Amtsaufklärungspflicht
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Amt-s-Aufklärungspflicht mhdt.-dt. Nbnbgrff Amtsermittlungsgrundsatz
Ausprägungen
[✎]Verwaltungsverfahren
[✎]Allgemeine und besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit
[✎]Strafverfahren
[✎]Pflichten des Gerichts
[✎]Revisionsrüge bei Pflichtverletzung des Gerichts
[✎]Zivilgerichtsbarkeit
[✎]Eine weitere Ausnahme machen bestimmte Ehe- und Kindschaftssachen, Unterbringungsverfahren, Registerangelegenheiten etc., für die ebenfalls die Zivilgerichte zuständig sind, die dabei aber gemäß § 26 FamFG die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen durchführen.
Eine Besonderheit gilt im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in dem das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen erforscht (§ 83 ArbGG).Insolvenzverfahren
[✎]Bedeutung
[✎]So dient der Verwaltungsprozess nicht allein dem subjektiven Rechtsschutz des Klägers, sondern ist auch immer objektives Rechtsbeanstandungsverfahren insoweit, als die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Gefüge der Gewaltenteilungdie Tätigkeit der Behörden im öffentlichen Interesse zu kontrollieren hat. Neben den Beteiligten nimmt deshalb auch ein „Vertreter des öffentlichen Interesses“ an den Verfahren teil (§§ 35 bis 37 VwGO).
Im Hinblick auf die im Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung, das Recht auf ein faires Verfahren und andere Grundwerte von Verfassungsrang darf der moderne Rechtsstaat nur und gerade den tatsächlichen Täter schuldangemessen bestrafen. Das setzt eine unabhängige und umfassende Sachaufklärung voraus (§ 244 Abs. 2 StPO).
In Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, seit 1. September 2009 geregelt im FamFG, gilt seit jeher der Amtsbetrieb mit Untersuchungsgrundsatz (Offizialbetrieb), da es dort um verwaltungsähnliche Verfahren geht, in denen Rechtsgüter von allgemeinem Interesse wie das Kindeswohl, die öffentliche Sicherheit oder der öffentliche Glaube z. B. des Handelsregisters in Rede stehen.Inhalt
[✎]Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet [dazu], im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Ermittlungen anzustellen. Zwar braucht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgegangen zu werden. Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht jedoch, soweit das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung hierzu Anlass geben. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist.[7]
Konsequenz dieser Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung ist eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten, denen der fragliche Sachverhalt am besten bekannt ist und die deshalb auch am besten darüber Auskunft geben können (§ 26Abs. 2 VwVfG). Für Behörde oder Gericht liegt es geradezu auf der Hand, zunächst die Beteiligten selbst um Auskunft zu ersuchen.
Im Sozialleistungsrecht sind in den §§ 60 ff. SGB I noch weitergehende Mitwirkungspflichten geregelt, wie die Pflicht zum persönlichen Erscheinen, sich einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung oder Heilbehandlung zu unterziehen oder auch an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Kommt der Betreffende seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann unter bestimmten Voraussetzungen die beantragte Leistung versagt oder wieder entzogen werden (§ 66 SGB I). Grenze für die Mitwirkungspflicht ist stets die Zumutbarkeit bzw. Verhältnismäßigkeit.
Auch im Besteuerungsverfahren hat der Steuerpflichtige an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. etwa durch die Pflicht zur Buchführung, zur Abgabe der Steuererklärung oder zur Mitwirkung bei einer Außenprüfung (§ 90, § 135, § 140, § 149, § 200 AO). Bei Nichterfüllung können z. B. die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden (§ 162AO) oder es liegt sogar eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vor (Steuerhinterziehung, § 370AO).
Es können auch Dritte zur Mitwirkung verpflichtet sein, z. B. gemäß §§ 315 ff. SGB III Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit oder gemäß § 28a SGB IV Arbeitgeber und gemäß § 28m, § 28o SGB IV Beschäftigte gegenüber der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Auch in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 86 VwGO, § 76 FGO, § 103 SGG) zieht das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts heran, insbesondere durch die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern, d. h. Schriftsätze einzureichen, die den Beteiligten sodann von Amts wegen zu übermitteln sind.
Zur weiteren Ermittlung dienen die Einvernahme von Zeugen, die Einholung von Sachverständigengutachten, die Einnahme des Augenscheins ("Lokaltermin"), Urkunden, beigezogene Akten und ausnahmsweise auch die Versicherung an Eides statt (§ 26, § 27 VwVfG).
Keine Mitwirkungspflicht besteht freilich im Strafverfahren, da kein Beschuldigter bzw. Angeklagter sich selbst belasten oder etwas zu seiner eigenen Überführung beitragen muss ("Nemo tenetur se ipsum accusare.").Fehlerfolgen
[✎]Entscheidungsformel
[✎]Weitere Konsequenzen
[✎]Amtshaftung
[✎]Strafbarkeit
[✎]Literatur
[✎]- Dirk Bieresborn: Surfen als Amtsermittlung – Welche Grenzen bestehen bei der Internetrecherche für Sozialleistungsträger?. In: Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS), 2016, S. 531–540.
- Indra Spiecker genannt Döhmann: Die informationelle Inanspruchnahme des Bürgers im Verwaltungsverfahren: der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 24 VwVfG. Preprints of the Max Planck Institute for Research on Collective Goods 2007,20. In: Econstor. 2007.
Siehe auch
[✎]Einzelnachweise
[✎]- Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 244 Rn. 12
- BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981, Az. 2 BvR 215/81, BVerfGE 57, 250 = NJW 1981, 1719
- BGH, Urteil vom 4. April 1951, Az. 1 StR 54/51 = BGHSt 1, 94. dejure.org.
- OLG Schleswig, Urteil vom 3. Oktober 1979, Az. 1 Ss 313/79 = JZ 1979, S. 816–818.
- Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 244 Rn. 80 mit Hinweis auf BGH, Beschluss vom 2. September 2004, Az. 1 StR 342/04, Volltext = NStZ-RR 2004, 370.
- BeckOK InsO/Madaus InsO § 5 Rn. 2; 5
- BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010, Az. XII ZB 68/09, Volltext = FGPrax 2010, 128, 130 Rn. 28 m.w.N.
- BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2007, Az. 9 B 28.07, Volltext zu § 86 VwGO
- BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012, Az. V ZB 218/11, Volltext zu § 26 FamFG
- OLG München, Urteil vom 28. September 1995 - 1 U 2954/95, Volltext (Memento des Originals vom 3. Juni 2013 im Internet Archive)
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