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rechtshemmende Normen

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rechtshemmende Norm-en Mz. —Nwf. z. rechtshemmende Norm

rechtshemmende Norm lat.-deu. hemmende Gegennorm

  • sind solche, die schon der Entstehung der Rechtsfolge entgegenstehen. So bestimmt z.B. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB, daß eine Willenserklärung mit ihrem Zugang wirksam wird. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine Gegennorm, die bestimmt, daß diese Rechtsfolge nicht eintritt, wenn vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.