Zum Inhalt springen

Aufenthaltsnahme

aus AufEinWort, der freien Forschung

Aufenthalt‎-s-Nahme nhdt.-dt.

Unter Wohnungsnahme ist in Anlehnung an § 7 BGB die Begründung eines ständigen Orts der Niederlassung zu verstehen. Aufenthaltsnahme beschreibt im Gegenzug das Verweilen an einem bestimmten Ort für einen gewissen Zeitraum oder mit einer Regelmäßigkeit.[21]

Der sachliche Schutzbereich der Freizügigkeit schützt das Recht, ungehindert an jedem Ort innerhalb Deutschlands Wohnung und Aufenthalt zu nehmen.[27][28] Der Begriff der Wohnungsnahme bezeichnet in Anlehnung an § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Begründung eines ständigen Orts der Niederlassung. Die Aufenthaltsnahme beschreibt im Gegenzug das Verweilen an einem bestimmten Ort, sofern dies für den Grundrechtsträger eine gewisse Bedeutung besitzt.[29] Auf welche Weise diese Bedeutung ermittelt wird, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Teilweise wird auf zeitliche Merkmale abgestellt, sodass kurzfristige Aufenthalte nicht durch Art. 11 GG geschützt werden. Nach einer Gegenansicht ist der Schutzbereich des Art. 11 GG eröffnet, wenn das freie Ziehen an den jeweiligen Ort der Begründung eines Lebensmittelpunkts dient.[30][31]