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Evokationsrecht

aus AufEinWort, der freien Forschung

Evokation + -s- Recht| das Recht übergeordneter Instanzen, Arbeitsaufgaben oder Entscheidungen von einer nachgeordneten Ebene an sich zu ziehen.

Das Evokationsrecht (lateinisch evocatio, „Vorladung, Hervorrufen“) war im Mittelalter das ausschließliche Recht des Königs, jeden Rechtsstreit vor sein Hofgericht zu ziehen (lateinisch ius evocandi).[1] Alle Gerichtsgewalt stand dem König zu, indem er die Parteien aus der Instanz eines anderen Gerichtsherrn herausrief (lateinisch evocare).[2] Die Goldene Bulle von 1356 übertrug das Evokationsrecht mit dem Privilegium de non appellando auf die Kurfürsten,[3]der Verzicht auf dieses Evokationsrecht erfolgte letztlich durch die Kammergerichtsordnung von 1495.

Daraus leitete sich das heutige Recht von höheren Instanzen ab, bestimmte Sachverhalte, für die untergeordnete Instanzen eigentlich zuständig sind, an sich zu ziehen oder zu übernehmen.[4] Zu diesen Instanzen gehören Behörden, Dienststellen oder Unternehmen.