischen Kontext. 10. Auflage. UTB, Heidelberg 2005, ISBN 3-8252-0882-6.
Weblink
Wikisource: Internationales Privatrecht, Beitrag zum Stand im Deutschen Reich 1914 – Quellen und Volltexte Wiktionary: Privatrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Zivilrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
- Literatur von und über Privatrecht im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Linkkatalog zum Thema Zivilrecht bei curlie.org (ehemals DMOZ)
Einzelnachweise

