Eindeutigkeitsregel
Eindeutigkeit-s-Regel nhdt.-dt. (auch: sens-clair-doctrine oder plain-meaning-rule), wonach eine (klar und eindeutig formulierte) Rechtsnorm keiner Auslegung zugänglich sei.
Die Eindeutigkeitsregel besagt: Wenn der Wortlaut eindeutig ist, sind die übrigen Auslegungskriterien überhaupt nicht zu berücksichtigen. Sie findet sich schon in den Digesten[1] und in neuzeitlichen Büchern.[2] Historisch betrachtet entfaltete die strenge Wortlautauslegung ihre volle Blüte mit der Begriffsjurisprudenz (→ § 4 Rn. 105). Gelegentlich wird diese Eindeutigkeitsregel vom BVerfG[3] und von Teilen der deutschen Rechtsliteratur immer noch vertreten.[4] Ebenso kennt man die Eindeutigkeitsregel in anderen Staaten, etwa in Österreich.[5] In Frankreich ist die Eindeutigkeitsregel als Acte-clair oder Sens-clair-Theorie bekannt.[6] In England existierte ursprünglich die literal rule oder plain meaning rule, wonach der natürliche Wortsinn eines Begriffs im Zweifel vorzugswürdig ist. In eindeutigen Fällen ist dann eine weitere Prüfung nicht mehr erforderlich. Wenn in Deutschland der Bundespräsident 40 Jahre alt sein muss, kann ein 23-jähriger nicht gewählt werden (→ § 1 Rn. 66). Hier ist man schon vom allgemeinen Sprachgebrauch im Begriffskern (→ § 4 Rn. 46). Auch ist die Vermutung nicht widerlegt, weil es kein rechtliches Argument gibt, das die These stützt, dass auch ein 23-Jähriger Bundespräsident werden kann. Deswegen ist das Ergebnis eindeutig. Es wird aber weiter unten gezeigt, dass die Eindeutigkeitsregel oft nur eine Vermutungsregel darstellt, die durch teleologische Überlegungen zu entkräften ist (→ § 6 Rn. 2 ff.).[7]
Noch extremer ist die in den USA prominent vertretene Lehre vom textualism. Diese Lehre hält nicht nur am Wortlaut der Norm fest. Darüber sind die Begriffe so auslegen, wie sie im Zeitpunkt des Gesetzes nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden wurden. Dazu sind etwa die Lexika der damaligen Zeit zu konsultieren.[8] Zudem nutzen sie den systematischen Kontext.[9][10]
"Im angelsächsischen und französischen Rechtskreis pflegt man diese Frage bis heute unter Stichworten wie Sens clair- oder Acte clair-doctrine zu erörtern. Danach verbietet sich die Auslegung, wenn ein Rechtstext klar und eindeutig formuliert ist. Die Sens clair-doctrine beruht auf dem Gedanken, dass ein Text nur dann der Auslegung bedürftig sei, wenn er dunkel, zweifelhaft oder unklar sei. Im deutschsprachigen Rechtskreis herrscht dagegen die Ansicht, dass im Grundsatz auch eindeutig formulierte Rechtstexte auslegungsfähig seien. Diese Auffassung pflegt man auf die Wende zur modernen Hermeneutik zurückzuführen, die in den Rechtswissenschaften durch Friedrich Carl von Savigny vollzogen wurde. Im Gegensatz zur vorkritischen Hermeneutik beruht die moderne Hermeneutik auf der Prämisse, dass nicht das Verstehen, sondern das Missverstehen die Regel ist. Deshalb bedürfen auch scheinbar klare oder eindeutige Texte der Auslegung."[11] (Q.: Hermeneutik (Methode))
- ↑ Wenn in den Worten keine Doppeldeutigkeit ist, darf man die Frage nach dem Willen nicht zulas- sen – Cum in verbis nulla ambiguitas est, non debet admitti voluntatis quaestio, Paul. D. 32,25,1. Zudem existiert die Regel: Interpretatio cessat in claris – Bei Klarheit gibt es keine weitere Interpretation, s. Schott, in: Schröder, Theorie der Interpretation von Humanismus bis zur Romantik – Rechtswissenschaft, Philo- sophie, Theologie, 2001, S. 155 ff.; Honsell ZfPW 2016, 106 ff.
- ↑ S. Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis, 1756, Cap. I, § 9 S. 1: „Deutliche Gesetz und Ordnungen soll man nicht auszulegen suchen, sondern die Worte bey ihrer gewöhnlich und landläuffiger Bedeutung ohne Verdrehung belassen.“
- ↑ BVerfG 24.4.1952 – 1 BvR 36/52, BVerfGE 1, 263 (264) – Bezirksschornsteinfeger: „Für eine Inter- pretation des Gesetzes ist nur dann Raum, wenn der Wortsinn zweifelhaft erscheint; das ist hier nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat vielmehr [...] eindeutig [...] eine Ausnahmebestimmung getroffen. Daran ist das Gericht gebunden.“
- ↑ Vogel, Juristische Methodik, 1998, S. 114 Fn. 6; Gern VerwArch 80 (1989), 415 (436); Röhl/Röhl, All- gemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 632.
- ↑ VfGH 17.6.1963 – B 44/63, VfSlg. 4442, 316 (317).
- ↑ C.C., 23 août 1985, n 85–197 DC: „règles constitutionnelles, claires et précises, qui n’appellent aucune interprétation“. Zur école de l’exégèse, welche die Buchstabentreue betonte, s. Fikentscher, Methoden des Rechts, Bd. I, 1975, S. 431 ff.; Bergel, Méthodologie juridique, 3e éd. 2018, Nr. 145.
- ↑ Q: Juristische Methodenlehre, Möllers, 5. Auflage 2023, ISBN 978-3-406-80273-7 C.H.BECK
- ↑ Etwa von den Richtern Scalia und Easterbrook; s. Scalia/Garner, Reading Law, 2012, S. 16 ff., Nr. 7; Easterbrook 17 Harv.J.L.&Pub.Pol’y. 61 ff. (1994); Eskridge, Jr. 37 UCLA L. Rev. 621 (623) (1990). § 6 Rn. 90.
- ↑ Easterbrook 17 Harv. J.L.&Pub.Pol. 61 (64) (1994).
- ↑ Q: Juristische Methodenlehre, Möllers, 5. Auflage 2023, ISBN 978-3-406-80273-7 C.H.BECK
- ↑ Stephan Meder: . Mohr Siebeck, Tübingen 2004, ISBN 978-3-16-148418-6, S. 10 ff.