echt
ech + -t | eigtl. eft | e- + -ft, e- + -cht | zusammengezogen Ehe + haft zu ehehaft, zu ehaft, eft zu echt |
eigentl. "Ehe, Recht achtend, habend; "‘nicht nachgemacht, unverfälscht, (von Farben) beständig’.
Zu dem unter Ehe behandelten Hptw. mnd. ē(we) ‘Gesetz, Recht, göttliches Gebot, Vertrag, Ehe’ gehört das Egsw. mnd. ēhaft(e) ‘rechtsgültig, gesetzmäßig, ehelich’ (wie gleichbed. mhd. ēhaft zu mhd. ē, ēwe).
Durch Übergang von -ft zu -cht (s. sacht, Nichte) entsteht mnd. ē(h)acht, kontrahiert echt.
Das (im Sachsenspiegel benutzte) mnd. Rechtswort dringt schon im 13. Jh. ins Md.
Es wird später außerhalb der Rechtssphäre in der Bedeutung ‘unverfälscht, rein’ allgemein gebräuchlich und entwickelt Sonderverwendungen wie ‘dauerhaft’ (vgl. farbecht).
Weiterer Eintrag
echt | echt | Egsw. ursprl. ‘rechtsgültig, gesetzmäßig, ehelich’, dann ‘nicht nachgemacht, unverfälscht, (von Farben) beständig’.
Zu dem unter Ehe behandelten Hptw. mnd. ē, ēwe ‘Gesetz, Recht, göttliches Gebot, Vertrag, Ehe’ gehört das Egsw. mnd. ēhafte, ēhaft ‘rechtsgültig, gesetzmäßig, ehelich’ (wie gleichbed. mhd. ēhaft zu mhd. ē, ēwe).
Durch Übergang von ft zu cht (s. sacht, Nichte) entsteht mnd. ēhacht, ēacht verkürzt zu echt. Das (im Sachsenspiegel benutzte) mnd. Rechtsbegriffwort dringt schon im 13. Jh. ins Md.
Es wird später außerhalb des Rechtswesen in der Bedeutung ‘unverfälscht, rein’ allgemein gebräuchlich und entwickelt Sonderverwendungen wie ‘dauerhaft’ (vgl. farbecht).