▷ zivil–
Sache lat.
Zu den
Zivilsachen gehören die
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die
Familiensachen und die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Allgemeines
Diese
Legaldefinition des
§ 13 GVG zählt im
deutschen Recht abschließend die sich aus dem Zivilrecht ergebenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf, zu denen die
Handelssachen gehören (
§ 95 Abs. 1 GVG), sowie Familiensachen und freiwillige Gerichtsbarkeit. Sie werden jeweils vor den
ordentlichen Gerichten geführt. Es handelt sich um ein
Rechtsgebiet, das das
Rechtsverhältnis von
Bürgernuntereinander oder zu anderen
Rechtssubjekten behandelt, solange nicht
öffentliches Recht oder
Strafrecht gelten. Wesentliche
Rechtsquellen des deutschen Zivilrechts sind das
BGB und
HGB.
Bereits das
römische Recht kannte die
bürgerliche Sache (
lateinisch causa civilis) und unterschied sie von der
Strafsache (
lateinisch causa criminalis).
International
Nach
Art. 81 Abs. 1
AEUV entwickelt die
Europäische Union eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. Der
EuGHentschied in diesem Zusammenhang im April 2009, dass der Begriff
Zivilsachen dahin auszulegen sei, dass er sogar Maßnahmen umfassen kann, die in der
Rechtsordnung eines Mitgliedstaats dem öffentlichen Recht unterliegen.
[1] Ferner gehören zu den Zivilsachen der
kartellrechtlicheSchadensersatz,
[2] Patentstreitigkeiten oder
Hinterlegungsstreitigkeiten. Entscheidende Elemente für die Einordnung als Zivilsachen sind der
Streitgegenstand und der
Rechtsstatus der Parteien.
[3] Nach
Art. 1 Abs. 1 Satz 1
EuGVVO ist die „Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen“ in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt.
In der
Schweiz gibt es als Rechtsquelle für Zivilsachen insbesondere
OR/
ZGB, in
Österreich ABGB/
UGB. In vielen anderen Staaten heißt das Zivilrecht „Zivilgesetz(buch)“, so etwa in
Frankreich (
französisch Code civil),
Italien(
italienisch Codice civile),
Spanien (
spanisch Código Civil) oder
Portugal (
portugiesisch Código Civil). In den
Common-Law-Staaten
England und
Irland hat der Begriff „Zivilsachen“ (
englisch Civil disputes) eine andere Bedeutung (ziviler
Rechtsstreit).
Einzelnachweise
- EuGH, Urteil vom 2. April 2009 – C-523/07
- EuGH, Urteil vom 20. September 2001 – C 453/99
- EuGH, Urteil vom 14. Oktober 1976 – RS 29/76