Amtsgerichte
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Amtsgericht-e Mz. —Nwf. z. Amtsgericht
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[✎]Um die staatliche Rechtspflege dem Bürger möglichst nah und direkt anbieten zu können, gibt es in Deutschland sehr viele Amtsgerichte über die Fläche verteilt. Als erste Anlaufstelle können auch Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen werden, die für andere Gerichte bestimmt sind. Sie werden dann vom aufnehmenden Amtsgericht aus weitergeleitet.
Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Zahl der in Deutschland bestehenden Amtsgerichte (Zweigstellen werden nicht gezählt):
| Land | Anzahl Amtsgerichte</thead> |
|---|---|
| [1] Baden-Württemberg | 108[1] |
| [2] Bayern | 73[2] |
| [3] Berlin | 11[3] |
| [4] Brandenburg | 23[4] |
| [5] Bremen | 3[5] |
| [6] Hamburg | 8[6] |
| [7] Hessen | 41[7] |
| [8] Mecklenburg-Vorpommern | 10[8] |
| [9] Niedersachsen | 80[9] |
| [10] Nordrhein-Westfalen | 129[10] |
| [11] Rheinland-Pfalz | 46[11] |
| [12] Saarland | 10[12] |
| [13] Sachsen | 25[13] |
| [14] Sachsen-Anhalt | 25[14] |
| [15] Schleswig-Holstein | 22[15] |
| [16] Thüringen | 23[16] |
| Gesamt | 637<tfoot></tfoot> |
Amtsgerichte müssen mit mindestens einem Richter besetzt sein (§ 22b Absatz 1 GVG). In diesem Fall bestimmt das Präsidium des übergeordneten Landgerichts einen Richter seines Bezirks zum ständigen Vertreter. In Deutschland gibt es 23 Amtsgerichte, die mit nur einem Richter besetzt sind.[17]
Die meisten Amtsgerichte werden von einem Direktor (Direktor des Amtsgerichts, Besoldungsgruppe R 2, bei ganz kleinen Amtsgerichten auch R 1 mit Amtszulage) geleitet. Die allgemeine Dienstaufsicht ist dann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen worden (§ 22 Absatz 3 Satz 1 GVG).
Große Amtsgerichte mit vielen Richterplanstellen werden indessen von einem durch die Landesjustizverwaltung ernannten Präsidenten (Präsident des Amtsgerichts, Besoldungsgruppen R 3 bis R 6) geleitet und Präsidial(amts)gerichte genannt (§ 22 Absatz 3 Satz 2 GVG). Beispiele hierfür sind das Amtsgericht München, das Amtsgericht Dortmund, das Amtsgericht Frankfurt am Main und das Amtsgericht Leipzig.
Ob der Leiter eines Amtsgerichts Direktor oder Präsident ist, bestimmt das Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen ist er gemäß § 4 JustG NRW grundsätzlich Direktor, soweit das Justizministerium nicht anders entscheidet.Zuständigkeit und Besetzung
[✎]Zivilsachen
[✎]In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht zuständig bei einem Streitwert bis einschließlich 5.000 Euro (§ 23 Nr. 1 GVG). Unabhängig vom Streitwert ist es unter anderem in Mietsachen betreffend Wohnraum und Kindschafts-, Unterhalts- und Familiensachenzuständig. Das Amtsgericht wird auch als Vollstreckungsgericht, in Verfahren der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, als Insolvenzgericht in Insolvenzverfahren sowie als Nachlassgericht und als Betreuungsgericht tätig, ebenso in Wohnungseigentumssachenund in Freiheitsentziehungssachen (zum Beispiel Abschiebehaft). Für Staatshaftungsfälle ist das Amtsgericht allerdings selbst dann nicht zuständig, wenn der Streitwert unter 5.000 Euro liegt (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).
Beim Amtsgericht sind Gerichtsvollzieher-Verteilerstellen eingerichtet, über die man den zuständigen Gerichtsvollzieher beauftragen kann.Strafsachen
[✎]Ist das Amtsgericht zuständig, besteht gemäß § 25 GVG die Zuständigkeit des Strafrichters (Einzelrichter), wenn ein Vergehen angeklagt ist und keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist; er kann dann aber den ganzen Strafrahmen des Amtsgerichts ausschöpfen, also auch Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren verhängen. Das bei den Amtsgerichten gebildete Schöffengericht nach § 28, § 29 GVG ist bei den übrigen Strafsachen des Amtsgerichts zuständig, also wenn ein Verbrechen angeklagt oder eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren zu erwarten ist. Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzendem und zwei Schöffen (§ 29 Absatz 1 GVG). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann ein weiterer Richter beim Amtsgericht hinzugezogen werden, das sogenannte erweiterte Schöffengericht (§ 29 Absatz 2 GVG). Stellt sich heraus, dass eine längere Strafe oder Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus doch erforderlich ist, muss das Verfahren an das Landgericht verwiesen werden.
Zu den Strafsachen im weiteren Sinne zählen auch Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten(OWiG).Stellung des Amtsgerichts im Instanzenzug
[✎]Siehe auch
[✎]Weblinks
[✎]Einzelnachweise
[✎]- §§ 4–6, Anlage Gerichtsorganisationsgesetz vom 3. März 1976
- Art. 5 GerOrgG vom 25. April 1973
- § 3 JustG Bln vom 22. Januar 2021
- §§ 1, 2 BbgGerOrgG vom 19. Dezember 2011
- § 1 AGGVG vom 11. Oktober 1960
- § 1 HmbAGGVG vom 31. Mai 1965
- §§ 3, 4, Anlage Gerichtsorganisationsgesetz vom 8. Februar 2005
- §§ 4, Anlage Gerichtsstrukturgesetz vom 7. April 1998
- § 32, Anlage 1 NJG vom 16. Dezember 2014
- § 11 JustG NRW vom 26. Januar 2010
- § 6 GerOrgG vom 5. Oktober 1977
- § 2 SGerOG vom 23. Oktober 1974
- Anlage (zu § 1 Abs. 4) des Sächsischen Justizgesetzes
- § 3, Anlage GerOrgG LSA vom 24. August 1992
- § 30, Anlage 1 LJG vom 17. April 2018
- § 4, Anlage ThürGStG vom 16. August 1993
- Drucksache 6/4027 des Landtags Mecklenburg-Vorpommern, S. 8