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„Sachverhalte“ – Versionsunterschied

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Version vom 14. April 2025, 07:30 Uhr

Sachverhalt-e Mz. —Nwf. z.

Sach–Verhalt mhdt.-dt. Üsgw. z. lat. status rērum 'Sachstand'; 'Gegenstand einer Aussage'

Sachverhalt ist ein interdisziplinärer Begriff, unter dem die inhaltliche Gesamtheit aller Aussagen zu einem abgegrenzten Themenbereich[1] verstanden wird.

Aussagen

Allgemeines

Entgegen der Bedeutung in der Umgangssprache sind Sachverhalte nicht mit Tatsachen gleichzusetzen. Ein Sachverhalt ist in der Wissenschaftstheorie lediglich der Gegenstand einer Aussage.[2] Ein Sachverhalt ist solange fiktiv, bis er einer Überprüfung unterzogen und verifiziert werden konnte. Damit erst wandelt er sich zur wahren Aussage, zur Tatsache.[2] Wurde er hingegen für falsch eingestuft (falsifiziert), handelt es sich um eine „negative Tatsache“, die keinen Sachverhalt darstellt.

Sachverhalte sind Forschungsgegenstände insbesondere in der Aussagenlogik, der Wissenschaftstheorie und der Rechtswissenschaft. Da diese Disziplinen jeweils unterschiedliche Erkenntnisobjekte und Erkenntnisinteressen aufweisen, fallen die Definitionen des Sachverhalts-Begriffs notwendig unterschiedlich aus. Der Begriff der „Arbeit“ etwa beschreibt einen Sachverhalt, der in der Physik einen anderen Inhalt hat als in der Volkswirtschaftslehre. Physikalische Arbeit ist vereinfacht definiert Kraft mal Weg (mit der Hebebühne wird in diesem Sinne Arbeit verrichtet, die aus der potentiellen Energie zurückerhalten werden kann). Arbeit ist in der Volkswirtschaftslehre hingegen ein Produktionsfaktor, der alle planmäßigen menschlichen Tätigkeiten zur Einkommenserzielung umfasst.

Für den Duden ist Sachverhalt „die Gesamtheit aller in einem bestimmten Zusammenhang bedeutsamen Umstände oder Tatsachen“, mithin sind für den Duden die Tatsachen ein Teil des Sachverhalts. Philosophie, Wissenschaftstheorie und Recht haben jedoch gemeinsam, dass sie Sachverhalt und Tatsache als zwei voneinander zu trennende Begriffe auffassen. Tatsachen sind nur wahre Sachverhalte. Wenn ein Sachverhalt besteht, nennt ihn Ludwig Wittgenstein eine (einfache) Tatsache. Für den Philosophen Edmund Husserlist Sachverhalt „der Zusammenhang der Sachen.“[3] Für Bertrand Russell kann der Sachverhalt eine Tatsache sein, eine Tatsache aber niemals ein Sachverhalt; ein Sachverhalt kann bestehen oder nicht bestehen, eine Tatsache ist ein bestehender Sachverhalt. Sachverhalt ist die deutsche Übersetzung des lateinischen status rerum.[4] [5] Er bezeichnet jedoch nicht die Sachen selbst, sondern deren Verhältnis zueinander, etwa was sie verbindet oder trennt.[6]

Aussagenlogik

Rechtswissenschaft

Sonstiges

Bei der Erarbeitung eines Sachverhalts, etwa anhand von aktenkundigen Zeugenaussagen oder Polizeiberichten dürfen keine wesentlichen Umstände weggelassen oder hinzugefügt werden. Der Fehler von Jurastudenten, in einer Sachverhaltsdarstellung Aussagen zu machen, die sich nicht aus mitgeteilten Tatsachen ergeben, sondern aus eigener Interpretation, heißt unter Prüfern „Sachverhaltsquetsche“. Der zu bearbeitende Sachverhalt versteht sich als konkreter Lebenssachverhalt, also die sprachlich umgesetzte Wiedergabe eines – wenn auch kleinen – Ausschnitts aus der gesellschaftlichen Lebenswirklichkeit.[18]

Die grundlegende Frage­stellung zu einem Sachverhalt bezeichnet man als Kardinalfrage.

Literatur

Wiktionary: Sachverhalt – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  1. ↑ s. Themen und Arten der Diskussion
  2. ↑ a b Gerold Wünsch: Einführung in die Philosophie der Chemie. Königshausen & Neumann, 2000, ISBN 978-3-826-01843-5, S. 28 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  3. ↑ Edmund Husserl: Logische Untersuchungen. Erster Teil, 1900, S. 228.
  4. ↑ Jacob und Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. 1893, Sp. 1609. "Sachverhalt, der". In DWDS – Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache.
  5. ↑ 'Sachverhalt'. In J. Ritter und K. Gründer (Hrsg.). Historisches Wörterbuch der Philosophie, Bd. 8. Basel: Schwabe. pp. 1102–1113. PhilArchive copy v1
  6. ↑ Rolf-Albert Dietrich: Sprache und Wirklichkeit in Wittgensteins Tractatus. Walter de Gruyter, 1973, ISBN 978-3-111-35528-3, S. 22 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  7. ↑ Ludwig Wittgenstein: Tractatus Logico-Philosophicus. 1922 (umass.edu [PDF]): „2. Was der Fall ist, die Tatsache, ist das Bestehen von Sachverhalten. ... 2.06 Das Bestehen und Nichtbestehen von Sachverhalten ist die Wirklichkeit.(Das Bestehen von Sachverhalten nennen wir auch eine positive, das Nichtbestehen eine negative Tatsache.)“
  8. ↑ Helmut Seiffert: Einführung in die Wissenschaftstheorie: Bd. Wörterbuch der wissenschaftstheoretischen Terminologie.C.H.Beck, 1997, ISBN 978-3-406-42200-3, S. 155 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  9. ↑ Helmut Seiffert: Einführung in die Wissenschaftstheorie: Bd. Wörterbuch der wissenschaftstheoretischen Terminologie.C.H.Beck, 1997, ISBN 978-3-406-42200-3, S. 37 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  10. ↑ Reinhardt Grossmann: Die Existenz der Welt. Walter de Gruyter, 2004, ISBN 978-3-110-32410-5, S. 96 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  11. ↑ Günther Winkler: Raum und Recht. Springer Vienna, 1999, ISBN 978-3-709-16807-3, S. 140 ff (eingeschränkte Vorschauin der Google-Buchsuche).
  12. ↑ BGH, Urteil vom 30. November 2010, Az. VI ZR 25/09,Volltext.
  13. ↑ Thomas Zerres: Bürgerliches Recht. Springer, 2005, ISBN 978-3-540-22687-1, S. 4 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  14. ↑ BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1990, Az. 2 BvR 562/88, BVerfGE 83, 24, 35.
  15. ↑ BGH, Urteil vom 19. Dezember 1951, Az. 3 StR 575/51, BGHSt 2, 125 = NJW 1952, 432.
  16. ↑ Bernd Kalsbach, Anwaltsblatt 1951, S. 110.
  17. ↑ Klaus Ferdinand Gärditz: Strafprozeß und Prävention. Mohr Siebeck, 2003, ISBN 978-3-161-47965-6, S. 67 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  18. ↑ Peter Bringewat: Methodik der juristischen Fallbearbeitung. W. Kohlhammer Verlag, 2007, ISBN 978-3-170-19671-1, S. 21 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).