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„Nominalismus (Recht)“ – Versionsunterschied

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Nennwertgrundsatz oder Nominalprinzip im Wirtschaftsrecht
In der [[Rechtsphilosophie]] hebt der Begriff '''[[Nominalismus]]''' vor allem die Benennung der [[Rechtstheorie|rechtstheoretisch]] zu verarbeitenden [[Sachverhalt]]e hervor. Ähnlich wie in der allgemeinen [[Philosophie]] wendet er sich damit gegen die Vorstellung, die zu beurteilenden Dinge, Sachverhalte oder Ideen hätten eine Art universale Realität ([[Universalienrealismus]]).<ref>Ausführlich dazu {{Literatur |Autor=Thomas Kupka |Titel=Verfassungsnominalismus. Hermeneutische Überlegungen zum Problem sprachlicher Benennungen im Recht |Sammelwerk=Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie |Band=97 |Datum=2011 |Seiten=44–77 |Online=https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2343741 |Format=PDF |Abruf=2013-12-14 }}</ref>
 
== Anwendung ==
;Ökonomie und Wirtschaftsrecht
In [[Ökonomie]] und [[Wirtschaftsrecht]] besagt der Begriff des Nominalismus, auch [[Nennwert]]grundsatz, Nominalprinzip, Mark-gleich-Mark-Grundsatz genannt, dass eine auf eine bestimmte Summe laufende Geldforderung durch die Leistung genau der ursprünglich vereinbarten Zahl nominaler [[Geldeinheit]]en erfüllt werden kann. Veränderungen der Kaufkraft zwischen der Entstehung der Forderung und deren Tilgung ([[Inflation]], [[Geldentwertung]]) wird im Nominalprinzip nicht berücksichtigt. Unerheblich ist, ob die mit der Übergabe der vereinbarten Anzahl nominaler Geldeinheiten übertragene [[Kaufkraft (Währung)|Kaufkraft]] dieselbe ist im Vergleich zur Kaufkraft der entsprechenden Anzahl von Geldeinheiten zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Geldschuld. Bei kurzen Laufzeiten und kleineren Nominalbeträgen entspricht das Nominalprinzip den geschäftlichen [[Usanz]]en.
 
Bei großen Forderungsbeträgen und/oder langen Laufzeiten der Forderungen werden hingegen in der Regel [[Zins]]en vereinbart. Die Geldforderung erhält dann den Charakter eines [[Kredit]]es.
 
;Währungen
Die beschriebene Definition wird heute als so genannter ''geldschuldrechtlicher Nominalismus'' bezeichnet. Unter dem technischen Nominalismus versteht man, dass Geldzeichen, die nach dem Aufdruck auf den einzelnen Geldzeichen einen gleich hohen Wert repräsentieren, auch als gleichwertig behandelt werden. Die jeweilige stoffliche Beschaffenheit ist also ohne Bedeutung. Beim zur [[Geldtheorie]] gehörenden Nominalismus beruht der [[Geldwert]] nicht auf dem [[Materialwert]] des Geldes (etwa dem [[Metallwert]] von [[Münze]]n), sondern auf staatlicher [[Autorisation]] durch [[Denomination (Währung)|Denomination]] des [[Nennwert]]s von Münzen und [[Banknote]]n.<ref>[https://www.google.de/books/edition/Bank_Lexikon/TevLBgAAQBAJ?hl=de&gbpv=1&dq=nominalismus+metallismus+lexikon&pg=PA590&printsec=frontcover  Gerhard Müller/Josef Löffelholz (Hrsg.), Bank-Lexikon: Handwörterbuch für das Bank- und Sparkassenwesen, 1963, Sp. 1077 f.]</ref> Der zunächst juristisch geprägte Nominalismus entwickelte sich zu einer wirtschaftstheoretisch orientierten Lehre vom Geld als einer staatlich geschützten Anweisung auf einen entsprechenden Anteil am [[Sozialprodukt]]. 
 
== Vertreter ==
Als Begründer gilt [[Georg Friedrich Knapp]],<ref>Georg Friedrich Knapp, ''Staatliche Theorie des Geldes'', 1905, S. 1 ff.</ref> weitere Vertreter waren [[Friedrich Bendixen]], [[ludwig Elster]] oder [[Robert Liefmann]]. Im Jahre 1929 wurde ein Versuch einer [[Synthese]] zwischen Metallismus und Nominalismus unternommen.<ref>[https://www.google.de/books/edition/Versuch_einer_Synthese_zwischen_Metallis/byHbDwAAQBAJ?hl=de&gbpv=1&dq=Nominalismus+%E2%80%93+Metallismus&printsec=frontcover Lisel Enderlen, ''Versuch einer Synthese zwischen Metallismus und Nominalismus'', 1929, S. 10 ff.]</ref>
 
== Sonstiges ==
Die Gegenposition zum Nominalismus ist in der Geldtheorie der [[Metallismus]] oder der sogenannte [[Valorismus]] der [[Währungspolitik]]. Diese Theorie spielte in der Zeit der [[Deutsche Inflation 1914 bis 1923|Großen Inflation]] eine gewisse, aber rechtlich auch nicht generell anerkannte Rolle. Heute wird sie nicht mehr vertreten.
 
