„gesetzliche Auslegungsregel“ – Versionsunterschied
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* Ausnahmen bestätigen diese Regel vglw. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) | |||
** § [https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__133.html 133], BGB Auslegung einer Willenserklärung | |||
*** "Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften." | |||
Aktuelle Version vom 17. September 2024, 18:50 Uhr
gesetzliche Auslegungsregel nhdt.-dt. Heutige Gesetze enthalten in der Regel keine Vorschriften zur Methode ihrer Auslegung.
- Ausnahmen bestätigen diese Regel vglw. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 133, BGB Auslegung einer Willenserklärung
- "Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften."
- § 133, BGB Auslegung einer Willenserklärung