Zum Inhalt springen

effektiver Rechtsschutz

aus AufEinWort, der freien Forschung

effektiver Rechtsschutz lat.-deu.

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz[1] (bisweilen auch Rechtsweggarantie oder Rechtsschutzgarantie genannt) verbürgt das Recht auf Anrufung staatlicher Gerichte.

Die Rechtsweggarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt ist in der Bundesrepublik Deutschland in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) für jede natürliche und privatrechtliche juristische Person und in der Schweiz in Art. 29a Bundesverfassung geregelt. Wenn von Rechtsweggarantie gesprochen wird, ist häufiger eine dieser konkreten Regelungen (Rechtsweggarantie im engeren Sinne) und nicht eine denkbare umfassende Rechtsweggarantie gemeint.[2] Wird „Rechtsweggarantie“ in diesem engeren Sinne verwendet, dann wird – zum Zwecke der Unterscheidbarkeit – für die weitere Bedeutung die Bezeichnung Justizgewährungsanspruch verwendet.[3] Nach dem Bundesverfassungsgericht folgt dieser „Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz“[4] auch (insbesondere im Hinblick auf andere Verfahren als gegen Akte staatlicher Gewalt) aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und der sich ihm anschließenden Lehre besteht ein Recht auf effektiven Rechtsschutz. „Die […] Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht, sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes.“[5] Das Gericht ist verpflichtet, die angefochtene Entscheidung in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Dieses Grundrecht entfaltet auch Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren. Schon die Behörde hat demnach im Verfahren so zu handeln, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz im Weiteren nicht beeinträchtigt wird.

Das Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz (Rechtsprechung des BVerfG)

[✐ | ✎]

Die Statthaftigkeit einer in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage dient der Effektivität des Rechtsschutzes. „Die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens ist dabei allerdings vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses bei der Verfolgung eines subjektiven Rechts abhängig. Damit der Rechtsschutz nicht unzumutbar beschränkt wird, dürfen aber an ein solches Rechtsschutzbedürfnis keine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Anforderungen gestellt werden“.[27]

Prozesskostenhilfe

[✎]

Auch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe wird nach dem BVerfG aus dem Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz abgeleitet.[28]Dieses Recht folge für die öffentlich-rechtliche Rechtsprechung aus Art. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG.[28] Dieses schreibe „eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes“[28] vor. Es sei allerdings verfassungsgemäß, die Gewährung von Prozesskostenhilfe von zutreffenden Erfolgsaussichten und fehlender Mutwilligkeit abhängig zu machen.[28]