== Einzelnachweise ==
<references />
 
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[[Kategorie:Nominalismus (Recht)]]
[[Kategorie:Nominalismus (Recht)]]

Aktuelle Version vom 30. Juli 2026, 04:04 Uhr

In der Rechtsphilosophie hebt der Begriff Nominalismus vor allem die Benennung der rechtstheoretisch zu verarbeitenden Sachverhalte hervor. Ähnlich wie in der allgemeinen Philosophie wendet er sich damit gegen die Vorstellung, die zu beurteilenden Dinge, Sachverhalte oder Ideen hätten eine Art universale Realität (Universalienrealismus).[1]

Anwendung

Ökonomie und Wirtschaftsrecht

In Ökonomie und Wirtschaftsrecht besagt der Begriff des Nominalismus, auch Nennwertgrundsatz, Nominalprinzip, Mark-gleich-Mark-Grundsatz genannt, dass eine auf eine bestimmte Summe laufende Geldforderung durch die Leistung genau der ursprünglich vereinbarten Zahl nominaler Geldeinheiten erfüllt werden kann. Veränderungen der Kaufkraft zwischen der Entstehung der Forderung und deren Tilgung (Inflation, Geldentwertung) wird im Nominalprinzip nicht berücksichtigt. Unerheblich ist, ob die mit der Übergabe der vereinbarten Anzahl nominaler Geldeinheiten übertragene Kaufkraft dieselbe ist im Vergleich zur Kaufkraft der entsprechenden Anzahl von Geldeinheiten zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Geldschuld. Bei kurzen Laufzeiten und kleineren Nominalbeträgen entspricht das Nominalprinzip den geschäftlichen Usanzen.

Bei großen Forderungsbeträgen und/oder langen Laufzeiten der Forderungen werden hingegen in der Regel Zinsen vereinbart. Die Geldforderung erhält dann den Charakter eines Kredites.

Währungen

Die beschriebene Definition wird heute als so genannter geldschuldrechtlicher Nominalismus bezeichnet. Unter dem technischen Nominalismus versteht man, dass Geldzeichen, die nach dem Aufdruck auf den einzelnen Geldzeichen einen gleich hohen Wert repräsentieren, auch als gleichwertig behandelt werden. Die jeweilige stoffliche Beschaffenheit ist also ohne Bedeutung. Beim zur Geldtheorie gehörenden Nominalismus beruht der Geldwert nicht auf dem Materialwert des Geldes (etwa dem Metallwert von Münzen), sondern auf staatlicher Autorisation durch Denomination des Nennwerts von Münzen und Banknoten.[2] Der zunächst juristisch geprägte Nominalismus entwickelte sich zu einer wirtschaftstheoretisch orientierten Lehre vom Geld als einer staatlich geschützten Anweisung auf einen entsprechenden Anteil am Sozialprodukt.

Vertreter

Als Begründer gilt Georg Friedrich Knapp,[3] weitere Vertreter waren Friedrich Bendixen, ludwig Elster oder Robert Liefmann. Im Jahre 1929 wurde ein Versuch einer Synthese zwischen Metallismus und Nominalismus unternommen.[4]

Sonstiges

Die Gegenposition zum Nominalismus ist in der Geldtheorie der Metallismus oder der sogenannte Valorismus der Währungspolitik. Diese Theorie spielte in der Zeit der Großen Inflation eine gewisse, aber rechtlich auch nicht generell anerkannte Rolle. Heute wird sie nicht mehr vertreten.

Einzelnachweise

  1. ↑ Ausführlich dazu Thomas Kupka: Verfassungsnominalismus. Hermeneutische Überlegungen zum Problem sprachlicher Benennungen im Recht. In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie. Band 97, 2011, S. 44–77 (ssrn.com [PDF; abgerufen am 14. Dezember 2013]).
  2. ↑ Gerhard Müller/Josef Löffelholz (Hrsg.), Bank-Lexikon: Handwörterbuch für das Bank- und Sparkassenwesen, 1963, Sp. 1077 f.
  3. ↑ Georg Friedrich Knapp, Staatliche Theorie des Geldes, 1905, S. 1 ff.
  4. ↑ Lisel Enderlen, Versuch einer Synthese zwischen Metallismus und Nominalismus, 1929, S. 10 ff.