▷ Staat
-s-Organ lat.-deu.
◀▶Auch der Staat als solcher kann wie jede juristische Person nicht handeln; hierfür benötigt er Organe, Staatsorganegenannt. Die obersten Staatsorgane werden auch Verfassungsorgane genannt. In Deutschland bestehen auf der Bundesebene folgende Verfassungsorgane:
Diese Staatsorgane können auch selbst wieder Organe haben. Beispielsweise wird ein Untersuchungsausschuss als ein Organ des jeweiligen Parlamentes bezeichnet.[1] Der Deutsche Bundestag hat mit dem Wehrbeauftragten und dem SED-Opferbeauftragten außerdem Hilfsorgane.
Das Organ einer untergeordneten Körperschaft wird als Behörde oder Amt bezeichnet, sofern von diesen Verwaltungsentscheidungen getroffen werden. Vom jeweiligen Organ zu unterscheiden ist die Person, die in ihm tätig wird (Organwalter). Mitunter können Organe auch mit Wirkung für andere Hoheitsträger tätig werden (Organleihe).
Besteht zwischen den einzelnen Organen (ohne BVerfG) eine divergierende Auffassung hinsichtlich der verfassungsmäßigen Rechte eines Organs, kann das
Bundesverfassungsgericht in einem so genannten
Organstreitverfahren angerufen werden. Die Bundesländer haben eigene Staatlichkeit und daher ebenfalls Staatsorgane. Auf Landesebene bestehen regelmäßig als oberste Organe
Landtag,
Landesregierung und
Landesverfassungsgericht. Die
Landesverfassungen kennen ebenfalls Organstreitverfahren.
Mittelbare Staatsverwaltung
[✎]
Auch die vom Staat geschaffenen selbständigen
Verwaltungsträger (
Selbstverwaltung) sind juristische Personen (
Körperschaft des öffentlichen Rechts,
Stiftung des öffentlichen Rechts und
Anstalt des öffentlichen Rechts) und müssen deshalb über Organe verfügen. So handeln nach dem
Kommunalrecht etwa für die
Gemeinde der
Bürgermeisterund der
Gemeinderat.
Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts haften für Schäden, die ihre Organe Dritten zufügen. Im deutschen Recht ist hierbei zu unterscheiden:
§ 89 Abs. 1 BGB verweist hierfür auf
§ 31 BGB. Das erfasst aber nur die Haftung für privatrechtliches Handeln der Organe, wie sich schon aus dem Tatbestandsmerkmal
Fiskus ergibt. Für
öffentlich-rechtliches Handeln ihrer Organe haften sie dagegen nach den Regeln der
Amtshaftung.