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„Rechtsmandat“ – Versionsunterschied

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Version vom 28. August 2024, 19:38 Uhr

Recht‎-s-Mandat Vorlage:lat.-dt. Mandat (Recht)

Unter einem Mandat (von lateinisch mandare ‚anvertrauen‘, ‚beauftragen‘) versteht man im Rechtswesen den Vertretungsauftrag, den ein Mandant seinem Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Vermögensverwalter erteilt. Mandate sind „imperativ“: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, ausschließlich die Interessen seines Mandanten zu vertreten, und kann bei Zuwiderhandlung zur Rechenschaftgezogen werden.

Das Mandat ist ein Auftrag zu sogenannten „Diensten höherer Art“, also zu einem Komplex von Dienstleistungen, die vom Rechtsanwalt selbständig geplant und abgewägt werden müssen und deren Sinnhaftigkeit oder Aussichtsreichtum der Mandant im Allgemeinen nicht beurteilen kann; der Anwalt ist in der konkreten Ausführung seines Auftrages daher weitgehend frei.

Er ist jedoch ein Organ der Rechtspflege (vgl. etwa § 1 BRAO) und unterliegt dadurch besonderen rechtsstaatlichen Bindungen, wie zum Beispiel einem eigenständigen Standesrecht oder besonderen strafrechtlichen Verboten.

Der Auftraggeber wird als Mandant, der Auftragnehmer (im tatsächlichen Sprachgebrauch allerdings selten) als Mandatar bezeichnet. Die Tätigkeit ist grundsätzlich in Deutschland gegen Entgelt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und nur in Ausnahmefällen pro bono.