Tatbestandsmerkmal
Tatbestand-s-Merkmal nhdt.-dt.
Ein Tatbestandsmerkmal ist ein Teil des Tatbestands. Wenn Tatbestandsmerkmale eines Tatbestands erfüllt sind, ist die Voraussetzung gegeben, dass die Rechtsfolge einer Rechtsnorm eintreten kann.
Eine Rechtsnorm besteht grundsätzlich aus einem Tatbestand und einer Rechtsfolge im Sinne einer Wenn-Dann-Relation (juristischer Syllogismus).[1] Der Tatbestand beschreibt hierbei die tatsächlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die in der Rechtsnorm genannte Rechtsfolge eintritt. Ein Tatbestandsmerkmal ist demnach eines von mehreren Merkmalen des Tatbestands.
Bei Anspruchsnormen im Zivilrecht wird der Tatbestand Anspruchsgrundlage genannt. Die Rechtsfolge wird dann als der zivilrechtlicher Anspruch und die Tatbestandsmerkmale als Anspruchsvoraussetzungen bezeichnet.[2]
Allgemeine Aussagen über die Unterteilung der Tatbestandsmerkmale im Zivilrecht sind wenig sinnvoll. Vielmehr richtet sich die Unterteilung nach der einzelnen untersuchten Anspruchsgrundlage.
Zum Beispiel ist für die Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 1 BGB im deutschen Recht die Unterscheidung in „Verletzung besonders geschützter Rechtsgüter“, „Rechtswidrigkeit“ und „Verschulden“ sinnvoll.
- Literatur von und über Tatbestandsmerkmal im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Strafrechtliche Definitionen via juratexte.de – alphabetisch geordnete Liste mit Definitionen strafrechtlicher Tatbestandsmerkmale als PDF-Datei (deutsches Recht)
- Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 62. Auflage 2015, Rdn. 12 vor § 13 StGB.
- Althammer, Juristische Ausbildung 2006, 697.