„Ausnahmenormen“ – Versionsunterschied
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Version vom 7. September 2024, 13:10 Uhr
Ausnahme-n (Recht) Mz. —Nwf. z. Ausnahme (Recht)
Ausnahmen sind Rechtsnormen, die aus ganz speziellen Gründen anordnen, daß eine sonst angeordnete Rechtsfolge nicht eintritt. Man erkennt sie daran, daß ihre ratio nicht verallgemeinerungsfähig ist.