„grundsätzlich“ – Versionsunterschied
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* jur. ''[[grundsätzlich]]'' bedeutet juristisch gesehen ''vom [[Grundsatz]] her'' in der Bedeutung von ''im Prinzip'', ''in der Regel'' (Ausnahmen sind möglich), während es in der Umgangssprache eher in der Bedeutung ''immer'', ''aus Prinzip'' (keine Ausnahmen) verwendet wird. Hierfür findet sich in deutschen Gesetzen meist ''stets'', in der [[Rechtsprechung]] ''[[regelmäßig]]''. In der sonstigen [[Rechtssprache]] (Urteile, Kommentarliteratur, Schrifttum) ist der Gegenbegriff ''[[generell]]'', was bedeutet, dass keine Ausnahmen möglich sind. (Q. [[ | * jur. ''[[grundsätzlich]]'' bedeutet juristisch gesehen ''vom [[Grundsatz]] her'' in der Bedeutung von ''im Prinzip'', ''in der Regel'' (Ausnahmen sind möglich), während es in der Umgangssprache eher in der Bedeutung ''immer'', ''aus Prinzip'' (keine Ausnahmen) verwendet wird. Hierfür findet sich in deutschen Gesetzen meist ''stets'', in der [[Rechtsprechung]] ''[[regelmäßig]]''. In der sonstigen [[Rechtssprache]] (Urteile, Kommentarliteratur, Schrifttum) ist der Gegenbegriff ''[[generell]]'', was bedeutet, dass keine Ausnahmen möglich sind. (Q. [[Rechtssprache#Deutschland|Juristische Fachsprache#grundsätzlich]]) | ||
Aktuelle Version vom 23. August 2024, 11:25 Uhr
grundsätz- + -lich | Grund + -sätzlich | Grundsatz + lich | Egsw. einen Grundsatz betreffend [und daher gewichtig] (16. Jh.; allgemein verbreitet erst um 1800).
- jur. grundsätzlich bedeutet juristisch gesehen vom Grundsatz her in der Bedeutung von im Prinzip, in der Regel (Ausnahmen sind möglich), während es in der Umgangssprache eher in der Bedeutung immer, aus Prinzip (keine Ausnahmen) verwendet wird. Hierfür findet sich in deutschen Gesetzen meist stets, in der Rechtsprechung regelmäßig. In der sonstigen Rechtssprache (Urteile, Kommentarliteratur, Schrifttum) ist der Gegenbegriff generell, was bedeutet, dass keine Ausnahmen möglich sind. (Q. Juristische Fachsprache#grundsätzlich)