Beweiswürdigung und Beweismaß
◀▶Ein Beweis ist erbracht, wenn der Beweisführer den Richter von der Richtigkeit der strittigen Tatsachenbehauptung überzeugt. Das Regelbeweismaß ist dabei die volle persönliche Überzeugung des Richters. Lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit würde hierfür prinzipiell nicht ausreichen. Dabei ist seit der Einführung der freien richterlichen Beweiswürdigung (siehe § 286 ZPO oder § 261 StPO) grundsätzlich nicht mehr auf bestimmte Beweisregeln (z. B. das mittelalterliche „Durch zweier Zeugen Mund wird allwegs die Wahrheit kund.“[1]) abzustellen. Maßgebend ist (in den Worten des Bundesgerichtshofes) allein, ob der Richter persönlich von der Wahrheit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist, d. h. wie glaubwürdig oder glaubhaft er eine Beweismittel einstuft. Hierfür muss der Richter alle für und gegen eine Tatsachenbehauptung sprechenden Gesichtspunkte in Relation zum erforderlichen Beweismaß setzen.[2] Dabei bleibt er an die Gesetze der Denklogik und an die auf Erfahrung gegründete Wahrscheinlichkeit gebunden. Als Beweismaß darf jedoch nicht der naturwissenschaftlich sichere Nachweis verlangt werden, sondern der Richter muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit zufriedengeben, der letzte (theoretische) Zweifel nicht ausschließt, ihnen aber praktisch Schweigen gebietet.[3] Eigene Beweisregeln, welche die freie richterliche Beweiswürdigung beschränken, kennt das derzeitige Strafgesetz nicht und das Zivilrecht nur noch in wenigen Ausnahmefällen (z. B. die formelle Beweiskraft des Urkundenbeweises gemäß §§ 415 ff. ZPO, Protokoll gemäß § 165 ZPO, Zustellung).
Ein Sonderfall im Bereich der Beweiswürdigung ist der sogenannte Anscheinsbeweis (Prima-facie-Beweis). Voraussetzung hierfür ist ein typischer Geschehensablauf, der immer wieder vorkommt. In diesem Fall genügt es, dass sich dem Beobachter aufgrund eines Erfahrungssatzes die Vorstellung von diesem bestimmten Geschehensablauf aufdrängt. So kann bei Auffahrunfällen im Straßenverkehr das Verschulden des Auffahrenden allein aus der Tatsache des Auffahrens festgestellt werden, weil der Auffahrende entweder auf den Vorausfahrenden nicht genügend geachtet oder aber den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, ohne dass dies im Einzelnen festgestellt oder bewiesen werden muss. Der Unterschied zur normalen Beweiswürdigung liegt darin, dass in den anerkannten Fällen eines Anscheinsbeweises der Begründungsaufwand geringer ist. Der Anscheinsbeweis kann dadurch erschüttert werden, wenn die ernstzunehmende Möglichkeit aufgezeigt wird, dass ein solcher typischer Geschehensablauf ausnahmsweise nicht vorgelegen haben könnte. In diesem Fall ist der – oft dann nicht mögliche – Vollbeweis im Einzelnen zu führen. Dem Anscheinsbeweis sind verwandt und oft nicht sauber abzugrenzen die Fälle, in denen von einer unstrittigen oder bewiesenen Tatsache her auf einen bestimmten Kausalverlauf geschlossen oder dieser vermutet wird (z. B. im Bereich der Arzthaftung für Verschulden und Kausalität oder bei Beratungsmängeln auf ein aufklärungskonformes Handeln des Geschädigten).
Ein herabgesetztes Beweismaß gilt für die Glaubhaftmachung. Als Beweismaß ist in diesem Fall lediglich die überwiegendere Wahrscheinlichkeit der Behauptung zu erbringen. Hintergrund ist, dass in den Verfahren, in denen die Glaubhaftmachung genügt, z. B. bei der einstweiligen Verfügung die Eilbedürftigkeit der Entscheidung im Vordergrund steht. Die Beweisaufnahme hat in diesen Fällen sofort zu erfolgen, eine Ladung von Zeugen etwa oder eine gerichtliche Beauftragung von Sachverständigen findet nicht statt. Bei der Glaubhaftmachung sind ferner als Mittel der Glaubhaftmachung über die üblichen Beweismittel hinaus auch die eidesstattliche Versicherung aller Personen zulässig, auch derer, die weder Zeugen noch Sachverständige sein können, also auch der Verfahrensbeteiligten selbst.
Einzelnachweise
- ↑ zitiert etwa bei Johann Wolfgang von Goethe: Faust I, Vers 3013 f.
- ↑ Holger Jäckel: Das Beweisrecht der ZPO, Verlag Kohlhammer, S. 144.
- ↑ BGH-Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139/67, abgedruckt in BGHZ Band 53, Seiten 245–264 (auch: Neue Juristische Wochenschrift Jahrgang 1970, Seite 946 ff.), BGH Urteil vom 17. Februar 1970 (III ZR 139/67)(vom 6. September 2012 im Webarchiv archive.today) bei eJura. (Anastasia-Entscheidung)