Einzelnachweise

  1. ↑ Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. Juli 2010, Aktenzeichen (Az.) 1 BvR 1634/04, Randnummer (Rn.) 46, NVwZ 2010, 1482 (1483).
  2. ↑ So bezieht sich die Definition in Der Brockhaus Recht. Das Recht verstehen, seine Rechte kennen, Brockhaus, Leipzig/Mannheim 2005, 573 speziell auf die deutsche Regelung: „Rechtsweggarantie ist die in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Bestimmung, dass der R. demjenigen offen steht, der durch die (deutsche) öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist“. Ebenso verfahren Annegerd Alpmann-Pieper et al. (Hrsg.), Alpmann Brockhaus Studienlexikon Recht, 3. Aufl.: 2010, 971: „Rechtsweggarantie: Gewährleistung des Rechtswegs gegen jeden Akt der öffentlichen Gewalt“ (Art. 19 Abs. 4 GG). Dasselbe gilt schließlich für Walter Schmitt Glaeser, Artikel „Rechtsweggarantie“, in: Horst Tilich / Frank Arnold (Hrsg.), Deutsches Rechts-Lexikon. Bd. 3, 3. Aufl., Beck, München 2001, 3507 – 3509 (3507): „Rechtsweggarantie nennt man die Regelung in Art 19 IV 1 GG; […].“
  3. ↑ Der Brockhaus Recht. Das Recht verstehen, seine Rechte kennen, Brockhaus, Leipzig/Mannheim 2005, 388: „Anspruch des Einzelnen, zur umfassenden Wahrung seiner Rechte ungehindert die staatlichen Gerichte in Anspruch nehmen zu können und von diesen eine Entscheidung in der Sache treffen zu lassen.“
  4. ↑ Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 7. Dezember 1999, Az. 2 BvR 1533/94, 2. Leitsatz.
  5. ↑ Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Juli 2020, Az. 1 BvR 2843/17, Rn.15.
  6. ↑ Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236/04 –, „Europäischer Haftbefehl“, BVerfGE 113, 273 (310), Rn. 102 Online.
  7. ↑ Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. März 1993 - 1 BvR 249/92, Rn. 20 = NJW 1993, 1635, beck-online.
  8. ↑ a b Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236/04 –, „Europäischer Haftbefehl“, BVerfGE 113, 273 (310), Rn. 103, Online.
  9. ↑ Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 1539/09 –, Rn. 26, Online.
  10. ↑ Entsprechend schon Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Dezember 1987 - 1 BvR 1291/85, BVerfGE 77, 275[284] = NJW 1988, 1255 (1256).
  11. ↑ Dies wird bestätigt durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016, 2 BvR 31/14, hierzu: Tanja Podolski: BVerfG zu Rechtsweg bei Asylanträgen von Syrern : OVG muss Berufung zulassen. In: LTO.de.Abgerufen am 12. Dezember 2016.
  12. ↑ Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2019 - 2 BvR 881/17, Rn. 16: „Sieht die betreffende Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden“
  13. ↑ Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 22. August 2011 – 1 BvR 1764/09 –, Rn. 30, Online.
  14. ↑ a b Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 1539/09 –, Rn. 28, Online.
  15. ↑ Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236/04 –, „Europäischer Haftbefehl“, BVerfGE 113, 273 (310), Online.
  16. ↑ Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236/04 –, „Europäischer Haftbefehl“, BVerfGE 113, 273 (310), Rn. 104, Online.
  17. ↑ Bundesverfassunggericht, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - juris
  18. ↑ a b Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 = NVwZ 2011, 1062
  19. ↑ a b Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11 - juris Os.
  20. ↑ a b Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 3. August 2011 – 2 BvR 1739/10 –, Rn. 28, Online.
  21. ↑ a b c Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 –, „Kruzifix-Beschluss“, BVerfGE 93, 1 (13), Rn. 28.
  22. ↑ Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 6. April 2011 - W 6 S 11.210 Rn. 28 ff.
  23. ↑ Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 7 B 24.08
  24. ↑ Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 Rdnr. 14
  25. ↑ § 57 Vorläufiger Rechtsschutz / II. "Eil-Eil-Rechtsschutz": Zwischenentscheidung/"Hängebeschluss" haufe.de, abgerufen am 12. September 2018
  26. ↑ a b Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 21. Februar 2011 – 2 BvR 1392/10 –, Rn. 16, Online.
  27. ↑ Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 BvR 1946/06 - NVwZ-RR 2011, 405 = juris Rn. 20.
  28. ↑ a b c Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. September 2020 - 2 BvR 1942/18, Rn. 11.

Dogmatische Einzelfragen

[✐ | ✎]

Anwendbarkeit des Art. 19 Abs. 4 GG

[✐ | ✎]

Anwendbarkeit auf gerichtliche Entscheidungen?

[✐ | ✎]

In Bezug auf Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG forderte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Zweiten Senats Art. 19 Abs. 4 GG auch auf gerichtliche Entscheidungen anzuwenden sei[1]. Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts[2] lehnte dies mit der Begründung ab, dass in Verbindung mit dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch ein ausreichender Rechtsschutz gewährleistet werde:

