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Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im EU-Recht

aus AufEinWort, der freien Forschung

◀▶Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) lautet:

Art. 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Art. 47 Abs. 1 der Charta wird durch Art. 19 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) ergänzt:[1]

Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.

Allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts

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Nach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gilt: „Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und der in den Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist.“[2]

Wesen des Rechtsstaates und Datenschutz

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Es gehört nach dem Europäischen Gerichtshof zu dem Wesen des Rechtsstaates, dass die Träger von Unionsrechten über effektive Rechtsbehelfe verfügen, mit denen sie ihren Unionsrechten Wirkung verschaffen können.[3] Wenn Unionsrechtsträger keine Möglichkeiten haben, die über sie gespeicherten Daten zu erfahren und berichtigen oder löschen zu lassen, so widerspreche dies dem Wesensgehalt des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf.[4][3]

Wirksamkeit von Gerichtsentscheidungen

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2019 beantragte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) Zwangshaft gegen den Bayerischen Ministerpräsidenten. Der Europäische Gerichtshof stellte eine fehlende Rechtsgrundlage fest, die geschaffen werden müsse, wolle man nicht das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzten.[5] Der Europäische Gerichtshof schrieb in dem Urteil: „Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verletzen nationale Rechtsvorschriften, die zu einer Situation führen, in der das Urteil eines Gerichts wirkungslos bleibt, ohne dass es über Mittel verfügt, um ihm Geltung zu verschaffen, den Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf [...]“[6]

Prozesskostenhilfe

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Art. 47 der Charta spielte auch eine wesentliche Rolle bei den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für juristische Personen.[2]

Einzelnachweise

  1. ↑ Norbert Reich: Der Effektivitätsgrundsatz im EU-Verbraucherrecht. In: VuR 2012, 327 (der dies „Satz 2“ nennt).
  2. ↑ a b Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-279/09 – DEB, Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH ./. Bundesrepublik Deutschland, EuZW 2011, 137; Besprechung in: JuS 2011, 568.
  3. ↑ a b Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, Rechtssache C‑311/18, ECLI:EU:C:2020:559, Rn. 187: „Nach ständiger Rechtsprechung ist es dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent, dass eine wirksame, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienende gerichtliche Kontrolle vorhanden sein muss.“
  4. ↑ Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, Rechtssache C‑362/14, EU:C:2015:650, Rn. 95
  5. ↑ Dominik Hutter: Diesel-Fahrverbot München: Wohl keine Haft für Söder. Abgerufen am 8. Januar 2020.
  6. ↑ Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-752/18 - Deutsche Umwelthilfe, Rn. 35 = NJW 2020, 977.