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Bamberg (Cusanus)

aus AufEinWort, der freien Forschung

(im MA Babenberg), Stadt in Oberfranken, die seit Gründung des Bistums im Jahr 1007 durch Heinrich II. geistlich und kirchenpolitisch v.a. in der Stauferzeit aufgrund der dort abgehaltenen Hof- und Reichstage von großer Bedeutung war.

Nikolaus von Kues visitiert Bamberg in der Kar- und Osterwoche des Jahres 1451. Seine Tätigkeit ist neben seelsorgerischen Aufgaben, wie dem Verleihen von Ablässen anlässlich des Jubeljahres 1450 (AC I n. 1240; 1242; 1243; 1244; 1252; 1269; 1270; 1271;1272; 1275; 1276; 1277; 1278; 1279 [[bib:2071]]), von kirchenpolitisch-jurisdiktiven Aufgaben geprägt, mit denen Nikolaus von Kues als sacri Bambergensis dyocesani concilii presidens betraut ist. Hervorzuheben sind hier insbesondere die Bestätigung der von Erzbischof Jakob I. von Trier veranlassten Pensionsregelung für die Kapitularkanoniker. Anlass hierfür war die desolate Finanzlage des Erzbistums, für deren Sanierung Erzbischof Jakob 1450 Papst →((Nikolaus V.)) um eine Reformerlaubnis ersucht hatte. Durch eine Neuregelung der pensiones sollte eine gleichmäßigere Verteilung der Einkünfte einzelner Kanoniker gewährleistet werden, wofür die Statuten des Domkapitels einer Änderung unterzogen werden mussten. Mehrheitlich stimmte das Trierer Kapitel am 1. Februar 1451 den Änderungen zu, die am 23. April 1451 durch den päpstlichen Legaten bestätigt wurden. (AC I n. 1234 [[bib:2071]]).

Am 30. April 1451 gab Nikolaus von Kues sein Reformdekret, Quoniam ex iniuncto über die Juden bekannt, welches das entsprechende Dekret des Konzils von →((Basel)) (1434) als Grundlage hatte (vgl. Meuthen, Legationsreise 478 [[bib:1610]]). Cusanus ordnete eine Kennzeichnung der Juden an: Männer sollten fortan ein safrangelbes Abzeichen auf ihrer Kleidung, Frauen zwei blaue Streifen an ihrem Schleier tragen. Des weiteren waren die Juden aufgefordert, sich der Wuchergeschäfte mit Christen zu enthalten. Bei jeglicher Zuwiderhandlung wurde über die betreffende Pfarre, in der die Juden lebten, ein Interdikt verhängt, das den Pfarren die Feier des Gottesdienstes untersagte (AC I n. 1251 [[bib:2071]]).

Überdies behandelte die Bamberger Synode unter dem Vorsitz des Nikolaus von Kues am 30. April 1451 die Missachtung der Pfarrrechte durch die Bettelorden (AC I n. 1254 und 1260 [[bib:2071]]). Die zunehmende seelsorgerische Tätigkeit der Bruderschaften zeitigt am 3. Mai 1451 eine Reaktion der Bamberger Synode in Form des Dekrets Sanctorum patrum instituta, das die Feier der Eucharistie und die Spendung von Sakramenten den Pfarreien vorbehält und die Seelsorge nicht partikulären Bewegungen überlässt (vgl. Meuthen, Legationsreise 459f. [[bib:1610]]).

Damit eng verbunden ist die Streitfrage um die allzu häufige Zeigung des Altarsakraments außerhalb der Fronleichnamsfeier (AC I n. 1264 [[bib:2071]]). Des Weiteren sind für Bamberg zwei Predigten des Nikolaus von Kues für den 2. und 3. Mai 1451 belegt (Sermo LXXXI; Sermo LXXXII).

Stephanie Lawall

02.10.2008

zuletzt bearbeitet: 02.10.2008