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„gesetzliche Auslegungsregel“ – Versionsunterschied

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[[gesetzlich|gesetzliche]] [[Auslegungsregel]] {{nhdt.-dt.}} Heutige Gesetze enthalten in der Regel keine Vorschriften zur Methode ihrer Auslegung.  
 
* Ausnahmen bestätigen diese Regel vglw. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
** § [https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__133.html 133], BGB Auslegung einer Willenserklärung
*** "Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften."

Aktuelle Version vom 17. September 2024, 18:50 Uhr

gesetzliche Auslegungsregel nhdt.-dt. Heutige Gesetze enthalten in der Regel keine Vorschriften zur Methode ihrer Auslegung.

  • Ausnahmen bestätigen diese Regel vglw. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • § 133, BGB Auslegung einer Willenserklärung
      • "Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften."