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Privatrecht

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privat–Recht lat.-deu.

Einteilung des (objektiven) Rechts
Anm.: Das Strafrecht wird zwar, wie auch in dieser Grafik, zumeist als eigenständiges Rechtsgebiet dargestellt beziehungsweise behandelt, zählt jedoch trotzdem formal zum öffentlichen Recht.

Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum öffentlichen Recht, das der Staatserhaltung dient. Es bestimmt die Beziehungen natürlicher und juristischer Personen untereinander und zueinander und darüber hinaus deren Beziehungen zu Sachen sowie die Beziehungen der Sachen zueinander. Seine seit der Römischen Republik nachweisbaren kulturanthropologischen Grundlagen lassen sich charakteristisch an Grundbegriffen wie etwa Person, Besitz und Vertrag verdeutlichen. Diese Grundbegriffe erlauben es, das natürliche Verhältnis des Menschen zu sich selbst, zu anderen Menschen und zu Sachen zu erfassen, zu formalisieren und zu strukturieren. So wird durch die Formen des Rechts der natürliche Mensch zum Bürger, der Besitz zum Eigentum und die Übereinkunft zum Verpflichtungsgeschäft.[1]

Einteilung des Privatrechts

Sowohl die Bezeichnung Zivilrecht als auch die Bezeichnung bürgerliches Recht sind Übersetzungen des lateinischen Terminus ius civile. Begegnet allerdings die Bezeichnung Zivilrecht in der Fachliteratur als ein Synonym für Privatrecht, so beschränkt sich die begriffliche Gleichsetzung der Bezeichnungen bürgerliches Recht und Privatrecht fast ausschließlich auf die Umgangssprache; denn im rechtswissenschaftlichen Sinn ist das bürgerliche Recht nur ein Teilbereich des Privatrechts, und zwar das „allgemeine Privatrecht“, welches im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch den allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts, das Recht der Schuldverhältnisse, das Sachenrecht sowie das Familien- und Erbrecht umfasst.[2][3][4]

Dieser Logik folgend, gliedert sich das Privatrecht in das Allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht (auch: sonstiges Privatrecht). Während das Bürgerliche Recht grundlegende Regeln über Personen, Sachen und Schuldverhältnisse (in der Schweiz: Obligationen) zusammenfasst, ist das Sonderprivatrecht – gelegentlich auch als Wirtschaftsprivatrecht bezeichnet – weitgehend eigenständig kodifiziert, etwa im Handels-, Arbeits-, Miet- oder Wettbewerbsrecht.

In der Rechtswissenschaft bildet das Privatrecht das Komplement zum öffentlichen Recht, wobei letzteres auch das Strafrecht umfasst (vgl. Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht). Der privatrechtliche Grundsatz der Privatautonomie postuliert die Willensfreiheit des Einzelnen als Voraussetzung dafür, mit anderen in Rechtsbeziehungen treten oder aber darauf verzichten zu können. Eingeschränkt werden kann die Verwirklichung des freien Willens durch Monopole oder die Finanzmacht Einzelner. Die staatliche Gewalt hingegen nimmt grundsätzlich keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Privatautonomie.

Allgemeines Privatrecht

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Geschichtlicher Kurzabriss

Recht, Rechtsordnung und Rechtsbefugnisse waren Bestandteile des römischen Rechts, ohne dass zwischen einem privaten Recht (ius privatum) und einem öffentlichen Recht (ius publicum) explizit unterschieden worden wäre. Dazu fehlte eine Theorie der Allgemeinbegriffe des Rechts. Sie entwickelte sich weder in der Anfangszeit noch in den Blütezeiten der juristischen Entwicklung während der (Vor-)Klassik oder der Spät- und Endphase des Römischen Reichs. Stattdessen bildete sich früh ein mehrschichtiges Privatrecht heraus, das aus dem ius civile, dem ius honorarium und dem ius gentium bestand und das im Zuge von Modernisierungen auf das ius civile reduziert wurde. In den juristischen Schriften dieser Zeit begegnen die Begriffe mos maiorum, ius, iustitia[5] oder iuris prudentia. Griechische Einflüsse – insbesondere solche der Stoa – lieferten den philosophischen Überbau. Im Privatrecht unterstrichen iustum (Rechtseinklang), legitimum(Übereinstimmung mit dem Volksgesetz) und aequitas (Gerechtigkeit) das Rechtsgefühl.[6]

Die Rechtsmaterien wurden im Laufe der Epochen des römischen Rechts und seiner Rezeptionsgeschichte(Rechtsgeschichte) unterschiedlich gefasst. Das nachfolgend behandelte Institutionensystem gehorchte dem Schema der Unterscheidung zwischen Personen- und Familienrecht (personae), Vermögensrecht (res) und Prozessrecht (actiones).

