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Kündigung

aus AufEinWort, der freien Forschung
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kündig-ung mhdt.-dt. f. ‘Erklärung des Rücktritts von einem Vertrag (Vertragsrücktritt), einem Dienstverhältnis’ (18. Jh.), älter ‘Nachricht, Kunde’ (15. Jh.),

Das Wort „Kündigung“ tauchte ersichtlich erstmals 1328 als „kůndeghinge“ im Mittelhochdeutschen in Hildesheim auf[2]und hatte die Bedeutung von „kundtun, bekannt machen“. Über „kundiginge“ (1412) und „kuͤndigung“ (1786) fand es zu seiner heutigen Schreibweise.

Der Begriff der Kündigung wird im allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von „(Auf)lösung“, „Aufhebung“, „Verweigerung“ oder „Entlassung“ verwendet. Der Begriff „kündigen“ hatte bis zum 18. Jahrhundert die Bedeutung „bekannt machen“ oder „kundtun“. Seit Beginn des 19. Jahrhunderts ersetzte der Begriff das zuvor gebräuchliche Wort „aufkündigen“ im Sinne von „die Auflösung eines Vertrages kundtun“.[3]

Kündigung (lateinisch renuntiatio; englisch termination, französisch résiliation) ist der Rechtsbegriff für ein Gestaltungsgeschäft[1], das die Beendigung eines Schuldverhältnisses durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungzum Inhalt hat.

Allgemeines

Bei Schuldverhältnissen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann die eine von der anderen Vertragspartei eine Leistung oder Gegenleistung fordern, solange das Schuldverhältnis besteht. Schuldverhältnisse enden entweder mit der vereinbarten Laufzeit oder Fälligkeit, der vereinbarten Frist, dem Rücktritt oder durch Kündigung. Dauerschuldverhältnisse wie Arbeitsvertrag (siehe Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Kündigung des Arbeitsvertrags), Gesellschaftsvertrag, Handyvertrag, Kreditvertrag (siehe Kreditkündigung), Leasing, Leihe, Miete, Mobilfunkvertrag, Pacht oder Versicherungsvertragsind häufig unbefristet und können daher ausschließlich durch Kündigung beendet werden.

Kündigungsfrist

Als Kündigungsfrist wird der Zeitraum bezeichnet, der zwischen dem Zugang der Kündigung und dem durch die Kündigung bewirkten Ende des Vertragsverhältnisses liegt.[2] Sie kann gesetzlich vorgegeben oder vertraglich vereinbart sein.

Rechtslage in einzelnen Rechtsordnungen

Die Kündigung hat in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedliche Bedeutungen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Hans-Friedrich Müller in Walter Erman (Hrsg.), BGB-Kommentar, 16. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt, 2020, Einleitung vor § 104 Rn. 25; ISBN 978-3504471040
  2. Rudolf Stürzer/Michael Koch, Vermieter-Lexikon: Der Ratgeber für die tägliche Praxis, 2010, S. K-167