„erörtern“ – Versionsunterschied
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Version vom 17. April 2025, 15:03 Uhr
erörter-n, eigtl. erörteren, Nwf. erörter
er-örter nhdt.-dt. Tw. eigentlich ‘bis ans äußerste Ende verfolgen’;
erörtern
- ‘eingehend beraten, durchsprechen, darlegen’,
- zuerst in der Rechtssprache (Anfang 16. Jh.)
- in der Bedeutung ‘verhandeln, entscheiden’ gebraucht
- und bald allgemein im heutigen Sinne verwendet.
- Das Präfixverb schließt sich an spätmhd. örtern ‘genau untersuchen’ an,
- das von mhd. örter Plur. (zu mhd. ort ‘äußerster Punkt nach Raum und Zeit, Anfang, Ende, Spitze, Ecke, Rand, Platz, Stelle’, s. Ort)
- abgeleitet ist,
- also eigentlich ‘bis ans äußerste Ende verfolgen’ bedeutet.
- Daneben begegnet im 16. Jh. gleichbed. ausörtern.
- Die dt. Bildungen sind wohl in Anlehnung an lat. dētermināre und lat. dēfinīre (s. determinieren und definieren) enstanden.