Gliederung nach dem Pandektensystem

Einteilung des Bürgerlichen Rechtes (Zivilrecht) nach dem Pandektensystem

Die Gliederung nach dem Pandektensystem, begrifflich hergeleitet aus den römischrechtlichen Pandekten (auch Digesten), unterteilt das Zivilrecht in fünf (beziehungsweise sechs, mit eigenständigem Personenrecht) Bereiche: in einen allgemeinen Teil (der in der Regel das Personenrecht umfasst), das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Erbrecht und das Familienrecht. Diesem pandektistischen Schema folgen das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB).

Gliederung nach dem Institutionensystem

Einteilung des Bürgerlichen Rechtes (Zivilrecht) nach dem Institutionensystem

Die Gliederung des Zivilrechtes nach dem Institutionensystem, das nach dem Hauptwerk des klassischen römischen Juristen Gaius benannt ist, folgt der Einteilung nach den kategorialen Begriffen „Personen“ und „Sachen“ sowie deren Strukturen und mutuellen Relationen (zwischen verschiedenen Personen, zwischen verschiedenen Sachen und zwischen Personen und Sachen). Die Formen des Rechts ermöglichen, dass der Mensch zusätzlich zum Bürger, Besitz zu Eigentum und eine Übereinkunft zum Vertrag wird. Daher wird Rechtsschutz geboten. In der Zeit der ersten großen Kodifikationswelle des frühen 19. Jahrhunderts, wurde diese Einteilung in den französischen Code civil und in das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) aufgenommen.[7]

Die Einteilung gliedert sich grundsätzlich folgendermaßen:

Das österreichische ABGB folgt diesem Schema, jedoch ohne das Prozessrecht einzubeziehen:

  • Einleitung
  • Personenrecht: Personenrecht (vgl. allgemeiner Teil), Familienrecht
  • Sachenrecht
  • Gemeinsame Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte

Einzelnachweise

  1. ↑ Vgl. dazu näher Okko Behrends, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. In: Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen (Philologisch-Historische Klasse. Dritte Folge Nr. 236). Vandenhoeck & Ruprecht, 2000, ISBN 3-525-82508-8 S. 12–19 (13 f.).
  2. ↑ Brox, Hans: Allgemeiner Teil des BGB, 26. Auflage, München 2002, S. 12 Rn. 13: „Das Privatrecht oder Zivilrecht ist ein Teil des Rechts, der die Beziehungen zwischen den einzeilnen gleichgeordneten Mitgliedern der Gemeinschaft regelt. Das bürgerliche Recht ist der Teil des Privatrechts, der für jedermann gilt. Früher stellte das bürgerliche Recht das ganze Privatrecht dar; die Begriffe bürgerliches Recht und Privatrecht waren also identisch. Im Laufe der Zeit haben sich immer mehr Sonderrechtsgebiete herausgebildet. Demnach ist das bürgerliche Recht heute das allgemeine Privatrecht gegenüber dem besonderen Privatrecht, das nur für bestimmte Teilgebiete des Privatrechts gilt.“
  3. ↑ Münchener Kommentar zum BGB Band I, 4. Auflage München 2001, Einleitung, Rn. 1: „Das bürgerliche Recht ist das Kerngebiet des Privatrechts (= Zivilrechts).“
  4. ↑ Lexexakt.de Rechtslexikon-Eintrag: Zivilrecht, Stand 15. April 2019, online (zuletzt abgerufen am 26. Februar 2023 um 19:45 Uhr): „Mit Zivilrecht (= Privatrecht) wird der Zweig des Rechts bezeichnet, der sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen den gleichgeordneten Privatpersonen (= Rechtsubjekten des Privatrechts) beschäftigt. Mit anderen Worten, das Zivilrecht ist das Rechtsgebiet, das die rechtlichen Beziehungen der Menschen untereinander regelt. Es enthält z. B. Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen oder die Folgen von Vertragsbrüchen. Das Zivilrecht ist zum großen Teil im BGB geregelt, das aber durch Spezialgesetze (z.B. AktG, HGB, KSchG) ergänzt wird. Das bürgerliche Recht ist der Teil des Zivilrechts, der für alle Bürger für die Rechtsbeziehungen des täglichen Lebens gilt. Hierzu zählt z. B. nicht das Handelsrecht, das nur für Kaufleute gilt.“
  5. ↑ Ulpian, Digesten 1.1.10 pr./1.
  6. ↑ Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck Verlag, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 48, S. 172–175.
  7. ↑ Vgl. dazu näher Okko Behrends, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. In: Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen.(Philologisch-Historische Klasse. Dritte Folge Nr. 236). Vandenhoeck & Ruprecht 2000. ISBN 3-525-82508-8, S. 9–12 und 12–19.
  8. ↑ Volker Mayer: Wirtschaftsrecht Band 1, Rechtsgeschäftslehre, Schuldverhältnisse, Handelsgeschäfte. 1. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2015, ISBN 978-3-17-030513-7, S. 11 (Fn. 1 zu Rdnr. 10) und passim.


