Analogien (Recht)
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Analogien (Recht) Mz. —Nwf. z. Analogie (Recht)
Die Analogie ist eine Argumentationsform im Rahmen der juristischen Methodenlehre in den Rechtswissenschaften. Sie bezeichnet die Übertragung der für einen oder mehrere gesetzlich bestimmte Tatbestände vorgesehenen Regelanwendung auf einen anderen Tatbestand, der vergleichbar und damit rechtsähnlich ist, gesetzlich aber nicht geregelt.[1] Der Analogieschluss erweitert den Geltungsbereich einer rechtlichen Regelung auf bisher ungeregelte Fälle und überschreitet damit auch die Grenze zur Auslegung eines tatbestandlichen Wortsinns. Dies gründet sich auf den Gleichheitssatz, wenn und weil die Unterschiede zwischen den schon geregelten und den noch nicht geregelten Fällen eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen.[2]Auch der Gesetzgeber bedient sich der Analogie, wenn er eine entsprechende oder sinngemäße Anwendung einer Norm fordert. Dies ist methodologisch dann aber keine Rechtsfortbildung durch Analogie, sondern Rechtsanwendung.[3]
Gegenstücke zur Analogie sind der Umkehrschluss und die teleologische Reduktion.Historischer Hintergrund
[✎]Voraussetzungen
[✎]Mit der herrschenden Meinung ist daher zu fordern, dass eine Analogie dann in Betracht kommt, wenn
- die „Interessenlage vergleichbar“ ist und
- das Fehlen einer passenden Rechtsnorm eine „planwidrige Regelungslücke“ darstellt.
Kein Analogieverbot
[✎]Planwidrige Regelungslücke
[✎]- Regelungslücke
Eine Regelungslücke liegt vor, wenn der Sachverhalt nicht unter den Wortlaut des Gesetzes subsumierbar ist.
Sofern das Gesetz die entsprechende Anwendung von anderen Vorschriften vorsieht, charakteristisch dafür ist die Formulierung „ist entsprechend anzuwenden“, so liegt keine Regelungslücke vor, denn der Gesetzgeber sieht eine entsprechende Anwendung der Norm selbst bereits vor.
- Planwidrigkeit
Nach der subjektiven Auslegungsmethode ist eine Regelungslücke dann planwidrig, wenn anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Regelung schlicht übersehen hat. Hätte er erkannt, dass eine Regelungslücke entsteht, hätte er sie geschlossen.[8] Oft lässt sich aber auch aus den Wertungen der Verfassung oder etwaiger Generalklauseln ableiten, dass eine Lücke planwidrig ist, da sich der Gesetzgeber ansonsten in Widerspruch zu grundsätzlichen Wertungen gesetzt hätte.
Wenn der Gesetzgeber absichtlich keine gleiche Regelung erlassen hat oder eine solche aufgehoben hat, ist eine Analogieanwendung nicht möglich: „Eine Gesetzesanwendung über den Wortsinn hinaus bedarf einer besonderen Legitimation. Die Analogie setzt das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke voraus. Hat sich der Gesetzgeber hingegen bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über diese gesetzgeberische Entscheidung durch eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut hinwegzusetzen.“[9]Vergleichbare Interessenlage
[✎]Gesetzesanalogie – Rechtsanalogie
[✎]Bei der Gesetzesanalogie „wird die Rechtsfolge einer Norm auf einen vergleichbaren Fall … übertragen“.[11]
Bei der Rechtsanalogie wird aus mehreren Rechtssätzen ein gemeinsamer Rechtsgedanke gewonnen und auf ähnliche Fälle angewendet.Sonderfälle
[✎]Doppelte Analogie
[✎]Analogieschluss im islamischen Recht
[✎]- Beispiel: Die Sure 17,24 verbietet, Eltern wegen Unsauberkeit zu schelten. Daraus wird geschlossen, dass es bei einem ähnlichen Anlass erst recht verboten ist, die Eltern zu schlagen[12]
Siehe auch
[✎]- Auslegung
- Latein im Recht
- Rechtsfortbildung
- Redaktionsversehen
- Richterrecht
- Schließen von Gesetzeslücken
Literatur
[✎]- Elmar Bund: Juristische Logik und Argumentation. Rombach, Freiburg 1983, ISBN 3-7930-9028-0.
- Franz Bydlinski: Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Auflage, Verlag Österreich, Wien 2011, ISBN 978-3-7046-5972-9.
- Arthur Kaufmann: Analogie und Natur der Sache. 2. Auflage. Decker & Müller, Heidelberg 1982, ISBN 3-8114-0882-8.
- Thorsten Ingo Schmidt: Die Analogie im Verwaltungsrecht. In: VerwArch. 97 (2006), S. 139–164.
- Thomas Regenfus: Die »doppelte Analogie« – Erscheinungsformen und Voraussetzungen, Juristische Arbeitsblätter (JA) 2009, 579.
- Markus Würdinger: Die Analogiefähigkeit von Normen – Eine methodologische Untersuchung über Ausnahmevorschriften und deklaratorische Normen, in: Archiv für die civilistische Praxis (AcP) 206 (2006), S. 946–979.
- Markus Würdinger: Die Ähnlichkeitsfalle. In: Juristische Schulung (JuS). 61. Jahrgang, 2021, S. 198–200.
- Markus Würdinger: Ähnlichkeiten im juristischen Denken und Arbeiten. In: Christoph Althammer und Christoph Schärtl (Hrsg.): Dogmatik als Fundament für Forschung und Lehre. Festschrift Herbert Roth zum 70. Geburtstag, Mohr Siebeck, Tübingen 2021, ISBN 978-3-16-159444-1, S. 141–156.
Einzelnachweise
[✎]- Bernd Rüthers: Rechtstheorie. München 2010, ISBN 978-3-406-60126-2.
- Reinhold Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Auflage, 2011, §§ 18 II, 40 I 3, II.
- Peter Schwacke: Juristische Methodik. 5. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2011, S. 132.
- Franz Bydlinski: Grundzüge der juristischen Methodenlehre Wien 2012, ISBN 978-3-8252-3659-5.
- Ingeborg Puppe: Kleine Schule des juristischen Denkens Stuttgart 2012, ISBN 978-3-8252-3053-1.
- Karl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft Berlin 1991, ISBN 3-540-52872-5.
- Carl Creifelds: Rechtswörterbuch 21. Aufl. 2014. ISBN 978-3-406-63871-8.
- BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017, IV ZB 15/16.
- BAG, Urteil vom 05.05.2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 26 = NZA 2010, 1025.
- BGH, Urteil vom 04.12.2014 - III ZR 61/14 - Rn. 9 = NJW 2015, 1176
- Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage. 2018, Einleitung, Rn. 48.
- Karl Jaroš: Der Islam. Böhlau, Wien u. a. 2012, S. 100