EMRFF/IV. Formale Logik der juristischen Prüfung
◀▶Die Bearbeitung eines juristischen Falles erfordert die Beachtung der Gesetze der formalen Logik. Damit das gefundene Ergebnis überzeugt, muß es auf einem den Denkgesetzen entsprechenden Weg logisch zwingend argumentativ hergeleitet worden sein. Andernfalls kann es noch „zufällig“ richtig sein. Juristisch sauber begründet ist es aber nicht.
Das Gesetz verwendet Begriffe, um den Tatbestand einer Norm zu beschreiben ebenso wie für die Beschreibung der abstrakten Rechtsfolge. Der Sachverhalt ist in Begriffe gefaßt, wenn er dem Juristen zur Rechtsanwendung vorliegt. Die Subsumtion besteht aus dem Prozeß der Feststellung, ob der Sachverhalt Begriffe enthält, die denen im Tatbestand der Norm kongruieren. Die Konkretisierung der Rechtsfolge erfordert wiederum einen Vergleich der Begriffe, die in der Rechtsfolge der Norm genannt werden mit dem konkreten Begehren der Beteiligten.
Es ist daher eminent wichtig, sich darüber im klaren zu sein, was geschieht, wenn wir mit Begriffen arbeiten.
Es gibt Begriffe, die beziehen sich auf wahrnehmbare Erscheinungen in der Welt (Mensch, Tag, Wasser, Unglücksfall). Wir bezeichnen sie als deskriptive Begriffe. Ihr Bezugspunkt ist unmittelbar der Sachverhalt.
Normative Begriffe nehmen demgegenüber Bezug auf abstrakte Wertungen, die ihrerseits entweder Ergebnis einer Rechtsanwendung sind (Eigentümer, Beamter, Verwaltungsakt) oder Ergebnis einer Rechtsgüterabwägung (gute Sitten, wichtiger Grund).
Man hat früher zwischen bestimmten und unbestimmten Normen unterschieden. Das ist aber eine Grenze, die man so nicht ziehen kann, denn uns auch noch so klar erscheinende Begriffe haben oft einen „unscharfen“ Rand. Letztlich kann man als vollkommen bestimmt nur Begriffe ansehen, die einzelne Gegenstände bezeichnen, die Norm soll ja aber gerade eine unbestimmte Vielzahl von einzelnen Sachverhalten regeln.
So ist denn m.E. ein anderer Unterschied zu machen: Mit einem bestimmten Rechtsbegriff haben wir es zu tun, wenn der Begriff einen Kernbereich hat, in dem er nicht diskussionsfähig ist. Hat er diesen nicht, sondern hängt es immer von einer Wertung ab, ob man ihm einen Sachverhalt zuordnen kann, ist es ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Jeder von uns kennt das Schild „80 bei Nässe“. Nun ist uns allen klar, daß es naß ist, wenn es richtig naß ist. Dennoch ist es uns allen schon so gegangen, daß wir uns überlegt haben, ob denn dieser Grad an Feuchtigkeit schon Nässe im Rechtssinne ist oder nicht.
Hingegen können wir mit dem Begriff des „wichtigen Grundes“ in § 314 Abs. 1 S. 1 BGB als solchem gar nichts anfangen. Jeder Versuch, abstrakt auch nur einen festen Begriffskern auszumachen und die Gründe zu benennen, die jedenfalls „wichtig“ sind, ist zum Scheitern verurteilt. „Wichtiger Grund“ ist darum ein unbestimmter Rechtsbegriff. Man kann ihn nicht abstrakt definieren, sondern nur anhand des Einzelfalles entscheiden, ob er erfüllt ist.
Oft gibt es zwar Definitionen für unbestimmte Rechtsbegriffe. Sie führen jedoch auch nicht zu mehr Klarheit, sondern geben nur Hinweise für die zu treffende Wertentscheidung. Wenn der BGH z.B. sagt, die „guten Sitten“ würden durch „das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ bestimmt, so ist das - wie er wiederholt betont hat - keineswegs empirisch gemeint. Es soll nur Anhaltspunkte für die zu treffende Wertentscheidung geben.
