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EJMLW/2. Subsumtionstechnik

aus AufEinWort, der freien Forschung
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a) Die Subsumtion als juristischer Syllogismus

Die Anwendung von Rechtsnormen auf einen bestimmten Sachverhalt bezeichnet man als Subsumtion, (was Einordnung des Sachverhalts [als "Untersatz"] unter die Norm [als "Obersatz"] bedeutet). Der Sachverhalt wird unter einen Tatbestand (etwa ein Delikt) subsumiert, indem in einem mehrstufigen logischen Schlußverfahren (sog. Syllogismus im Sinne der Syllogistik des Aristoteles) geprüft wird, ob die einzelnen Tatumstände des Sachverhalts die gesetzlichen Begriffsmerkmale der Norm erfüllen, so daß die gesetzlichen Rechtsfolgen auf den Sachverhalt anwendbar sind.

Mit der Subsumtion erfolgt zugleich eine Bewertung dieses Sachverhalts anhand der Maßstäbe des gesetzlichen Tatbestands (und teilweise auch im Hinblick auf dessen Rechtsfolge). Dazu sind die konkretisierten Gerechtigkeitsvorstellungen des Gesetzgebers als "Zweck" der Norm im Wege der Auslegung (s.u. 3.) zu ermitteln.

b) Das Subsumtionsschema
b) Das Subsumtionsschema

Der Subsumtionsvorgang im engeren Sinne erfolgt seiner logischen Abfolge nach in vier Schritten, die sich beschreiben lassen als

  1. Aufwerfen der Subsumtionsfrage (sie wird im Rahmen der Methodik der Fallbearbeitung auch als "Obersatz" [im weiteren Sinne, besser wäre: Einleitungssatz] bezeichnet, wobei dieser stets aus der Gegenüberstellung von dem zu beurteilenden Sachverhalt[sausschnitt] und der zu prüfenden Rechtsnorm zu bilden ist),
  2. Erarbeiten der Definition der anzuwendenden Rechtsnorm,
  3. eigentliche Subsumtion (= Anwendung der Rechtsnorm [Obersatz im engeren Sinne] auf den Sachverhalt [Untersatz]) und
  4. Formulieren des Ergebnisses (auch als Schlußsatz bezeichnet).

Eine schulmäßige Subsumtion sähe dann etwa wie folgt aus:

  • "Bilden Max und Moritz eine Bande i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB?"
    • [= Formulieren der Fallfrage (Subsumtionsfrage), wobei dem zu prüfenden Tatbestandsmerkmal der zu beurteilende Sachverhaltsausschnitt zugeordnet wird]
  • "Eine Bande ist ein auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhender, auf eine gewisse Dauer zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Taten angelegter Zusammenschluß mehrerer Personen. Streitig ist dabei, ob es hierfür dreier Personen bedarf oder bereits ein Zusammenschluß von zwei Personen ausreicht. ... Daher ist der Rechtsprechung zuzustimmen, daß erst drei Personen eine Bande bilden können."
    • [= Aufstellen der juristischen Definition des zu prüfenden Tatbestandsmerkmals]
  • "Max und Moritz taten sich zwar zusammen, um gemeinsam wiederholt zu stehlen. Da sie aber nur zu zweit sind, ... "
    • [= Vergleich der abstrakten juristischen Definition (Obersatz) mit dem konkreten Sachverhaltsausschnitt (Untersatz)]
  • "... bilden Max und Moritz keine Bande."
    • [= Festhalten des hierbei gewonnenen Subsumtionsergebnisses (= Schlußsatz)]
c) Die Subsumtion als Problem der Sachverhaltsbewertung beim Finden der richtigen Definition

