Einführung in die juristische Methodenlehre (Wilhelm)
Vrzchnß: EJMLW/
Q.: http://www.jwilhelm.de/methode.pdf wahrscheinlicher Urheber:Doz. Ass.iur. Jens Ph. Wilhelm.
Rechtsanwendung meint hier als umfassender Begriff neben der Gesetzesauslegung im engeren Sinne auch die Anwendung sonstiger Rechtsnormen (etwa Richterrecht, Gewohnheitsrecht) sowie die Auslegung von Rechtsgeschäften (etwa privaten oder öffentlich-rechtlichen Verträgen, → 3.1). Die Rechtsanwendung erfordert Antworten auf methodische Grundfragen, nämlich
- welches Ziel hat die Rechtsanwendung? (Rechtsanwendung als verfassungsgemäßer, rational kontrollierter und kontrollierbarer Prozeß der Umsetzung generell-abstrakt formulierter Rechtsnormen [die durch die Rechtsquellenlehre definiert sind, → 1.] auf konkrete Streitfälle oder Problemlagen, indem anhand der normativvorgegebenen Wertungen eine sachgerechte Entscheidung gefunden wird [juristische Subsumtion, → 2.])
- welche Arbeitsschritte sind zu bewältigen? (Rechtsanwendung als Subsumtionsvorgang [ → 2.] mit Auslegungder Rechtsnormen und argumentativer Entscheidung zwischen alternativen Lösungsansätzen [juristische Hermeneutik und Rhetorik, → 3.])
- wie wird der zu beurteilende Sachverhalt festgestellt? (Sachverhaltsfeststellung als verfahrensrechtliches Beweismittelgewinnungsproblem und ggf. der Beweislastverteilung)
- gibt es eine einheitliche Methode der Rechtsanwendung oder bestehen innerhalb der Rechtswissenschaften (Normkomplexe) verschiedene Methoden? (Mehrheit der Rechtsanwendungsmethoden, allerdings ohne Methodenbeliebigkeit [z.B. strafrechtliche Sonderregelungen der Unschuldsvermutung mit dem Zweifelsatz "in dubio pro reo", dem Gesetzlichkeitsprinzip "nullum crimen, nulla poena sine lege" [→ 3.6] sowie der Selbstbelastungsfreiheit "nemo tenetur se ipsum accusare/prodere"], wobei die Frage nach der Methode keine wissenschaftstheoretische, sondern praktische nach der [letztlich] richterlichen Entscheidungsfindung ist, nicht zuletzt soweit es um die richterliche Rechtsfortbildung [→ 3.5] geht).
Die Frage nach der Methodenwahl ist die nach einer rationalen Kontrolle der Rechtsanwendung, nach deren (wissenschaftlicher) Objektivierbarkeit oder ihrer Abhängigkeit von den jeweiligen sozialen und ökonomischen Umständen (Zeitgeist) bzw. dem Vorverständnis des Rechtsanwenders, letztlich auch nach der Machtverteilung unter den konkurrierenden Gewalten der Legislative und der Judikative. Insofern ist die Methodenfrage eine Verfassungsfrage nach der realen Gewaltentrennung zwischen dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber und der (gesetzesgebundenen!) Rechtsprechung - und damit nach der "Herrschaft der Gesetze" als Demokratieprinzip oder aristrokratisch-oligarchische Richterherrschaft.
Indem die Methodenlehre nachvollziehbar den methodischen Rechtsanwendungsprozeß offenlegt, leistet sie einen Beitrag
- zur Gewaltenteilung, da so erkennbar wird, ob die Gesetzesbindung der Rechtsanwender (Art. 20 Abs. 3 GG) und hier insbesondere die Abhängigkeit der Rechtsanwendung von den gesetzlichen Wertungen beachtet oder mißachtet wurde,
- zur Gleichbehandlung und Rechtssicherheit, da die Rechtsanwendung und dabei Rechtsfortbildung allgemein und gleich erfolgen soll,
- zur Überprüfbarkeit des Rechts, da erst über die erfolgte Begründung die Entscheidung der Kritik zugänglich wird,
- zur Selbstkontrolle und damit Selbsterkenntnis der Rechtsanwender,
- zur Rechtsstaatlichkeit und gibt so der Rechtsanwendung ihre "innere Moralität".
Einzelnachweise