Wenn ich den Sachverhalt unter den Tatbestand subsumiere, gehe ich von den Begriffen des Tatbestandes aus, nähere mich durch Definition dieser Begriffe dem Sachverhalt an, bis zu jedem Tatbestandsmerkmal ein evidentes, nämlich nicht mehr erklärungsbedürftiges Ergebnis, erzielt ist. Das erkennt man in der Praxis übrigens daran, daß es nichtgesagt wird! Wer Wörter wie „zweifelsfrei“, „evidentermaßen“ oder „offensichtlich“ verwendet, nährt damit Zweifel, denn wenn etwas wirklich evident ist, spricht es für sich selbst und bedarf solcher Bekräftigung nicht (siehe auch Mt 5, 33-37).
Definiert wird, indem dem allgemeineren Begriff ein Merkmal hinzugefügt und dadurch ein besonderer Begriff gebildet wird.
Der Begriff der „Übergabe“ in § 929 S. 1 BGB wird gemeinhin so definiert: „Übergabe“ bedeutet Aufgabe jeglicher Besitzposition auf Veräußererseite unter gleichzeitiger Begründung von Besitz auf der Erwerberseite, die durch den oder auf Veranlassung des Veräußerers geschieht. Die Übergabe - als speziellerer Begriff - unterscheidet sich also von der Besitzaufgabe dadurch, daß noch die Begründung fremden Besitzes hinzukommen muß.
Nehmen wir an, A einigt sich mit B darüber, daß dieser ihm seinen Pkw abkauft. B seinerseits will den Pkw nicht selbst nutzen, sondern seinem Freund S leihweise zur Verfügung stellen. Nachdem B den Kaufpreis schon überwiesen hat, bittet er S, das Fahrzeug doch direkt bei A abzuholen, was dieser auch tut. Ist B Eigentümer geworden?
In Frage kommt ein Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB. A und B waren sich über den Eigentumsübergang einig. Fraglich ist, ob eine Übergabe stattgefunden hat. Dazu müßte A jede Besitzposition aufgegeben und B Besitz erworben haben. Ersteres ist der Fall. Besitz im Sinne von § 854 I BGB hat B nicht erworben, vielmehr S. S besitzt den Pkw jedoch für B aufgrund eines mit B abgeschlossenen Leihvertrages. Nach § 868 BGB hat B folglich mittelbaren Besitz erworben. Die Übergabe hat stattgefunden. B ist Eigentümer des Pkw geworden.
Die Frage der Einigung ist nicht näher geprüft worden. Sie war evident. Daß A jede Besitzposition aufgegeben hat, war ebenso evident. Der Besitzerwerb ist über eine sog. Definition in Schritten durchgeführt worden: Zunächst ist untersucht worden, ob die gewöhnliche Definition greift. Nachdem das nicht so war, ist mit § 868 BGB der Sonderfallunter die Lupe genommen worden.
Man beachte übrigens, daß es ebenso falsch ist, eine Prüfung zu spät, wie sie zu früh abzubrechen. Ein Einschub zur Einigung - etwa: „Einigung erfordert den Abschluß eines dinglichen Vertrages und das Noch-einig-Sein im Zeitpunkt der Übergabe. Ein Vertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande. Wer hier wem was angeboten und wer es angenommen hat, teilt der Sachverhalt nicht mit, aber es ist auch gleichgültig, ob A ein Angebot des B oder B eines des A angenommen hat, jedenfalls ist das geschehen. Keiner von beiden hat die Einigung vor der Übergabe widerrufen.“ - wäre grob unsinnig. Der Sachverhalt ist in diesem Punkt evident. Man bezeichne auch nie etwas als „fraglich“, das es nicht ist!
