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Einführung in die juristische Methodenlehre (Wilhelm)

aus AufEinWort, der freien Forschung
(Weitergeleitet von EJMLW)

Vrzchnß: EJMLW/

Teil I Einleitung: Rechtsanwendung und juristische Methodenlehre

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Q.: http://www.jwilhelm.de/methode.pdf wahrscheinlicher Urheber:Doz. Ass.iur. Jens Ph. Wilhelm.

Rechtsanwendung meint hier als umfassender Begriff neben der Gesetzesauslegung im engeren Sinne auch die Anwendung sonstiger Rechtsnormen (etwa Richterrecht, Gewohnheitsrecht) sowie die Auslegung von Rechtsgeschäften (etwa privaten oder öffentlich-rechtlichen Verträgen, → 3.1). Die Rechtsanwendung erfordert Antworten auf methodische Grundfragen, nämlich

Die Frage nach der Methodenwahl ist die nach einer rationalen Kontrolle der Rechtsanwendung, nach deren (wissenschaftlicher) Objektivierbarkeit oder ihrer Abhängigkeit von den jeweiligen sozialen und ökonomischen Umständen (Zeitgeist) bzw. dem Vorverständnis des Rechtsanwenders, letztlich auch nach der Machtverteilung unter den konkurrierenden Gewalten der Legislative und der Judikative. Insofern ist die Methodenfrage eine Verfassungsfrage nach der realen Gewaltentrennung zwischen dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber und der (gesetzesgebundenen!) Rechtsprechung - und damit nach der "Herrschaft der Gesetze" als Demokratieprinzip oder aristrokratisch-oligarchische Richterherrschaft.

Indem die Methodenlehre nachvollziehbar den methodischen Rechtsanwendungsprozeß offenlegt, leistet sie einen Beitrag

  • zur Gewaltenteilung, da so erkennbar wird, ob die Gesetzesbindung der Rechtsanwender (Art. 20 Abs. 3 GG) und hier insbesondere die Abhängigkeit der Rechtsanwendung von den gesetzlichen Wertungen beachtet oder mißachtet wurde,
  • zur Gleichbehandlung und Rechtssicherheit, da die Rechtsanwendung und dabei Rechtsfortbildung allgemein und gleich erfolgen soll,
  • zur Überprüfbarkeit des Rechts, da erst über die erfolgte Begründung die Entscheidung der Kritik zugänglich wird,
  • zur Selbstkontrolle und damit Selbsterkenntnis der Rechtsanwender,
  • zur Rechtsstaatlichkeit und gibt so der Rechtsanwendung ihre "innere Moralität".

Teil II: Einführung in die Fallbearbeitung

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Einzelnachweise