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äußern

aus AufEinWort, der freien Forschung

äußer-n mhdt.-dt. Vb. 'herausgeben', ‘veräußern, bekanntgeben, ausweisen, ausschließen’; ‘sich entledigen, entäußern, sich fortmachen’; ‘an sich sehen lassen, zeigen’ (eigentlich ‘nach außen treten lassen’)

    • ‘zum Ausdruck bringen, aussprechen’,
    • reflexiv auch ‘zum Ausdruck kommen, sich zeigen’.
    • Im Mhdt. steht neben den von den Adverbien ūʒ (s. aus) und ūʒen (s. außen) abgeleiteten Verben ūʒen, iuʒen, ūʒenen, iuʒenen
      • bereits ūʒern, iuʒern,
        • das seinerseits entweder zu ursprünglich adverbialem mhd. ūʒer (s. außer)
        • oder zu adjektivischem mhd. ūʒer (s. äußer) gehört.
    • Der Bedeutungsum-fang des Verbs ist
      • im Mittelalter (für die hd. Form wie für mnd. ūteren)
      • und auch in frühnhd. Zeit
      • erheblich größer als in der Gegenwart.
    • Das Verb enthält in vielfacher,
      • besonders rechtlicher Hinsicht die Vorstellung ‘herausgeben’,
      • auch ‘veräußern, bekanntgeben, ausweisen, ausschließen’.
      • Reflexiv gebraucht meint es ‘sich entledigen, entäußern, sich fortmachen’.
    • Einige der genannten Verwendungsweisen leben in den Verben veräußern, entäußern (s. d.) weiter.
    • Im 18. Jh. bedeutet äußern vornehmlich ‘an sich sehen lassen, zeigen’ (eigentlich ‘nach außen treten lassen’).
      • Diese Bedeutung ist seitdem, zumindest bei transitivem Gebrauch, ganz auf den mündlichen oder schriftlichen Ausdruck, (Gefühle und Meinungen) ‘aussprechen’, beschränkt.
    • – Äußerung, entäußern, veräußern.