Die Definition erfolgt mit Blick auf den konkreten Fall. Problematisches wird ausgeklammert, wenn es für die konkrete Prüfung nicht wichtig ist.
Angenommen, laut Sachverhalt hat X vier Wochen nach Entdeckung eines relevanten Irrtums eine Anfechtung noch nicht erklärt. Es ist nach den Rechten des X gefragt. Die Prüfung muß hier lauten: A hat demnach das Recht erworben, seine Willenserklärung anzufechten. Die Anfechtung kann nach § 121 Abs. 1 BGB nur unverzüglich erfolgen. Eine Anfechtung nach vier Wochen wäre jedenfalls nicht mehr unverzüglich. X hat das Anfechtungsrecht daher verloren.
Die Definition ist hier durch eine Teildefinition ersetzt, was zur Herstellung von Evidenz vollkommen genügen kann. (Wem vier Wochen nicht evident genug sind, der füge einen längeren Zeitraum in das Beispiel ein.) Ist das ganze schon zehn Jahre her, kann es sogar falsch sein, das Anfechtungsrecht überhaupt zu prüfen.
Negative Begriffe kann man nicht untersuchen. Man untersucht sie, indem man ihr Gegenteil untersucht und dann feststellt, daß sie vorliegen, wenn es nicht vorliegt. Geht es darum, festzustellen, ob jemand unverzüglich gehandelt hat, verwenden wir die Definition in § 121 Abs. 1 BGB und stellen fest: Unverzüglich handelt, wer nicht schuldhaft zögert. N hat schuldhaft gezögert, also hat er nicht unverzüglich gehandelt. (Oder: A hat nicht schuldhaft gezögert, also hat er unverzüglich gehandelt.)
Ein solch glatter Schluß auf das Gegenteil ist möglich, wenn wir es mit kontradiktorischen Gegensätzen zu tun haben, Begriffen nämlich, die durch Verwenden eines eindeutigen Unterscheidungsmerkmal gebildet sind. Tertium non datur. Erlaubt und verboten sind solche Begriffe. (Die Anwort des Nordsterns auf Nunis Frage, ob Weinen verboten sei, die lautet: „Es ist nicht verboten, es ist aber auch nicht erlaubt.“ ist deshalb ein Paradoxon.)
Anders ist es mit konträren Gegensätzen, die sich zwar ausschließen, aber Zwischenergebnisse zulassen. Es kann nur kalt oder warm sein, es kann aber auch ohne weiteres weder kalt noch warm sein. Die Rechtsprechung hat früher beim Arbeitnehmer leichte Fahrlässigkeit zum Anlaß genommen, seine Haftung auszuschließen. Bei grober Fahrlässigkeit sollte er voll haften. Nun kann Fahrlässigkeit nicht leicht und grob zugleich sein. Es gibt aber einen Bereich dazwischen, der als „einfache“ oder „mittlere“ Fahrlässigkeit zur Reduzierung der Haftung des Arbeitnehmers führen sollte.
Bei konträren Gegensätzen ist nur bei positiver Prüfung ein Schluß möglich. Aus dem negativen Ergebnis darf dagegen keiner gezogen werden.
Es kann sich auch aus dem Zusammenhang des Gesetzes ergeben, daß ein Begriffspaar ein kontradiktorisches Gegenteil bilden soll:
Nach § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB müssen getrenntlebende Eltern Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, gemeinsam entscheiden. Nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind sich gewöhnlich aufhält, über Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine. Weder der Begriff noch die Definition in § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB schließt die Annahme aus, daß es auch Angelegenheiten geben kann, die zwar keine des täglichen Lebens, aber dennoch auch keine von erheblicher Bedeutung sind. Das wird aber dadurch ausgeschlossen, daß ja nur entweder ein Elternteil alleine oder beide gemeinsam entscheiden können und es hierbei keine dritte Möglichkeit gibt.
