Briefadel
Zum Briefadel zählen adelige Häuser, die, im Unterschied zum Uradel, ursprünglich bürgerlicher oder bäuerlicher Herkunft waren und in der Neuzeit durch einen Adelsbrief (auch Adelsdiplom genannt), meist mit Verleihung eines Wappens (soweit nicht schon vorhanden, sonst unter Hinzusetzung einer Rangkrone), in den Adelsstand erhoben wurden. Adelsbriefe oder -anerkennungen wurden auch ausländischem Adel verliehen, der dadurch in den inländischen aufgenommen (inkorporiert) wurde. Dabei wurde der „Status“ der „ausländischen“ Familien, die zum Teil dem „alten Adel“ (Uradel) angehörten, meist entsprechend berücksichtigt. Die Geschlechter des Briefadels wurden in Deutschland in den Adelshandbüchern (siehe oben) der Reihe B (Briefadel) geführt, ebenfalls unterschieden nach untitulierten, freiherrlichen und gräflichen Häusern.
Die Verleihung von Adelstiteln begann in Deutschland in der Zeit Kaiser Karls IV. in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts nach französischem Vorbild durch die Erhebung von Beamten (vor allem Juristen) in den Adelsstand. Erhebungen in den Adelsstand (Nobilitierungen) waren – und sind in den Ländern, in denen der Brauch noch geübt wird – dem Staatsoberhaupt vorbehalten. Jedoch gab es fürstliche Familien oder Einzelpersonen, die das Recht (großes oder kleines Palatinat) vom Kaiser erhielten, andere im Namen des Kaisers in den Adelsstand zu erheben. In Deutschland war die Nobilitierung im Heiligen Römischen Reich, also bis 1806, ein Vorrecht des Kaisers; Kurfürsten und Fürsten mussten bei der Reichshofkanzlei um Erhebungen ihrer Günstlinge nachsuchen, während die Erzherzöge von Österreich oder die preußischen Könige auch eigene, vom Reich unabhängige Titel verliehen.
Der älteste bekannte deutsche Adelsbrief wurde von Kaiser Karl IV. für Wicker Frosch, Scholaster an der Stephanskirche zu Mainz, am 30. September 1360 ausgestellt. Bis zum 16./17. Jahrhundert war der Erwerb eines landtagsfähigen Ritterguts faktisch oft die Voraussetzung für eine Erhebung in den Adelsstand. Dem lag eine noch immer landständisch geprägte Auffassung vom Adel zugrunde. Da solche alten Adelsgüter oft nicht in ausreichender Zahl erhältlich waren, durften auch neue errichtet werden, indem der Adelsbewerber landwirtschaftlichen Grund und Boden (ein Urbar) erwarb und mit einem Festen Haus oder Herrenhaus (einem Castrum) versah. Da in dieser Zeit von Privatleuten aber keine neuen Burgen oder Festungsanlagen mehr erbaut werden durften und für größere Schlossbautendie Mittel der Aufsteigerfamilien zumeist nicht ausreichten, waren diese Häuser bescheidener dimensioniert; da viele Neuadlige ihren neugewonnenen Status aber auch überzeugend nach außen tragen wollten, orientierten sich die Herrenhäuser und Ansitze im 16./17. Jahrhundert – ähnlich den zeitgleichen Neubauten auf Altgütern – in ihrer Formensprache an den mittelalterlichen Vorgängerbauten des Adels, etwa durch Wassergräben, Türme, Zierzinnen, dekorative Erkerchen, nachgeahmte Pechnasen, Ringmauern, Eckquader oder Quadermalereien. Die förmliche Aufwertung zum Adelssitz, insbesondere durch steuerliche Freiung, bedurfte alsdann eines landesherrlichen Rechtsakts und die Ritterschaft musste den neuen Sitz immatrikulieren. Ebenso wie im nördlichen Deutschland die Rittergüter, mussten in Bayern und Österreich neu geschaffene Hofmarken und in Tirol die Ansitze durch den Landesherrn genehmigt und die Besitzer in die Adels- oder Rittermatrikelaufgenommen werden. Den Neuaufgenommenen kam allerdings, anders als den alten Grundherrschaften, keine Landesunmittelbarkeit mehr zu, da sie zwar eine Steuerbefreiung von den bäuerlichen Gemeindelasten, aber keine Gerichtsherrschaft mehr erhielten (also keine Exemtion vom Zugriff des Ortsgerichtes); auch besaßen sie keine Leibeigenen, Erbuntertänigen oder Hintersassen(Hörige und Grundholde) wie die alten Adelsgüter.
Bis 1806 – in Österreich bis 1918 – herrschte die Sitte, den Namen des Neu-Geadelten durch den Namen seines neu erworbenen Adelssitzes oder eines nach ihm selbst benannten Neubaus (z. B. Sigmund Gerstl zu Gerstburg) oder – sofern er keinen hatte – durch einen (Pseudo-)Ortsnamen zu ergänzen (z. B. „Hofmann von Hofmannsthal“), wie es auch in Großbritannien bei nicht-erblichen Erhebungen zum Lord bis heute gebräuchlich ist. Der (zumeist nicht großgrundbesitzende) Beamten-, Offiziers-, Professoren- oder Kommerzienratsadel des 19. Jahrhunderts wurde, insbesondere in Österreich, als Zweite Gesellschaft bezeichnet, da er adelsrechtlich zwar dem Adelsstand, soziologischaber eher dem gehobenen Bürgertum zuzurechnen war. Unter den nobilitierten Geschäftsleuten waren nicht selten auch Judenwie die Rothschild, Auspitz, Ephrussi, Eskeles, Gutmann, Hirsch oder getaufte Juden wie die Mendelssohn, Oppenheim, Eichthal oder Erlanger.
In neueren Adelshandbüchern wurde das „von“ immer mit „v.“ abgekürzt (noch nicht in den „Gothas“), um Namen nichtadeliger Familien mit „von“ (wie „von der Forst“, „von Recklinghausen“) von adeligen Namen zu unterscheiden. Dies folgte dem Gebrauch in den Ranglisten der königlich preußischen Armee. Es lässt sich auf unterschiedlichen Sprachgebrauch im Nieder- und Oberdeutschen zurückführen. Im Niederdeutschen und Niederländischen bezeichnete ein „van“ nicht unbedingt den adeligen Stand, sondern häufig lediglich die örtliche Herkunft. Bei der „Verhochdeutschung“ der Familiennamen konnte so der Eindruck adeliger Herkunft entstehen, was in Süddeutschland kaum vorkam.
Nur sehr vereinzelt sind in der nachmittelalterlichen Neuzeit Geschlechter aus dem Bürgerstand bis in den Hohen Adelemporgestiegen, sogar auf Kaiser- und Königsthrone, so die Bonaparte und ihre Anhänger (darunter die Bernadotte) oder auf dem Balkan die Häuser Karađorđević, Njegoš oder Zogu. Ansonsten gehören die (regierenden oder vormals regierenden) Häuser der Ersten Abteilung des Hohen Adels Europas sämtlich dem Uradel an und zählten zumeist bereits im Hochmittelalter zu den führenden Dynastengeschlechtern. In der Zweiten Abteilung (den mediatisiertendeutschen Fürsten) befinden sich als einziges briefadeliges Geschlecht die Fugger (vergleichbar waren die ebenfalls aus dem Bürgerstand aufgestiegenen Eggenberg bis zu ihrem Erlöschen Anfang des 18. Jahrhunderts reichsunmittelbar). In der Dritten Abteilung (bei den Titularfürsten) gibt es etwas mehr Beispiele, neben den schon erwähnten Biron von Curland oder Wrede etwa die österreichischen Paar, die italienischen Torlonia oder die russischen Demidow.