„Behauptungslast“ – Versionsunterschied
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Die Seite wurde neu angelegt: „[https://de.wikipedia.org/wiki/Darlegungslast Behauptungslast] ist die Last einer Partei, im Prozess so viele Tatsachen zu behaupten, als sie zum Prozesssieg braucht. Behauptet sie zu wenig, ist die [https://de.wikipedia.org/wiki/Klage Klage] oder Verteidigung nicht schlüssig.<sup id="cite_ref-4" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Behauptung?wprov=srpw1_2#cite_note-4 [4]]</sup> Die [https://de.wikipedia.org/wiki/Beweislast Beweislast] wiede…“ |
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[ | [[Behauptung]]{{-s-}}[[Last]] {{nhdt.-dt.}} '[[subjektive Darlegungslast]]'; ist die [[Beweislast|Last]] einer [[Partei (Recht)|Partei]], im Prozess so viele [[Tatsachen]] zu behaupten, als sie zum [[Prozesssieg]] braucht. Behauptet sie zu wenig, ist die [[Klage]] oder [[Verteidigung]] nicht schlüssig.<sup id="cite_ref-4" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Behauptung?wprov=srpw1_2#cite_note-4 [4]]</sup> Die [[Beweislast]] wiederum liegt bei der Partei, die den [[Hauptbeweis]] führen muss und streitige [[Tatsachen]] behauptet hat. Daraus entwickelte sich der Grundsatz „wer behauptet, muss es auch beweisen“. | ||
Aktuelle Version vom 4. September 2024, 12:15 Uhr
Behauptung-s-Last nhdt.-dt. 'subjektive Darlegungslast'; ist die Last einer Partei, im Prozess so viele Tatsachen zu behaupten, als sie zum Prozesssieg braucht. Behauptet sie zu wenig, ist die Klage oder Verteidigung nicht schlüssig.[4] Die Beweislast wiederum liegt bei der Partei, die den Hauptbeweis führen muss und streitige Tatsachen behauptet hat. Daraus entwickelte sich der Grundsatz „wer behauptet, muss es auch beweisen“.