„Proberelation“ – Versionsunterschied
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Proberelationen nennt man solche R-n, welche von Examinanden als Probe ihrer Rechtskenntnisse u. Gewandtheit erstattet werden. Der Inbegriff aller derjenigen Regeln, welche die zweckmäßige Einrichtung u. Abstattung der R. angehen, bilden die Referirkunst (s.u. Referent); | Proberelationen nennt man solche R-n, welche von Examinanden als Probe ihrer Rechtskenntnisse u. Gewandtheit erstattet werden. Der Inbegriff aller derjenigen Regeln, welche die zweckmäßige Einrichtung u. Abstattung der R. angehen, bilden die Referirkunst (s.u. Referent); | ||
Aktuelle Version vom 8. Juni 2025, 06:43 Uhr
Probe–Relation lat.-deu. Probe einer Relation gemäß Relationstechnik vor der Prüfungskommission
Proberelationen nennt man solche R-n, welche von Examinanden als Probe ihrer Rechtskenntnisse u. Gewandtheit erstattet werden. Der Inbegriff aller derjenigen Regeln, welche die zweckmäßige Einrichtung u. Abstattung der R. angehen, bilden die Referirkunst (s.u. Referent);