Sonderprivatrecht

Internationales Privatrecht

Bei privatrechtlichen Fällen mit Auslandsbezug (z. B. bei der Eheschließung von zwei Personen unterschiedlicher Staatsbürgerschaft, bei einem Schadensfall im Ausland oder bei internationalen Verträgen) bestehen besondere Kollisionsnormen, die bestimmen, welches Privatrecht anzuwenden ist. Dieser Rechtsbereich wird, etwas missverständlich, als Internationales Privatrecht bezeichnet.

Einzelne Rechtsmaterien haben völkerrechtliche, den nationalen Umsetzungen vorangehende Regelungen erhalten, so insbesondere der internationale Warenkauf durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980, dem sich auch Deutschland, Österreich und die Schweiz angeschlossen haben.

Die weltweit singuläre Möglichkeit, privatrechtliche Ansprüche aus jedem Land der Welt vor einem US-Gericht einzuklagen, wird durch den US-amerikanischen Alien Tort Claims Act geregelt.

Literatur

  • Volker Mayer: Wirtschaftsrecht Band 1, Rechtsgeschäftslehre, Schuldverhältnisse, Handelsgeschäfte. 1. Auflage 2015, ISBN 978-3-17-030513-7.
  • Dieter Medicus, Jens Petersen: Grundwissen zum Bürgerlichen Recht. 13. Auflage. Vahlen, München 2024, ISBN 978-3-8006-7269-1.
  • Martin Gebauer, Thomas Wiedmann (Hrsg.): Zivilrecht unter europäischem Einfluss: Die richtlinienkonforme Auslegung des BGB und anderer Gesetze; Kommentierung der wichtigsten EG-Verordnungen. 2., überarbeitete Auflage. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-415-04479-1.
  • Thomas Aigner, Peter Apathy, Ferdinand Kerschner, Andreas Riedler, Erika Wagner, Thomas Wolkerstorfer: Zivilrecht I-VIII (Allgemeiner Teil, Schuldrecht Allgemeiner Teil, Schuldrecht Besonderer Teil - Vertragliche Schuldverhältnisse, Schuldrecht Besonderer Teil - Gesetzliche Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Internationales Privatrecht). 4. Auflage. LexisNexis, Wien 2022, ISBN 978-3-7007-8499-9.
  • Rudolf Welser, Andreas Kletečka, Brigitta Zöchling-Jud: Grundriss des Bürgerlichen Rechts. 1. Band: 15. Auflage. Manz, Wien 2018, ISBN 978-3-214-14714-3; 2. Band: 14. Auflage. Manz, Wien 2014, ISBN 978-3-214-14713-6.
  • Jan Schapp: Methodenlehre und System des Rechts. Aufsätze 1992–2007. Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150167-8 (Methodenlehre des Bürgerlichen Rechts).
  • Jan Schapp und Wolfgang Schur: Einführung in das bürgerliche Recht. 4. Auflage. Vahlen, München 2007, ISBN 978-3-8006-3354-8.
  • Peter Münch, Margherita Bortolani-Slongo: Praxisorientierte Einführung ins Privatrecht. 6. Auflage. Schulthess, Zürich 2020, ISBN 978-3-7255-8108-5.
  • Jan Schapp: Methodenlehre des Zivilrechts. UTB, Stuttgart 1998, ISBN 978-3-8252-2016-7.
  • Franz Bydlinski: Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Auflage, Verlag Österreich, Wien 2011, ISBN 978-3-7046-5972-9.

Römisches Privatrecht

Privatrechtsgeschichte der Neuzeit

Wikisource: Das bürgerliche Recht, Beitrag zum Stand im Deutschen Reich 1914 – Quellen und Volltexte

Wikisource: Internationales Privatrecht, Beitrag zum Stand im Deutschen Reich 1914 – Quellen und Volltexte Wiktionary: Privatrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Wiktionary: Zivilrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise