Die Entwickelung der causa-Lehre zum System der Zwecklehre (Ehmann)
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I. CAUSA: MODUS, RES, Motiv, Ursache, Grund, Voraussetzung, Rechtsgrund, Bedingung, Zweck? 1
1. Einführung
2. Zum römisch-rechtlichen causa-Begriff
3. Zur mittelalterlichen causa-Lehre und deren Rechtverwirrung
4. Von Windscheids „Voraussetzung“ zu Kipps „Zwecksatzung“
5 . Die Vorzüge des Zweckbegriffs
II. Prinzipiender Zwecklehre
1. Von den drei causa-Classen zur Zweckvereinbarung
2. Die geschlossene Zahl typischer und die offene Zahl atypischer Zwecke
a) Egoismus, Altruismus und Vertragstreue
b) Zusätzliche besondere Absichten (angestaffelte Zwecke)
c) Zum Unterschied zwischen typischen und atypischen Zwecken
d) Gesetzlich geregelte Zweckstaffelungen
e) Richterrechtlich anerkannte Zweckstaffelungen
f) Angestaffelte Verträge (zum Beispiel Bierlieferungsvertrag)
g) Motiv – Geschäftsgrundlage – Zweck – Bedingung
3. Zur Mischung der Zwecke
4. Zum Trennungs- und Abstraktionsprinzip
5. Der Austauschzweck
6. Der Liberalitäts- oder Unentgeltlichkeitszweck
a) Die geschlossene Zahl von vier Abwickelungszwecken
b) Der Erfüllungszweck
c) Vergleich und Erlass
d) Sicherungsgeschäfte und der Sicherungszweck
e) Abstrakte Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse
f) Vom Feststellungsvertrag mit „Feststellungszweck“ zum kausalen Anerkenntnis sine causa
III. Erfüllungslehre
1. Salcia Landmanns Witz gegen dieTheorie der realen Leistungsbewirkung
2. Erfüllungsleistung gemäß §§ 362 Abs. 1, 267, 362 Abs. 2, 364, 366 BGB
IV. Ungerechtfertigte Bereicherung
1. Grundsätze zur Unterscheidung von Leistungs- und Eingriffskondiktionen
2. Beispiele und Judikatur zu Leistungs- und Eingriffskondiktionen in Dreiecksbeziehungen
V. Hinweise zum System des genetischen und funktionellen Synallagmas
Der Zweck ist die Seele des Schuldverhältnisses Hugo Kreß
Die in der Überschrift I aufgelisteten Begriffe bilden den Kern dessen, aus dem die causa-Lehre entstanden ist und die Zwecklehre sich entwickelt hat. Die alten Römer verwendeten statt des causa-Begriffs auch die Synonyme modus und res und der Unterschied ist nicht einfach zu verstehen. Aus der weiteren Ansammlung synonymer Begriffe in der Überschrift ist aber die überkommene und fortbestehende große Schwierigkeit zu erkennen, den Rechtsgrund oder den Zweck einer Leistung oder eines Leistungsversprechens begrifflich zutreffend zu erfassen und seine Bedeutung für das Recht der Schuldverhältnisse richtig zu verstehen.[1] Auch in den anderen europäischen Rechtssprachen ist der immer noch häufig verwendete causa-Begriff so vieldeutig geblieben wie der deutsche Begriff des Grundes, den Schopenhauer auf vier verschiedene Wurzeln zurückführte.[2] Die verschiedenen Worte – causa, Ursache, Grund, Zweck – mit dem verschiedenen Begriffsverständnis für jedes Wort und der Notwendigkeit einer Differenzierung (zwischen Austausch-, Liberalitäts- und Abwicklungszweck), haben jahrhundertelang sehr viel Verwirrung gestiftet, die bis heute nicht völlig überwunden ist. Für Schopenhauer ist der Intellekt das Medium der Motive, die Motivation also die „durch das Erkennen hindurchgehende Kausalität“. Im System Schopenhauers bilden die Motive die vierte Wurzel des Satzes vom zureichenden Grunde; sie sind die Voraussetzungen des Wollens.
