Besitz
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besitz mhdt.-dt. m. ‘materielles Gut, das jmdm. (Anderen) gehört, worüber er verfügen kann’ (16. Jh.),
- frühnhd.‘Belagerung’ (15. Jh.); vgl. mhd. besitz ‘(Sitz)platz’.
- jur. Besitz ist juristisch gesehen die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache und damit vom Eigentum zu unterscheiden. Letzteres stellt die umfassende Herrschaft über die Sache dar, also ihre rechtliche Zuordnung. Man muss nicht etwas besitzen, um Eigentümer zu sein (Beispiel: Wenn ich einen PKW gemietet habe, besitze ich diesen für die Mietzeit; er „gehört“ mir aber nicht, ich bin also kein Eigentümer). Die Umgangssprache trennt diese Begriffe nicht scharf, sondern verwendet sie weitgehend synonym. Dies hängt wohl auch damit zusammen, dass das deutsche Verb für Eigentum, eignen, aus der Alltagssprache fast verschwunden ist (und praktisch nur noch im Wort Schiffseignervorkommt), sodass besitzen aus sprachökonomischen Gründen als Eigentümer von etwas sein verwendet wird (im Gegensatz zum Englischen: ownership für Eigentum und possession für Besitz). In einfachen Formulierungen und gesprochener Sprache wird aber oft nur haben verwendet.