Rechtsbindung
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Recht-s-Bindung nhdt.-dt. Bindung der Staatsorgane und Staatsbürger an das geltende Recht
- "Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind schließlich die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend."[1]
- "Die richterliche Unabhängigkeit stellt es dem Richter frei, die bisherige Rechtsprechung anderer Gerichte im Rahmen der Subsumtion zu einem bestimmten Fall zu berücksichtigen oder nicht. Selbst „höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung“, urteilte das Bundesverfassungsgericht."[2] [3]
- "Die Rechtsbindung der Gerichtsorganisation garantiert die Rechtsbindung der Justiz. "[4]
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