Motive dieser Art können auch zur Ursache werden für rechtserhebliche Handlungen, auch für Willenserklärungen und Vertragsangebote und deren Annahme, sind aber etwas anderes als die juristische Absicht (die causa, der Zweck oder der Rechtsgrund) eines Vertragsangebots und dessen Annahme sowie des damit abgeschlossenen Vertrags oder einer Leistung und deren Annahme. Die Motive bilden die Ursachen des Handelns, die Zwecke das rechtliche Ziel des Handelns. Der Rechtsgrund rechtfertigt den Zweck des Handelns als ein von der Rechtsordnung anerkanntes Ziel. Die causa des römischen Rechts ist damit zur causa finalis geworden. Diese juristische Voraussetzung des zureichenden Grundes einer Leistung oder eines Leistungsversprechen nennen wir heute Rechtsgrund. Der Rechtsgrund einer Leistung ist also nicht das psychologische Motiv im Sinne der Wurzel eines inneren (auch nicht erkennbaren) Handlungswillens, sondern bedarf einer rechtswirksamen (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Willenserklärung des Leistenden oder Versprechenden, die den Zweck (causa finalis) seiner Leistung oder seines Leistungsversprechens bestimmt und grundsätzlich auch vom Leistungs- oder Versprechensempfänger ebenso ausdrücklich oder stillschweigend akzeptiert sein muss, um einen tragfähigen Rechtsgrund für die Leistung oder das Leistungsversprechen bilden zu können.
In der Sprache europäischer Juristen wird die zum Rechtsgrund (Zweck) gewordene Absicht jedoch zumeist mit dem im Laufe der europäischen Rechtsentwicklung auf Grund verschiedener Rechtsvorstellungen vieldeutig gewordenen römischen causa-Begriff erfasst, dessen Fehlen kausale Rechtsgeschäfte (insbesondere Versprechensverträge) unwirksam und abstrakte Rechtsgeschäfte (zum Beispiel die Übereignung einer Sache zum Zwecke der Erfüllung oder die Abtretung einer Forderung, auch ein abstraktes Schuldversprechen gemäß § 780 BGB) kondizierbar macht. Die Motive, Absichten, Zwecke, Rechtsgründe oder causae rechtlicher Erklärungen, Versprechungen und Leistungen können jedoch von verschiedener Art sein und sind auch von römischen Juristen schon mit verschiedenen Begriffen erfasst worden, unter anderem als causa solvendi, donandi, fiduciae, credendi, acquirendi, constituendi, conditionis implendae, ob causam finitam, causa data non secuta, ohne dass deren gemeinsame und verschiedene Voraussetzungen abschließend geklärt werden konnten.
Zu einer systematischen Grundlage des Vertragsrechts ist der causa-Begriff jedoch erst in der deutschen Pandektistik ab der Mitte des 19. Jahrhunderts geworden, die zu der Erkenntnis kam, dass jede Leistung entweder für eine Gegenleistung (causa credendi oder aquirendi) oder unentgeltlich (causa donandi) erfolgen kann. Etwas Drittes konnte es „von Natur aus“ ursprünglich nicht geben. Aufgrund der Entwicklung des Versprechensvertrags, wonach die Güter nicht mehr unmittelbar ausgetauscht werden mussten, sondern auch rechtswirksam versprochen und dann zur Erfüllung des Versprechens tatsächlich geleistet werden konnten, ist jedoch mit dem Erfüllungszweck (causa solvendi) ein Drittes hinzugetreten, weil die reale Leistung aufgrund eines solchen Versprechensvertrags zur Erfüllung der Verpflichtung aus diesem Vertrag erfolgen muss, womit der aus dem Versprechensvertrag entstandene Anspruch des Vertragspartners „erlischt“, aber zugleich (als erreichter Zweck) zum Behaltensgrund (Rechtsgrund) für die erhaltene Leistung wird. Savigny formulierte den damit erreichten Meinungsstand in seinem Alterswerk zum Obligationenrecht (1853) dahingehend:
„Fragen wir nun ferner, worin die causa, oder der Rechtsstoff bestehen kann, der zur Ergänzung der Stipulation (und eben so unseres nudum pactum) hinzutreten muß, so haben wir denselben in einer der drei Classen zu suchen, auf welche sich alle Vermögenszuwendungen zurückführen lassen. Diese heißen: donare, solvere, credere und jede Stipulation muß daher, um völlig gültig und wirksam zu seyn, geschlossen werden: donandi causa, solvendi causa oder credendi causa“.[3]
Mit diesen an sich eindeutigen Sätzen hat Savigny allerdings wohl nicht seine eigene Ansicht wiedergegeben, sondern die von ihm bekämpfte und abgelehnte Auffassung von Puchta, Liebe, Gneist und anderen.[4] Der numerus clausus der drei Classen von causae entsprach aber der überwiegenden Auffassung seiner Zeit, und die Anfechtbarkeit der Stipulation wegen einer irrigen oder mangelhaften causa hielt Savigny selbst für „ganz richtig und auch von keiner Seite in Zweifel gezogen“. Ganz richtig war es jedoch nicht, diese drei Classen von causae mit diesen Begriffen als numerus clausus zu verstehen, vielmehr waren diese Begriffe in einigen wesentlichen Punkten erweiterungs- und ergänzungsbedürftig.
Richtig ist und bleibt, dass die Vielfalt des gesamten Waren- und Handelsverkehrs in den meisten Fällen zu einem dieser drei Arten von Zwecken (causae) erfolgt, für welche die klassische Trias (causa credendi, donandi und solvendi) zwar als Vorbilder dienen können, aber richtig ist auch, dass sie damit noch nicht klar genug und auch nicht ganz vollständig erfasst waren. Diese drei Grundbegriffe bedurften vielmehr einer etwas erweiterten aber auch genaueren begrifflichen Erfassung und zusätzlich noch einer Ergänzung durch eine offene unbestimmte Zahl von „angestaffelte Zwecken“.
Credendi causa ist zunächst der Darlehenszweck, der den Empfänger zur Rückzahlung verpflichtet; die Gleichstellung der Rückzahlungspflicht mit der Gegenleistungspflicht war jedoch verfehlt, weshalb der Begriff durch die causa aquirendi ersetzt wurde. Dafür hatten die Römer aber die besseren Begriffe do ut des und vor allem das griechische synallagma übernommen. Hugo Kreß hat das Synallagma mit „Austauschzweck“ übersetzt, dessen Verfehlung in kausalen Versprechensverträgen im BGB in den gesetzlichen Regelungen der §§ 275, 280, 311a, 320-326 BGB Ausdruck gefunden hat (dazu unten V) und dessen Mangel im Falle abstrakter Rechtsgeschäfte die Kondiktion begründet, womit jedenfalls in der deutschen Sprache der denkbar beste Begriff gefunden war.
Die wesentlichen Regelungen eines Rechtsgeschäfts werden im Recht des BGB ebenso wie in vielen anderen Kodifikationen des Zivilrechts durch die essentialia negotii bestimmt. Dies sind vor allem der Leistungsgegenstand und der Leistungszweck; beim Kaufvertrag also die Bestimmung von Ware und Preis. Hat die Sachleistung keinen Preis, so ist eine Schenkung gegeben, soll die Sache aber nicht übereignet, sondern nur der Besitz auf bestimmte Zeit überlassen werden, so ist das keine Schenkung, sondern eine Leihe (§ 598 BGB). Der Begriff der Schenkung und damit die causa donandi ist auf die unentgeltliche Übereignung von Sachen und Rechten beschränkt und erfasst also nicht unentgeltliche Dienst-, Arbeits- und Werkleistungen (§§ 611ff., 631ff.), unentgeltliche Darlehen (§ 488 I 3 BGB), unentgeltliche Verwahrungen (§ 690 BGB), auch nicht den unentgeltlichen Auftrag (§ 662 BGB). Für diese unentgeltlichen Leistungen und Leistungsversprechen gelten also grundsätzlich nicht die Regelung der §§ 516-534 des Schenkungsrechts, insbesondere nicht § 518 BGB, dessen Gel- tung auf die unentgeltliche Leistung von Sachen und Rechten (Schenkungen) beschränkt ist. Die Schenkung ist daher nur eine besondere Form der unentgeltlichen Leistung. Der Begriff causa donandi musste daher zum Liberalitäts- oder Unentgeltlichkeitszweck erweitert wer- den, weil damit nicht nur unentgeltlichen Leistungen von Sachen und Rechten, sondern alle unentgeltliche Leistungen erfasst werden sollen, was nicht nur praktisch sinnvoll ist, um alle denkbaren und praktisch möglichen Leistungszwecke mit möglichst wenigen Begriffen erfas- sen zu können, sondern letztlich in der „Natur der Sache“ begründet ist, dass ein Mensch eine Sache oder ein Recht oder einen sonstigen Gegenstand nur unentgeltlich oder für eine Gegenleistung leisten oder versprechen kann.
Weil die Menschen aber aus guten praktischen Gründen den Versprechensvertrag erfunden haben und erfinden mussten, kann eine Leistung zunächst auch rechtswirksam versprochen und zur Erfüllung dieses Versprechens tatsächlich erbracht werden, womit das Leistungsver- sprechen durch seine Erfüllung erlischt. Eine Sache, ein Recht oder ein sonstiger Gegenstand kann daher nicht nur entgeltlich oder unentgeltlich unmittelbar einem anderen übertragen werden, sondern zunächst auch rechtswirksam versprochen werden und der Anspruch des Versprechensempfänger zu einem späteren Zeitpunkt (nach Verschaffung oder Herstellung des versprochenen Gegenstands) durch seine tatsächliche Zuwendung zum Zwecke der Erfül- lung geleistet werden. Diese Rechtsgrundsätze liegen nicht nur der oben zitierten FormelSavignys, sondern seit Jahrhunderten den Zivilrechtsordnungen aller entwickelten Kultur- staaten dieser Welt zu Grunde.
Im Laufe der weiteren Rechtsentwicklung musste jedoch erkannt werden und ist auch er- kannt worden, dass ein Leistungsversprechen nicht nur durch die tatsächliche Leistung des Versprochenen, sondern auch im sonstiger Weise zum Erlöschen gebracht werden kann, dass es also noch andere Erlöschensgründe als die Erfüllung geben muss. Darum musste der Erfüllungszweck (causa solvendi) zum Abwicklungszweck erweitert werden, der verschiedene Formen der Abwicklung eines bestehenden Schuldverhältnisses erfasst, die nicht mehr als reine Erfüllung des gegebenen Versprechens in Form der vollständigen und exakten Leistung des versprochenen Gegenstands verstanden werden können. Auch diese Abwicklungstatbe- stände bilden jedoch eine geschlossene Zahl, weil ansonsten nicht mehr von Rechts wegen klar genug bestimmt werden könnte, ob ein Leistungsversprechen erfüllt oder in sonstiger Weise rechtmäßig „abgewickelt“ worden ist. Sicherheitsleistungen in diesem Sinne sind: Bürgschaften, Pfandrechte, Hypotheken, Grundschulden, Eigentumsvorbehalte und Siche- rungsübereignungen. Wird der Gläubiger durch die Sicherheitsleistung des Schuldners be- friedigt, so erlischt grundsätzlich das damit gesicherte Schuldverhältnis (z.B. das Pfandrecht gemäß § 1247 BGB). Hat ein Dritter eine Sicherheitsleistung für den Schuldner erbracht und der Gläubiger sich daraus befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner grundsätzlich kraft Gesetzes auf den Sicherungsgeber über (§§ 774, 1143, 1225). Im Falle der Sicherungsübereignung fehlt allerdings eine derartige cessio legis und der Sicherungsgeber, gleichgültig ob es der Schuldner selbst oder ein Dritter ist, sollte die Sicherheitsleistung grundsätzlich nur Zug um Zug gegen die Vorausabtretung der gesicherten Forderung erbrin- gen.
Auch abstrakte Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse (§§ 780, 781 BGB) dienen letztlich der Sicherung bestehender Schuldverhältnisse, sie schützen zwar nicht vor der In- solvenz des Schuldners, erleichtern aber die Beweislast des Gläubigers und damit die Rechtsdurchsetzung. Mit der Erfüllung des abstrakten Schuldversprechens oder des Schuld- anerkenntnisses wird zugleich die damit gesicherte Forderung erfüllt (§ 364 BGB), weil das abstrakte Versprechen allein dessen Sicherung dient und daher mit seiner Erfüllung zugleich das gesicherte Schuldverhältnis erfüllt wird.
Ein Schuldverhältnis kann schließlich nicht nur durch Erfüllung des Schuldverhältnisses oder eines zu seiner Sicherung abgeschlossenen abstrakten Schuldversprechen oder Schuldaner- kenntnis und dessen Erfüllung, sondern auch aufgrund eines Erlass gemäß § 397 BGB oder durch gegenseitiges Nachgeben aufgrund eines Vergleichs gemäß § 779 BGB „aufgehoben“ werden, näheres dazu unter II 7 b. Die Abwicklung eines Schuldverhältnisses durch ein Rechtgeschäft kann also nur erfolgen: 1. durch Erfüllung; 2. durch Befriedigung aus einem zu dessen Sicherung vereinbarten Sicherungsgeschäft; 3. durch Vergleich im Wege gegenseiti- gen Nachgebens gemäß § 779 BGB; 4. durch Erlass (einseitiges unentgeltliches Nachgeben) gemäß § 397 BGB. Diese Beschränkung der Erlöschenstatbestände ist durch den Schutz des Gläubigers des Schuldverhältnisses geboten, der nicht durch mehr oder weniger frei erfun- dene Erlöschenstatbestände entrechtet werden darf. Auch bedürfen einseitige die dauerhaf- te Übertragung von Sachen und Rechten betreffende unentgeltliche Leistung, auch in der Form von Verzichten auf bestehende Forderungen, grundsätzlich der Form des § 518 BGB, sie können zwar als einseitige Vergleiche bezeichnet, aber nicht als rechtswirksam anerkannt werden, weil ein rechtswirksamer Vergleich ein „gegenseitiges Nachgeben“ voraussetzt. Auch die bloße Feststellung, dass eine bestehende Forderung nicht besteht, kann diese nicht zum Erlöschen bringen und eine nicht bestehende Forderung nicht zur Entstehung bringen, wenn diese Feststellungen unentgeltliche Leistung darstellen, die daher gleichfalls der Form des § 518 BGB bedürfen; Näheres dazu unten II 7 f. Parteien können zwar auch nach Ver- tragsschluss durch bloße Vereinbarungen dies oder jenes ändern (z.B. Ort und Zeit der Leis- tung oder sonstige Leistungsmodalitäten).[5] Veränderungen, welche die Äquivalenz von Leis- tung und Gegenleistung betreffen und nicht durch gegenseitiges Nachgeben (§ 779 BGB), sondern einseitig, also unentgeltlich (z.B. auf Grund eines Erlassversprechens, § 397 BGB) erfolgen, bedürfen jedoch gemäß § 518 Abs. 1 BGB grundsätzlich der notariellen Beurkun- dung. Der Vollzug des Erlasses kann gemäß § 397 BGB zwar grundsätzlich auch formlos ver- einbart werden, wenn die schuldrechtliche Erlassvereinbarung und der dingliche Vollzug gemäß § 397 BGB jedoch gleichzeitig erfolgen, so bilden sie eine Einheit im Sinne des § 139 BGB, die auch das Vollzugsgeschäft rechtsunwirksam macht, wenn der Versprechensvertrag der Form des § 518 BGB bedurft hätte; dazu unten II 7 b mit Fußn. 112.
Wie Windscheid in seiner Habilitationsschrift schon angedeutet und in seiner Vorausset- zungslehre von 1850 im Wesentlichen richtig erkannt hatte, müssen die drei typischen Zwe- cke jedoch durch eine offene Zahl atypischer Zwecke ergänzt werden, um die in einem neu- zeitlichen Wirtschaftssystem erforderliche weitgehende Vertragsfreiheit zu gewährleisten.[6] Denn nahezu alle Rechtsgeschäfte können außer von den genannten typischen Zwecken, von denen sie schon auf Grund der Rechtsnatur des Vertragstyps abhängig sind, zum Beispiel in einem Kaufvertrag vom Austauschzweck (der schon mit der Einigung über Ware und Preis ganz konkret vereinbart wird) kraft der Vertragsfreiheit der Parteien auch noch von einem oder anderen aus einer letztlich unbegrenzten Zahl atypischer Zwecke derart abhängig ge- macht werden, dass sie nur im Falle des Eintritts dieser weiteren Voraussetzungen rechts- wirksam werden oder rechtsunwirksam gemacht werden können, wenn nicht auch diese „angestaffelten“ weiteren Zwecke erreicht werden (kausale oder abstrahierte Abhängigkeit); zum Beispiel kann ein Grundstück gekauft werden, um darauf ein Haus zu bauen oder ein Balkon gemietet werden, um den Krönungszug anzusehen. In solchen Fällen sind dem Aus- tauschzweck des Kauf- bzw. Mietvertrags atypische weitere Zwecke angestaffelt, deren Nichterreichung den Kauf oder Mietvertrag unwirksam, abstrakte Rechtsgeschäfte kondi- zierbar macht (dazu unten II 2b u. c).