„Art. 19 Abs. 4 GG wird in der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur dahingehend verstanden, dass der dort benutzte Begriff der öffentlichen Gewalt einengend auszulegen und nur auf die vollziehende Gewalt anzuwenden sei. Dies wird regelmäßig in die Formel gefasst, das Grundgesetz gewährleiste Rechtsschutz durch den Richter, nicht aber gegen den Richter […]. Der zweite Teil dieser Formel wird allerdings zunehmend kritisiert […]. Zur Begründung der Kritik wird unter anderem ausgeführt, dass der Begriff der öffentlichen Gewalt weit sei und die Rechtsprechung mitumfasse. Weder die Entstehungsgeschichte noch Sinn und Zweck des Art. 19 Abs. 4 GG rechtfertigten eine einengende Auslegung unter Begrenzung auf den Rechtsschutz gegen die vollziehende Gewalt.
b) Die Anrufung des Plenums durch den Ersten Senat gibt keinen Anlass zur Abweichung von der bisherigen Auslegung des Art. 19 Abs. 4 GG. Die vom Ersten Senat angestrebte Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsschutz bei entscheidungserheblichen Verletzungen des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG setzt nicht voraus, dass der Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 4 GG neu bestimmt wird. Denn diese Norm steht der Annahme nicht entgegen, dass der allgemeine Justizgewährungsanspruch Rechtsschutz unter zum Teil anderen tatbestandlichen Voraussetzungen garantiert (cc). Die einengende Auslegung des Begriffs der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG (aa) unterliegt unter dem Aspekt der Rechtsstaatlichkeit jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn der allgemeine Justizgewährungsanspruch Rechtsschutz auch in den von Art. 19 Abs. 4 GG nicht erfassten Fällen ermöglicht, soweit dies rechtsstaatlich geboten ist (bb).“[3]

In der folgenden Entscheidung leitete der Erste Senat die vom Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmungen der Zivilprozessordnung aus dem „im Rechtsstaatsprinzip verankerten Justizgewährungsanspruch in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG“ ab.[4]

Ist eine weitere Instanz aber bereits vorgesehen, muss das Gebot effektiven Rechtsschutzes beim Zugang zu der weiteren Instanz beachtet werden (siehe oben).

Anwendbarkeit auf Gesetze?

[✐ | ✎]

Nach herrschender Ansicht bezieht sich der Ausdruck „Akte der öffentlichen Gewalt“ in Art. 19 Abs. 4 GG nur auf Akte der Exekutive, aber nicht auf Gesetzgebungsakte.[5] Das Bundesverfassungsgericht[6] führt hierzu aus:

„Nach Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG ist das Gesetz die Grundlage der richterlichen Entscheidung. Soll es ausnahmsweise ihr Gegenstand sein, so muß dies aus der Bestimmung, die eine solche Klage gewähren soll, eindeutig hervorgehen. Art. 19 Abs. 4 GG enthält eine eindeutige Regelung insofern nicht. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit ist im Grundgesetz vor allem in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 100 1 GG näher geregelt. Diese Regelungen müssen als abschließend angesehen werden, […]. Es kann nicht angenommen werden, daß neben der verfassungsgerichtlichen Überprüfung, die an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist […], jeder Bürger die ordentlichen Gerichte gegen ein Gesetz mit der Behauptung anrufen können [recte: kann], das Gesetz verletze ihn in seinen Rechten, wobei namentlich Verletzungen von Grundrechten in Frage stehen werden.“[7]

Diese Auffassung kann sich darüber hinaus darauf stützen, dass in der ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes noch keine Individual-Verfassungsbeschwerde vorgesehen war, sondern der Parlamentarische Rat die Regelung dieser Frage dem einfachen Gesetzgeber überlassen hatte.[8] Erst später wurde in Art. 93 GG die Bestimmung eingefügt, dass das Bundesverfassungsgericht auch „über Verfassungsbeschwerden [entscheidet], die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, Art. 33, Art. 38, Art. 101, Art. 103 und Art. 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein.“

Unterscheidung primärer – sekundärer Rechtsschutz

[✐ | ✎]

Man unterscheidet zwischen dem primären und dem sekundären Rechtsschutz:

Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im EU-Recht

[✐ | ✎]