allgemeines Privatrecht
Recht, Rechtsordnung und Rechtsbefugnisse waren Bestandteile des römischen Rechts, ohne dass zwischen einem privaten Recht (ius privatum) und einem öffentlichen Recht (ius publicum) explizit unterschieden worden wäre. Dazu fehlte eine Theorie der Allgemeinbegriffe des Rechts. Sie entwickelte sich weder in der Anfangszeit noch in den Blütezeiten der juristischen Entwicklung während der (Vor-)Klassik oder der Spät- und Endphase des Römischen Reichs. Stattdessen bildete sich früh ein mehrschichtiges Privatrecht heraus, das aus dem ius civile, dem ius honorarium und dem ius gentium bestand und das im Zuge von Modernisierungen auf das ius civile reduziert wurde. In den juristischen Schriften dieser Zeit begegnen die Begriffe mos maiorum, ius, iustitia[1] oder iuris prudentia. Griechische Einflüsse – insbesondere solche der Stoa – lieferten den philosophischen Überbau. Im Privatrecht unterstrichen iustum (Rechtseinklang), legitimum(Übereinstimmung mit dem Volksgesetz) und aequitas (Gerechtigkeit) das Rechtsgefühl.[2]
Die Rechtsmaterien wurden im Laufe der Epochen des römischen Rechts und seiner Rezeptionsgeschichte(Rechtsgeschichte) unterschiedlich gefasst. Das nachfolgend behandelte Institutionensystem gehorchte dem Schema der Unterscheidung zwischen Personen- und Familienrecht (personae), Vermögensrecht (res) und Prozessrecht (actiones).

Die Gliederung nach dem Pandektensystem, begrifflich hergeleitet aus den römischrechtlichen Pandekten (auch Digesten), unterteilt das Zivilrecht in fünf (beziehungsweise sechs, mit eigenständigem Personenrecht) Bereiche: in einen allgemeinen Teil (der in der Regel das Personenrecht umfasst), das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Erbrecht und das Familienrecht. Diesem pandektistischen Schema folgen das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB).
- Allgemeiner Teil
- Grundlagen (Privatrecht; objektives und subjektives Recht)
- Personenrecht (natürliche Personen; juristische Personen)
- Lehre vom Rechtsgeschäft (Willenserklärung und Rechtsgeschäft; Vertrag; Geltungsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts)
- Stellvertretung
- Zeit (Fristen, Termine; Verjährung)
- Schuldrecht
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht

Die Gliederung des Zivilrechtes nach dem Institutionensystem, das nach dem Hauptwerk des klassischen römischen Juristen Gaius benannt ist, folgt der Einteilung nach den kategorialen Begriffen „Personen“ und „Sachen“ sowie deren Strukturen und mutuellen Relationen (zwischen verschiedenen Personen, zwischen verschiedenen Sachen und zwischen Personen und Sachen). Die Formen des Rechts ermöglichen, dass der Mensch zusätzlich zum Bürger, Besitz zu Eigentum und eine Übereinkunft zum Vertrag wird. Daher wird Rechtsschutz geboten. In der Zeit der ersten großen Kodifikationswelle des frühen 19. Jahrhunderts, wurde diese Einteilung in den französischen Code civil und in das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) aufgenommen.[3]
Die Einteilung gliedert sich grundsätzlich folgendermaßen:
- personae: Personen- und Familienrecht
- res: Sachenrecht, Schuldrecht, Erbrecht
- actiones: (wörtlich) Klagen; gemeint sind indes zumeist Ansprüche und Anspruchsgrundlagen,[4] aber auch Klagformeln im Rahmen des Legisaktionenverfahrens.
Das österreichische ABGB folgt diesem Schema, jedoch ohne das Prozessrecht einzubeziehen:
- Einleitung
- Personenrecht: Personenrecht (vgl. allgemeiner Teil), Familienrecht
- Sachenrecht
- Dingliches Sachenrecht: Sachenrecht, Erbrecht
- Persönliches Sachenrecht: Schuldrecht (vgl. auch allgemeiner Teil)
- Gemeinsame Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte
Einzelnachweise
- ↑ Ulpian, Digesten 1.1.10 pr./1.
- ↑ Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck Verlag, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 48, S. 172–175.
- ↑ Vgl. dazu näher Okko Behrends, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. In: Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen.(Philologisch-Historische Klasse. Dritte Folge Nr. 236). Vandenhoeck & Ruprecht 2000. ISBN 3-525-82508-8, S. 9–12 und 12–19.
- ↑ Volker Mayer: Wirtschaftsrecht Band 1, Rechtsgeschäftslehre, Schuldverhältnisse, Handelsgeschäfte. 1. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2015, ISBN 978-3-17-030513-7, S. 11 (Fn. 1 zu Rdnr. 10) und passim.