Die im Jahre 1850 verfasste Voraussetzungslehre Windscheids, welche die Grundlage bildet für die hier skizzierte und im Folgenden näher dargestellte Zwecklehre, blieb nahezu 40 Jah- re lang weitgehend unbestritten, hatte allerdings einen zwar kleinen, aber bedeutsamen Schwachpunkt, der darin bestand, dass Windscheid glaubte, dass die hinter den drei typi- schen causae stehenden Absichten nicht der Vereinbarung der Parteien bedürften, es viel- mehr genüge, dass sie „in genügender Weise erkennbar hervorgetreten“ seien (worin der Gedanke der später so genannten „Geschäftsgrundlage“ verborgen war), was aber – wie Windscheid meinte – eine „rein factische Frage“ sei.[7] Erst im Jahre 1889 ist mit Otto Lenel[8] jedoch ein prominenter Kritiker hervorgetreten, der diesen Schwachpunkt erkannte, aber nicht beseitigte, sondern in völlig unberechtigter Weise mit schiefen Argumenten die ganze Lehre Windscheids in Grund und Boden verdammte. Die oberflächliche Polemik dieser Kritik, die merkwürdiger Weise großen Anklang fand, wirkt bis heute nach.
Aufgrund dieser Kritik glaubte schließlich auch das Reichsgericht[9] die Lehre Windscheids ab- lehnen zu müssen, obwohl der zu entscheidende Fall eine Stellungnahme dazu gar nicht er- fordert hätte. Hintergrund dieser Kritik war der von Windscheid als Mitglied der Ersten Kommission (zur Schaffung des BGB) erarbeitete Entwurf zum Bereicherungsrecht, weswegen er auch aus der Kommission ausgetreten ist und ein anderer seinen Entwurf überarbei- tete und „verschlimmbesserte“[10]. Auf die Kritik Lenels hat Windscheid dennoch sehr sachlich geantwortet, auf Lenels Replik konnte er nicht mehr antworten, er starb am 26. Oktober 1892 in Leipzig. Den Streitstand zu seiner Lehre hat er in der 7. Auflage seines Lehrbuchs der Pandekten in Bd. 1 § 97 aber noch zusammengefasst und sein Schüler Theodor Kipp hat in der von ihm übernommenen 8. Auflage den einzigen wirklichen Schwachpunkt der Lehre Windscheids mit zwei Sätzen ausgeräumt:[11]
„Eine Leistung ist von ihrer causa im Sinne der Zwecksatzung abhängig. ... Die Zwecksatzung der Leistung kann nur vertragsmäßig gegeben werden“.
Diese „Zwecksatzungen“ (Voraussetzungen) rechtswirksamer vertraglicher Leistungen und Leistungsversprechen bilden den Zweck (rechtlichen Grund) aller rechtswirksamen vertragli- chen Leistungen und Leistungsversprechen und den Gegenstand der folgenden Darstellung. Hugo Kreß hat diese „Zwecksatzungen“ später „Zweckvereinbarungen“ genannt, was ver- deutlicht, dass sie durch eine Vereinbarung der Vertragsparteien zu Stande kommen, nicht etwa den Parteien kraft Gesetzes oder sonstigen „objektiven Rechts“ vorgegeben sind.