Logische Argumentation erfordert die Einhaltung der vier obersten Denkgesetze:
Der Satz von der Identität besagt, daß ein Ding sich selbst gleich ist und ein Begriff innerhalb einer Argumentationskette dasselbe bezeichnen muß. Wechselt die Bedeutung des Begriffs, ohne daß das klargestellt wird, liegt der logische Fehler der Begriffsvertauschung vor.
Banales Beispiel hierfür ist: Füchse sind kleine rote Tiere mit buschigem Schwanz. Der Kollege Schöne ist ein schlauer Fuchs. Also ist der Kollege Schöne...
Ein viel subtileres Beispiel fand sich in der Kommentarliteratur zu § 1835a BGB. Die Argumentationskette lautete sinngemäß:
Nach § 1835a Abs. 4 Hs. 1 BGB erlischt der Anspruch des Vormunds auf die pauschale Aufwandsentschädigung, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Jahres geltend gemacht wird, in dem er entstanden ist. Das Jahr läuft am 31. Dezember ab. Der Anspruch muß also bis zum 31. März des Folgejahres geltendgemacht werden.
Das ist kein zwingender Schluß, denn er enthält - jedenfalls möglicherweise - eine Begriffsvertauschung. Mit „Jahr“ kann nämlich auch ein Zeitraum zwischen zwei beliebigen gleichen Kalendertagen bezeichnet werden. § 1835a Abs. 2 BGB legt den Schluß, daß das hier so gemeint ist, zumindest nahe.
Einen ähnlichen Fehler macht, wer den Prüfungsgegenstand verändert. So prüfen in einer von mir korrigierten Examensklausur viele - richtig - ob B beim Erwerb einer Sache gutgläubig i.S.v. § 932 Abs. 2 BGB gewesen sei. Dann stellen sie fest, B habe fahrlässig gehandelt und sei daher nicht gutgläubig. Das ist kein zwingender Schluß, denn nach § 932 Abs. 2 BGB müßte B grob fahrlässig gehandelt haben, um nicht gutgläubig gewesen zu sein. Das Ergebnis war in diesem Punkt also nur „zufällig“ richtig (denn B hatte grob fahrlässig gehandelt).
Nach dem Satz vom Widerspruch können zwei einander widersprechende Aussagen nicht gleichzeitig wahr sein.
Man kann - um wieder aus einer Examensklausur zu zitieren - nicht vorne feststellen, daß L Eigentum erlangt habe, weil er mittelbarer Besitzer einer Sache geworden sei, die H für ihn besessen habe und wenige Seiten später behaupten, H sei zu keiner Zeit Besitzer gewesen.
Der Satz vom Widerspruch ist auf alle Arten von Gegensätzen anwendbar.
Der Satz vom ausgeschlossenen Dritten dagegen betrifft nur Fälle kontradiktorischer Gegensätze. Ist hier eine Behauptung als falsch erkannt worden, muß die andere zwangsläufig wahr sein.
Die Fallfrage in einer aktuellen Examensklausur lautete: „Kann F die Herausgabe der Sache an E verweigern?“ Das kann man so gar nicht direkt beantworten. Hier mußte die Prüflinge Herausgabeansprüche der E gegen F prüfen und - wenn solche im Ergebenis greifen sollten - den Umkehrschluß ziehen, daß F die Herausgabe nicht verweigern kann oder aber feststellen, daß er sie verweigern kann, weil E im Ergebnis keinen durchsetzbaren Herausgabeanspruch hat.
Der Satz vom zureichenden Grund verlangt, daß jede nicht evidente Aussage auf eine zureichende Begründung gestützt werden muß.
Dieser Satz ist verletzt, wenn die gegebene Begründung einen leeren Inhalt hat oder das, was zu beweisen ist, mit anderen Worten wiedergibt.
