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„subjektive Darlegungslast“ – Versionsunterschied

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Die Seite wurde neu angelegt: „subjektiver Darlegungslast {{lat.-dt.}} (Behauptungslast) wird im Zivilprozess die Notwendigkeit bezeichnet, dass die Parteien die ihnen günstigen Tatsachen darlegen/behaupten müssen, um Nachteile, wie zum Beispiel ein abweisendes Urteil, zu vermeiden. vgl. ''objektive Darlegungslast''“
 
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[[subjektiv|subjektiver]] [[Darlegungslast]] {{lat.-dt.}} ([[Behauptungslast]]) wird im [[Zivilprozess]] die Notwendigkeit bezeichnet, dass die [[Parteien (Recht)|Parteien]] die ihnen günstigen [[Tatsachen]] [[Darlegungslast|darlegen]]/[[Behauptung (Recht)|behaupten]] müssen, um Nachteile, wie zum Beispiel ein abweisendes Urteil, zu vermeiden. vgl. ''[[objektive Darlegungslast]]''
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Aktuelle Version vom 8. Juni 2025, 06:48 Uhr

subjektiver Darlegungslast lat.-deu. (Behauptungslast) wird im Zivilprozess die Notwendigkeit bezeichnet, dass die Parteien die ihnen günstigen Tatsachen darlegen/behaupten müssen, um Nachteile, wie zum Beispiel ein abweisendes Urteil, zu vermeiden. vgl. objektive Darlegungslast