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Behauptungslast

aus AufEinWort, der freien Forschung
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Behauptung‎-s-Last nhdt.-dt. 'subjektive Darlegungslast'; ist die Last einer Partei, im Prozess so viele Tatsachen zu behaupten, als sie zum Prozesssieg braucht. Behauptet sie zu wenig, ist die Klage oder Verteidigung nicht schlüssig.[4] Die Beweislast wiederum liegt bei der Partei, die den Hauptbeweis führen muss und streitige Tatsachen behauptet hat. Daraus entwickelte sich der Grundsatz „wer behauptet, muss es auch beweisen“.