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EMRFF/III. Feststellung des Sachverhalts

aus AufEinWort, der freien Forschung

◀ ▶Die Feststellung des Sachverhalts macht in der Praxis einen großen Teil der Arbeit des Juristen aus. Sie ist aber keine wirklich juristische Arbeit, denn festzustellen, was geschehen ist und was nicht, hat mit der Rechtsordnung direkt noch nichts zu tun.

Warum ist dann dennoch eine Aufgabe des Juristen? Das hat zwei Gründe:

A. Prinzip der prozessualen Wahrheit

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Das Gericht muß den ihm vorliegenden Fall entscheiden. Es darf - das haben wir schon behandelt - ihn nicht unentschieden lassen, weil das Gesetz unzureichend ist. Es darf ihn aber auch nicht unentschieden lassen, weil es nicht feststellen kann, was sich im einzelnen zugetragen hat. Es muß seiner Entscheidung notfalls einen Sachverhalt zugrundelegen, der der Wahrheit nicht zu entsprechen braucht.

Die Tatsachen, auf denen ein Zivilurteil sich stützt, setzen sich z.B. zusammen aus

  • ¬  dem, was zwischen den Parteien gar nicht umstritten ist (unstreitiger Sachverhalt),
  • ¬  dem, was zwar umstritten ist, eine Partei aber zur Überzeugung des Gerichts hat beweisen können (erwiesener Sachverhalt) und
  • ¬  dem, was das Gericht annehmen muß, nachdem eine umstrittene Frage nicht hat aufgeklärt werden können.

Letzteres nennen wir eine Entscheidung nach der Beweislast. Sie folgt dem Prinzip, daß jede Partei die Tatsachen beweisen muß, die den Tatbestand einer für sie günstigen Norm erfüllen. Das ist dann oft eine Frage der Formulierung: Würde § 932 Abs. 1 BGB lauten, daß eine fremde Sache vom Nichtberechtigten erwirbt, wer beim Erwerb gutgläubigwar, müßte das Gericht im Zweifel von der Bösgläubigkeit des angeblichen Erwerbers ausgehen. So wie die Vorschrift formuliert ist, ist es aber umgekehrt: Bösgläubigkeit ist eine Einwendung und daher von demjenigen zu beweisen, der das Eigentum nicht verloren zu haben geltend macht.

B. Selektivität der Sachverhaltsuntersuchung

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Der zweite Grund ist, daß nur derjenige, der weiß, unter welche Norm er den Sachverhalt subsumieren möchte, auch wissen kann, welche Vorgänge dafür überhaupt relevant sind. Irrelevantes braucht nicht festgestellt zu werden. Rechtsanwendung erfordert ein ständiges Hin- und Herspringen zwischen Sachverhalt und Norm. Welche Norm zu prüfen sein kann, folgt aus dem Sachverhalt. Welcher Sachverhalt wichtig ist, folgt aus der geprüften Norm.

Das ist übrigens auch der Grund, warum ich immer den Rat erteile: Lies immer zuerst die Fallfrage und dann erst den Sachverhalt! Die Gefahr ist sonst groß, daß einem beim Lesen ein „Standardproblem“ einfällt, auf das es dann in der Lösung überhaupt nicht ankam.

C. Der mitgeteilte Sachverhalt

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Studenten haben es vergleichsweise leicht. Ihnen wird für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben ein Sachverhalt mitgeteilt. Sie sind von der schwierigen Aufgabe entbunden, die Wahrheit herauszufinden. Ihnen wird eine Wahrheit vorgegeben, die sie untersuchen sollen.

Das klingt aber anscheinend doch leichter, als es ist. Denn der Kardinalfehler der Sachverhaltsveränderung wird weit häufiger gemacht, als man glauben sollte:

In einem Übungsfall und in der Vorlesung hatte ich u.a. ausführlich die schwierige Frage erörtert, welche Konsequenzen es für elterliche Sorge und Geburtsnamen eines Kindes hat, wenn es erst nach dem Tod seiner Mutter geboren wird. Im Klausurfall stand dann: „M fällt ins Koma und wird per Kaiserschnitt von einem gesunden Mädchen entbunden. Wenige Stunden später stirbt sie.“ Ein Großteil der Löser übersahen schlicht, daß M bei der Geburt ihrer Tochter noch gar nicht tot, sondern nur bewußtlos war und handelten die auswendig gelernten Probleme ab. Folge: Grober Fehler an diesem Punkt. Außerdem reichte diesen Lösern die Zeit nicht für den Fall, denn natürlich hatte der an einer ganz anderen Stelle ein wirkliches Problem.

Manchmal ist der Sachverhalt freilich nicht klar. Dann kann er auslegungsbedürftig sein. Hierfür gibt es ein paar Regeln:

Die erste Regel lautet: Was der Sachverhalt nur beiläufig erwähnt, ist normal abgelaufen. Heißt es irgendwo schlicht, A habe B ein Grundstück verkauft, so darf man unterstellen, daß die Formalien (§ 311b Abs. 1 BGB) eingehalten sind.

Wird dagegen ausführlich geschildert, was A und B getan haben und ist da von notarieller Beurkundung des Vertrages nicht die Rede, dann haben sie das auch nicht getan. Die zweite Regel lautet nämlich: Was nicht geschildert wird, ist auch nicht passiert. Wenn es heißt, X habe B gezeugt, mehr nicht, dann hat er die Vaterschaft nicht anerkannt.

Die dritte Regel lautet: Was jemand unwidersprochen behauptet, ist wahr.

Die vierte Regel lautet: Der Aufgabensteller ist Jurist und weiß, wovon er redet. Die Beteiligten dagegen wissen das nicht. Daher darf man juristische Wertungen des Aufgabenstellers übernehmen, solche der Beteiligten dagegen nicht: Wenn im Sachverhalt davon die Rede ist, A und B hätten einen Kaufvertrag geschlossen, so darf man davon ausgehen, daß sie das auch getan haben, obwohl es sich ja streng genommen schon um eine juristische Wertung handelt. Es ist aber eine, die vom Aufgabensteller stammt. Heißt es dagegen, A und B hätten ein mit „Kaufvertrag“ überschriebenes Dokument unterzeichnet, dann muß der Löser prüfen, ob es sich dabei denn auch um einen Kaufvertrag handelt oder nicht möglicherweise um etwas ganz anderes.

Die fünfte Regel lautet: Niemals am Sachverhalt zweifeln! Es mag völlig unwahrscheinlich oder sogar unmöglich klingen, was da geschildert wird. Für Ihre Lösung war es so.

Bleibt eine Frage offen, ist auch in der gutachtlichen Fallbearbeitung aufzuklären, ob die Entscheidung der Fallfrage von dem ungeklärten Punkt abhängt.

Wenn nein, stellt man dar, warum es letzten Endes nicht auf die offene Frage ankommt. Das geschieht durch alternativeLösung mit identischem Ergebnis.

Wenn ja, hat man die zusätzliche Frage zu prüfen, bei welchem Beteiligten die Beweislast für die offene Frage liegt. ◀▶

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