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ADHM/AdH/Herm. 028

aus AufEinWort, der freien Forschung

▶28) Zusammenfassung der Aussagen von Kap. 7, mit einer wesentlichen Änderung, die die Antithese zum Folgenden vorbereitet. Es sind die Fälle (d), (e) und (h), auf die er abhebt (entscheidend für die Charakteristik ist je die erste Aussage des Paars); der Fall (b) wird nach 17 b 7f. und nicht nach 18 a 6f. zusammengefaßt. Die Änderung ist, daß den »ist«-Aussagen als logisch gleichwertig die »war«-Aussagen zur Seite gestellt werden. Geht man auf die Seite der ausgesagten Sachverhalte hinüber, wo nämlich, als Onto-logie, die aristotelische Logik auch immer ist, so ist die neue Antithese leicht verständlich: Bestehende Sachverhalte oder solche, die Bestand gehabt haben (z. B. geschichtliche Ereignisse), sind dadurch von zukünftigen wesentlich unterschieden, daß an ihrem Bestand die Wahrheit oder Falschheit von Aussagen eindeutig entschieden werden kann. Das geht bei zukünftigen Ereignissen und Sachverhalten eben nicht, da Bestandskontrolle hier nicht möglich ist. Indem er sich für die Zukunftsaussage auf den Singulärfall beschränkt – sehr vernünftig –, so wäre es noch vernünftiger gewesen, das gleiche ausdrücklich für den Vergangenheitsfall zu tun, womit dann diesen beiden in neuer Antithese der präsentische Fall als der eigentliche Fall der Allgemeinheit gegenübergetreten wäre.

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