Der Subsumtionsvorgang erschöpft sich nicht in einem einfachen Vergleichen von Sachverhalt und Rechtsnorm, sondern ist vielmehr gekennzeichnet durch ein ständiges "Hin- und Herwandern des Blicks" (Karl Engisch) zwischen Sachverhalt und Rechtssatz, bis die passende(n) Norm(en) und Defi- nition(en) gefunden sind. Die Rechtsanwendung besteht neben dem tatsächlichen wie rechtlichen Erfassen und Gliedern des Sachverhalts (also der in der Praxis bedeutsamen "Arbeit am Sachverhalt") vor allem in dem (bei der juristischen Ausbildung im Vordergrund stehenden) Erarbeiten der juristi- schen Definitionen der einzelnen Tatbestandsmerkmale während der Subsumtion, damit die Definitio- nen auf den konkreten Sachverhalt "passen" und die Subsumtionsfrage durch den bloßen Vergleich von Ober- und Untersatz entschieden werden kann. Hierzu muß regelmäßig der dem gesetzlichen Tat- bestand entnommene Rechtsbegriff ausgelegt werden (s.u. 3.). Dieser Prozeß der Annäherung und Ent- wicklung der Definition bzw. Lösung ist (mehr oder weniger ausführlich) auch für den Adressaten eines Rechtsgutachtens oder einer Entscheidung nachvollziehbar darzulegen.

Die Einzelschritte der Rechtsanwendung (oder Subsumtion im weiteren Sinne) sind somit
  1. die Sachverhaltsfeststellung,
  2. das Aufsuchen der maßgeblichen Rechtsnorm(en),
  3. die eigentliche Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen (auch unter Berücksichtigung der Gesamtrechtsordnung) und
  4. der Ausspruch der Rechtsfolge(n) als Ergebnis des Gesamtsubsumtionsvorgangs.
d) Rechtsanwendung als strukturiertes Denken

Am Beginn einer Fallösung steht stets die Suche des einschlägigen Rechtssatzes, und zwar nicht von dessen Tatbestand, sondern von der nach der Aufgabenstellung gefragten Rechtsfolge her. (Dies gilt auch, wenn ein Sachverhalt allgemein rechtlich zu bewerten und dazu die passenden Rechtsnormen zu finden sind, denn diese sind von ihrer Rechtsfolge und erst dann von ihrem Tatbestand her herauszu- suchen.) Erst wenn jener Rechtssatz gefunden ist, dessen Rechtsfolge die Ausgangsfrage beantwortet, kann somit der Einleitungssatz formuliert und mit der Subsumtion begonnen werden.

Nun greift die Rechtsfolge aber nur dann ein - d.h. der Rechtssatz ist anwendbar -, wenn alle für die Rechtsfolge notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Da meist mehrere Tatbestands- merkmale zu prüfen sind, ist der Prüfungsablauf hierzu zu strukturieren. Hinzu kommt, daß viele Tat- bestandsmerkmale ihrerseits über die Rechtsfolgen anderer Normen definiert werden, deren Tatbe- standsvoraussetzungen dann wiederum zu prüfen sind. Für die Fallösung sind also regelmäßig mehrere Subsumtionsvorgänge nebeneinander bzw. ineinander verschachtelt erforderlich. Der Lösungsweg besteht somit aus einem aufeinander bezogenen Normengerüst ineinander greifender Rechtssätze. Das heißt, die Rechtsanwendung erfordert strukturiertes Denken. Bei der Fallösung ist deshalb besonders auf ein dogmatisch und normativ sauberes, korrekt strukturiertes und in sich logisch schlüssiges Vor- gehen zu achten, kurz: der Aufbau muß "stimmen"!

Der Lösungsweg ist dann "richtig", wenn er die gesetzlichen Rechtsstrukturen und Normbeziehungen zutreffend abbil- det, wobei auch der Sachlogik und den allgemeinen dogmatischen Lehren eine wichtige Bedeutung zukommt. Bei einem falschen Ansatz wird bei folgerichtigem Vorgehen meist auch das Ergebnis "falsch" sein, der Weg dorthin kann aber in sich richtig sein, was bei der Bewertung durchaus positiv berücksichtigt werden kann. Und weil die Begründung fast wich- tiger als das Ergebnis ist, führt das auf einem falschen Weg erreichte, aber zufällig "richtige" Ergebnis regelmäßig gleich- wohl zu einer negativen Bewertung.