Schon 15 Jahre vor der Kritik Lenels an Windscheids Voraussetzungslehre hatte Philipp Lot- mar darauf hingewiesen, dass die alten Römer keinen Zweck ohne Erfüllung denken konnten: „Der erfüllte Zweck (hier „Zweckerreichung“ genannt) ist kein bloßer Gedanke mehr, sondern res“12. Der „Grundumstand“ sei als ein der Handlung vorausgehender, der „Zweckumstand“
Einzelnachweise
- ↑ 1 Bernhard Windscheid, Die Lehre des römischen Rechts von der Voraussetzung (Düsseldorf 1850), sah sich wegen dieser Vieldeutigkeit und der häufig synonymen Verwendung der Begriffe conditio, modus und res ge- zwungen, in den §§ 2-4 „das Material für den Bau“ seiner Voraussetzungslehre sorgfältig daraufhin zu untersu- chen, mit welchem Begriff oder welcher Umschreibung die römischen Quellen das erfassten, was er „Voraus- setzung" nennen wollte; dazu Josef Georg Wolf, Causa stipulationis (Köln, Wien 1970); Friedrich Liebe, Die Sti- pulation und das einfache Versprechen (Braunschweig 1840) 73 ff.; 83 ff; Horst Ehmann, Zur causa-Lehre, JZ 2003, 702-714. Zum heutigen Verständnis römischer Rechtsbegriffe vgl. vor allem auch Hans-Georg Gadamer, Wahrheit und Methode, 2. Aufl. 1965, S. 309, 477 ff. mit Verweisen auf Savigny (System des heutigen römi- schen Rechts), Wieacker und Betti. Vgl. dazu auch die Beiträge von Tommaso dalla Massara und Martin Scher- maier in diesem Band.
- ↑ Arthur Schopenhauer, Über die vierfache Wurzel des Satzes vom zureichenden Grunde, hrsg. v. A. Hübscher (3. Aufl. Wiesbaden 1972) § 20, 63; § 43, 161 f. Demnach sind: erste Wurzel: der zureichende Grund des Werdens (Ursache im naturwissenschaftlichen Sinne); zweite Wurzel: der zureichende Grund des Erkennens (Erkenntnisgrund); dritte Wurzel: der zureichende Grund des Seins in Raum und Zeit; vierte Wurzel: der zureichende Grund des Wollens und Handelns (Motiv); dazu auch unten I.2.
- ↑ 3 Friedrich Carl von Savigny, Das Obligationenrecht als Theil des heutigen römischen Rechts (Berlin 1853) Bd. II § 78, 251.
- ↑ 4 Dies hat Gregor Albers in seiner bemerkenswerten Untersuchung zur Stipulation bei Savigny überzeugend klargestellt und den Widerspruch herausgearbeitet, der sich darin zeigt, dass Savigny den Genannten, vor allem Liebe, doch seine Anerkennung nicht versagen wollte mit den Sätzen: „Zum Schluß dieser Untersuchung aber muss dem Urheber der hier angefochtenen Lehre von der causa als einer nothwendigen Ergänzung der Stipula- tion (und unseres nudum pactum) das Zeugnis gegeben werden, dass er durch diese Lehre zu irrigen Rechtsre- geln nicht geführt worden ist. Denn die rein praktische Seite der Lehre ist die Anfechtbarkeit der Stipulation wegen einer irrigen, oder überhaupt mangelhaften causa; diese nun ist ganz richtig, und wird auch von keiner Seite in Zweifel gezogen.“ Windscheid hat dagegen jedoch die Beschränkung des causa-Begriffs auf die Funkti- onen der causa donandi, der causa credendi und der causa solvendi als „irrig“ erkannt (dazu unten II 2) und damit Recht behalten. Zur sonstigen Bedeutung dieses Meinungsstreits vgl. Albers, Zwischen Formstrenge und Inhaltsfreiheit – Stipulationen und Privatautonomie bei Friedrich Carl von Savigny, in: Francisco Javier Andrés Santos, Christian Baldus, Helge Dedek (Hg.), Vertragstypen in Europa. Historische Entwicklung und europäische Perspektiven (München 2011) 153–198, 176 f.) – Siehe im Übrigen Georg Friedrich