Noch schlimmer ist die petitio principii, die Begründung einer Behauptung in einem Zirkelschluß: In einer Examensklausur tauchte die Frage auf, ob ein Sportverband beim Vertrieb von Tickets für eine Großveranstaltung als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB anzusehen war. Das setzt voraus, daß er bei diesem Vertrieb gewerblich handelte. Die Gewerblichkeit begründeten nun einige Löser damit, daß er Tickets vertrieb. Damit ist rein gar nichts begründet.
Schließlich muß die Argumentationskette lückenlos sein. Sie darf weder einen Gedankensprung noch eine Verkehrung der Reihenfolge (logischer Bruch) enthalten.
Die Prüfungsreihenfolge kann zwingend sein oder nicht. Das muß anhand des jeweiligen Prüfungsstoffes festgestellt werden. Einige Grundregeln lassen sich dazu allerdings angeben:
- ¬ Die Anwendbarkeit einer Norm ist zu prüfen, bevor sie angewendet wird, denn eine nicht anwendbare Norm darf gar nicht angewendet werden.
- ¬ Die Entstehung eines Rechtes ist vor seinem Erlöschen oder seiner Übertragung zu prüfen, denn ein nicht entstandenes Recht kann gar nicht erlöschen oder übertragen werden.
Sonst muß man Tatbestandsmerkmale, über die man nicht entscheiden kann, bevor nicht andere geprüft sind, zurückstellen.
Prüft man z.B. die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB, so kann man das Verschulden nicht vor der Widerrechtlichkeit prüfen, weil es sich ja - auch - auf die Widerrechtlichkeit beziehen muß.
Ein Gebot der Logik ist es z.B. auch, die speziellere Norm vor der allgemeineren zu prüfen, weil die Anwendbarkeit der letzteren vom Ausgang der Prüfung abhängen kann.
In anderen Fällen gibt es dagegen keine zwingende logische Reihenfolge: In § 985 BGB ist zwar zuerst zu prüfen, ob der Gegenstand, um den es geht, eine Sache ist, denn Eigentum und Besitz sind überhaupt nur an Sachen möglich. Zwischen der Besitz- und der Eigentumsprüfung gibt es dagegen keinen logischen Vorrang. Dann - und nur dann - darf man nach „rhetorischen“ Gesichtspunkten vorgehen: Was klar und einfach ist, zuerst, das Schwierigste zuletzt.
Schlüssig ist eine Argumentationskette, wenn ein Satz an einen bereits gegebenen anschließt. Vom ersten Satz der Prüfung, der an die Prüfungsfrage anschließt, bis zum Endergebnis der Prüfung muß ein Satz auf einen vorangegangenen Bezug nehmen.
Typische Schlüssigkeitsfehler sind
- ¬ freischwebende Erörterungen, deren Zusammenhang mit dem Gang der Untersuchung nicht deutlich ist,
- ¬ der Versuch, mehrere Fragen gleichzeitig zu prüfen,
- ¬ der unmotivierte Abbruch einer Prüfung, um zunächst etwas anderes zu prüfen, ohne daß es dazu einen zwingenden Grund gibt.
Unschlüssig ist es z.B., die Frage, welche Ansprüche A gegen B hat zurückzustellen, um zunächst eine Vorwegerörterung über die Eigentumslage vorzunehmen.
Unschlüssig sind Argumentationen, von denen nicht klar ist, auf welche Tatbestandsmerkmale sie sich beziehen.
Unschlüssig ist aber auch folgendes: „Der geltend gemachte Ansprüch könnte sich aus § 985 BGB ergeben. X könnte das Eigentum durch Übereignung von Z nach § 929 S. 1 BGB erworben haben. Darauf kommt es jedoch nicht an, wenn Y gar nicht Besitzer ist.“
Hier wird die Eigentumsprüfung unmotiviert unterbrochen. Sie wird durch die Besitzlage nicht determiniert. Da zwischen den beiden Fragen eine logische Reihenfolge nicht besteht, hätte auch ohne weiteres die Frage des Besitzes zuerst geprüft werden können. ◀▶
Einzelnachweise