„nationales Recht“ – Versionsunterschied
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Anders als es die Bezeichnung nahelegt, ist das [[internationales Privatrecht|internationale Privatrecht]] nicht internationales, sondern nationales innerstaatliches Recht. Jede staatliche [[Rechtsordnung]] hat deshalb ihr eigenes internationales Privatrecht (wobei das IPR innerhalb der EU weitgehend vereinheitlicht wurde). Dem nationalen Gesetzgeber ist der jeweilige Anknüpfungspunkt freigestellt, so dass ein [[Rechtsverhältnis]] nach dem jeweiligen internationalen Privatrecht eines Staates unterschiedlichen – sogar gegensätzlichen – [[Sachnormen]] unterliegen kann. | Anders als es die Bezeichnung nahelegt, ist das [[internationales Privatrecht|internationale Privatrecht]] nicht internationales, sondern nationales innerstaatliches Recht. Jede staatliche [[Rechtsordnung]] hat deshalb ihr eigenes internationales Privatrecht (wobei das IPR innerhalb der EU weitgehend vereinheitlicht wurde). Dem nationalen Gesetzgeber ist der jeweilige Anknüpfungspunkt freigestellt, so dass ein [[Rechtsverhältnis]] nach dem jeweiligen internationalen Privatrecht eines Staates unterschiedlichen – sogar gegensätzlichen – [[Sachnormen]] unterliegen kann. | ||
Aktuelle Version vom 8. Juni 2025, 06:29 Uhr
Anders als es die Bezeichnung nahelegt, ist das internationale Privatrecht nicht internationales, sondern nationales innerstaatliches Recht. Jede staatliche Rechtsordnung hat deshalb ihr eigenes internationales Privatrecht (wobei das IPR innerhalb der EU weitgehend vereinheitlicht wurde). Dem nationalen Gesetzgeber ist der jeweilige Anknüpfungspunkt freigestellt, so dass ein Rechtsverhältnis nach dem jeweiligen internationalen Privatrecht eines Staates unterschiedlichen – sogar gegensätzlichen – Sachnormen unterliegen kann.