Puchta, Pandekten (8. Aufl. Leipzig 1856 besorgt von Rudorff), §§ 249, 257; ders. Cursus der Institutionen, 2. Bd. (1. Aufl. 1842; 5. Aufl. 1857; nach dem Tode des Verf. besorgt von Rudorff) § 205, 373; Liebe, Stipulation (Fn. 1) § 78, 249-266. – Der richtigen Auffassung von Gneist, Puchta und anderen, dass bei „einfachen Versprechen“ (nicht der stipulatio) die causa zur substantia obligationis gehöre, widersprach merkwürdigerweise Windscheid, Voraussetzung (Fn. 1) 198 Fn. 7, auf der Grundlage von D. 22,3,45,4. Savigny (Obligationenrecht II (Fn. 3) 250 Note a) stimmte dieser Auffassung Windscheids zu, ignorierte im Übrigen aber dessen ihm persönlich gewidmete Vorausset- zungslehre. Die Gründe dafür sind nicht ersichtlich (dazu unten Fn. 35). Windscheid selbst hat die genannte Ansicht ausdrücklich später wieder aufgegeben in: Lehrbuch des Pandektenrechts, Bd. 2 (7. Auflage Frankfurt 1891) § 318 Note 4: „Irrig auch Windscheid Voraussetzung S. 198“ (dazu aber auch Albers in dem Beitrag über die causa im 19. Jahrhundert in diesem Band, Fn. 157). Der Streit in dieser Frage beruhte letztlich auf dem Fehlverständnis von D. 22,3,25,4 und der unzureichenden Unterscheidung zwischen kausalen und abstrakten Versprechen, die erst durch Otto Bähr (Die Anerkennung als Verpflichtungsgrund, Cassel 1855, § 9) und schließ- lich durch die §§ 780, 781 BGB geklärt worden ist.
- ↑ 5 Zur Problematik der Änderung des Schuldverhältnisses vgl. auch Kreß, Allgemeines Schuldrecht (Fn. 18) § 5 Nr. 1 b; § 9 Nr. 1 c; § 10 Nr. 3 b; § 20 Nr. 6 b mit Verweis auf RGZ 109, 28, wonach ein gemäß § 397 BGB vollzogener Erlass kondiziert werden kann, wenn die Schuldverhältnis nicht besteht.
- ↑ 6 Bernhard Windscheid, Zur Lehre des Code Napoleon von der Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte, Düsseldorf 1847, VIII: Über die cause des Obligations; ders. Voraussetzung (Fn. 1) insbesondere § 1, 1 f.; § 4, 41, 47 ff., § 7, 80-85.
- ↑ Windscheid, Voraussetzung (Fn. 1) 84; zur „factischen Frage“ der Geschäftsgrundlage vgl. unten II 2g.
- ↑ Otto Lenel, Die Lehre von der Voraussetzung (im Hinblick auf den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches, in: AcP 74 (1889) 213-239. Windscheid hat darauf geantwortet in: Die Voraussetzung, AcP 78 (1892) 161-202; auf die Replik Lenels, AcP 79 (1892) 49-107, konnte er nicht mehr antworten. Entsprechend seiner Prophezei- ung (AcP 78, 197) kam seine „zur Thüre hinausgeworfen[e]” Voraussetzungslehre „zum Fenster wieder herein“, nämlich als Zwecklehre. Zur Kritik Lenels beachte auch die aufschlussreiche Analyse von Gregor Albers, Der Einfluss unerwarteter Ereignisse auf den Vertrag nach deutschem Recht, in diesem Band II 1 und 2.
- ↑ RG, Urteil vom 13.5.1889, VI 60/89, RGZ 24, 169; dagegen höflich, aber vernichtend Windscheid AcP 78 (1892) 161, 190: „Das Reichsgericht hat es nun zwar abgelehnt, den Vertrag für hinfällig wegen ermangelnder Voraus- setzung zu erklären, aber es hat eine stillschweigend erklärte Bedingung angenommen [Hervorhebung H.E.]. Man sollte meinen, dass ein Thatbestand, welcher die Annahme einer stillschweigend erklärten Bedingungrechtfertigt, auch Raum für die Annahme des Minderen, der stillschweigend erklärten Voraussetzungen gewäh- re“ (Hervorhebungen H. E.). Dazu auch Albers, Unerwartete Ereignisse (Fn. 8) II 1 b.
- ↑ Dazu unter IV 1 b.
- ↑ Näheres dazu unten I 4 nach Fn. 20-22.