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Gerechtigkeitstheorien Klassifizierungen

aus AufEinWort, der freien Forschung

◀▶Eine klassische Unterscheidung von Gerechtigkeitstheorien ist die, ob ihre Begründung auf Naturrecht oder Vernunftrecht beruht. Die Naturrechtslehren besagen, dass Gerechtigkeit als Maßstab durch etwas bedingt ist, was unabhängig vom Menschen, aber auch unabhängig von Raum und Zeit Gültigkeit hat. Ein solches übergeordnetes Prinzip ist eine göttlich bestimmte oder kosmologisch verankerte Ordnung. Diese Sicht findet sich vor allem in der Philosophie der Antike (Platon, Aristoteles) und im christlichen Mittelalter (Augustinus, Thomas von Aquin bis hin zu Martin Luther). Mit dem Übergang vom Mittelalter zur Renaissance wurde das Naturrecht stärker anthropozentrischbegriffen als dem Wesen des Menschen innewohnend. Entsprechende Vorstellungen finden sich bei Jean Bodin, Thomas Hobbes, John Locke, Hugo Grotius und Friedrich Pufendorf. Im Verlaufe der Aufklärung trat immer mehr die Vernunft als gestaltendes Moment für Gerechtigkeitsauffassungen in den Vordergrund bis hin zum kritischen Vernunftrecht bei Immanuel Kant.

Eine andere Ebene der Einteilungen von Gerechtigkeitstheorien ist die nach empirischen und normativen Theorien. Empirische Theorien beruhen auf Verfahren der Gerechtigkeitsforschung. Diese bieten keine aus logischen Argumenten abgeleitete Prinzipien, sondern praktische in den Gesellschaften schon vorhandene Begründungen. Normative Theorien werden weiter unterteilt in deontologische und teleologische Theorien. Bei ersteren wird auf das Prinzip der Handlung abgestellt (geboten, erlaubt, verboten) wie bei Kants Pflichtethik oder bei religiösen Geboten. In der teleologischen Ethik ist hingegen der Handlungserfolg der Bewertungsmaßstab.

In der Debatte der Gegenwart werden vor allem Utilitarismus, Liberalismus, Kommunitarismus und Diskursethik als gegensätzliche philosophische Positionen unterschieden. Diese Sammelbegriffe kennzeichnen bestimmte Aspekte der jeweiligen Gerechtigkeitstheorien. Sie sind jedoch nicht geeignet, eine systematische Unterscheidung vorzunehmen, da die mit diesen Begriffen verbundenen Prinzipien keine durchgängig vergleichbaren Maßstäbe ermöglichen. So kann man sich einen liberalen Kommunitaristen denken, der als Prinzip der Verfahrensgerechtigkeit eine Diskursethik vertritt.

In der Rechtsphilosophie gibt es Bemühungen, eine systematische Klassifizierung von Gerechtigkeitstheorien auszuarbeiten. Ziel ist es, eine vergleichende Grundlage für einen analytischen Theorienvergleich zu schaffen.[1] Eine mögliche Unterscheidung nimmt Axel Tschentscher in Anlehnung an Robert Alexy vor, wobei er die jeweilige Position nach einem herausragenden Vertreter des jeweiligen Merkmals benennt[2]

Grundpositionen der Gerechtigkeitstheorien
Skepsis Konzept des Guten Rationalität Universelle Moralität
Platon/Aristoteles Epikur Cicero
Hume Rousseau Hobbes Locke
Nietzsche Hegel Utilitarismus Kant
Kelsen Kommunitarismus Nozick Rawls
Hayek Nussbaum Buchanan Dworkin/Nagel
Topitsch Sen Gauthier Habermas/Alexy
Luhmann Honneth Höffe Ackerman

1. Die nietzscheanische Grundposition

Als nietzscheanisch kennzeichnet Tschentscher Positionen, die die Begründbarkeit ethischer Werte ablehnen. Hierunter sind alle Auffassungen der Gerechtigkeitsskepsis, eines Nonkognitivismus und eines reinen Rechtspositivismus zusammengefasst.

2. Die aristotelische Grundposition

Für Vertreter der aristotelischen Grundposition ist eine materielle Bestimmung des Guten möglich. Richtiges Handeln kann am Maßstab der Gerechtigkeit beurteilt werden. Zu dieser Position zählen alle Tugendlehren und der Werterealismus.

3. Die hobbeseanische Grundposition

Allen hobbeseanischen Auffassungen ist gemeinsam, dass sie ein Kriterium der Rationalität ihren Gerechtigkeitstheorien zugrunde legen. Maßstab dieser Theorien ist, ob richtiges Handeln sich für den Menschen als vorteilhaft erweist. Gerecht sind Handlungen, die mit einem positiven Nutzen verbunden sind.

4. Die kantische Grundposition

In einer kantischen Position wird der Rationalität die praktische Vernunft gegenübergestellt, die ein allgemeingültiges Motiv moralischen Handelns beinhaltet. Ein Vertreter der kantischen Position berücksichtigt, was universell und damit auch für den anderen gerecht ist. Die kantische Position beinhaltet die Vorstellung der autonomen Selbstgesetzgebung.

Die Klassifizierung von Tschentscher ist zwar nicht identisch, aber ähnlich zur Unterscheidung von Jürgen Habermas in pragmatischen, ethischen und moralischen Vernunftgebrauch.[3] Pragmatischer Vernunftgebrauch ist die Verfolgung von Klugheitsregeln. Dies kann auf der individuellen Ebene geschehen (Egoismus) oder als Sozialpragmatismus auf das Gemeinwohl ausgerichtet sein (Utilitarismus). Der pragmatische Vernunftgebrauch entspricht in etwa der hobbeseanischen Position. Dem ethischen Vernunftgebrauch liegt eine Konzeption des Guten zugrunde, also ein Wertegerüst, das es zu verfolgen und umzusetzen gilt. Das zu verfolgende Prinzip entspricht vorrangig der aristotelischen Grundposition. Maßstab des moralischen Vernunftgebrauchs ist die Sittlichkeit des Handelns. Der Einzelne verfolgt allgemeine Handlungsregeln und stellt seine individuellen Neigungen und Ziele hinter diese zurück. Hier besteht weitgehend Übereinstimmung mit der Position des kantischen Typs.

Einzelnachweise

  1. ↑ Axel Tschentscher: Prozedurale Theorien der Gerechtigkeit. Nomos, Baden-Baden 2000, 80
  2. ↑ Axel Tschentscher: Prozedurale Theorien der Gerechtigkeit. Nomos, Baden-Baden 2000, 82-83
  3. ↑ Jürgen Habermas: Vom pragmatischen, ethischen und moralischen Gebrauch der praktischenVernunft, in: Erläuterungen zur Diskursethik, Suhrkamp, Frankfurt 1991, 100-118