Gerichtsentscheidungen
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Gericht-s-Entscheidungen mhdt.-dt. 'gerichtliche Entscheidungen' Mz. —Nwf. z. Gerichtsentscheidung
Entscheidung (Gericht)
[✎]Gerichtliche Entscheidungen sprechen Rechtsfolgen aus, stellen Rechtsverhältnisse fest oder treffen Anordnungen, die für den Fortgang des Verfahrens von Bedeutung sind.
Nach der Form der Entscheidung unterscheidet man Urteile, Beschlüsse und Verfügungen. Welche Form vorgeschrieben ist, ergibt sich aus den einzelnen Verfahrensordnungen.
Urteil
[✎]Beschluss
[✎]Verfügung
[✎]Entscheidungen in vereinfachten Verfahren (Deutschland)
[✎]Besondere Formen gerichtlicher Entscheidungen sind im deutschen Zivilprozess das Versäumnisurteil gemäß § 331 ZPO und der Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO), im deutschen Strafprozess der Strafbefehl (§ 407 StPO), im deutschen Verwaltungsprozess – auch finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren – der Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO, § 90a FGO, § 105 SGG). Sie werden ohne mündliche Verhandlung (Hauptverhandlung) erlassen. Hierbei handelt es sich um Entscheidungen in einem vereinfachten Verfahren. Versäumnisurteil, Vollstreckungsbescheid, Strafbefehl und Gerichtsbescheid werden rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird. Im Falle des Gerichtsbescheids kann eine Partei, statt ein Rechtsmittel einzulegen, auch mündliche Verhandlung vor dem Gericht beantragen, das den Gerichtsbescheid erlassen hat.
Beispieltexte für eine einstweilige Verfügung
[✎]Urteil
[✎]Beschluss
[✎]Verfügung
[✎]Entscheidungen in vereinfachten Verfahren (Deutschland)
[✎]Besondere Formen gerichtlicher Entscheidungen sind im deutschen Zivilprozess das Versäumnisurteil gemäß § 331 ZPO und der Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO), im deutschen Strafprozess der Strafbefehl (§ 407 StPO), im deutschen Verwaltungsprozess – auch finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren – der Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO, § 90a FGO, § 105 SGG). Sie werden ohne mündliche Verhandlung (Hauptverhandlung) erlassen. Hierbei handelt es sich um Entscheidungen in einem vereinfachten Verfahren. Versäumnisurteil, Vollstreckungsbescheid, Strafbefehl und Gerichtsbescheid werden rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird. Im Falle des Gerichtsbescheids kann eine Partei, statt ein Rechtsmittel einzulegen, auch mündliche Verhandlung vor dem Gericht beantragen, das den Gerichtsbescheid erlassen hat.
Beispieltexte für eine einstweilige Verfügung
[✎]- Beispiel einer einstweiligen Verfügung – Seite 1
- Beispiel einer einstweiligen Verfügung – Seite 2
Gerichtsentscheidungen online (Rechtsprechungsdatenbanken)
[✎]Siehe auch
[✎]- Gerichtsbescheid
- Entscheid (Schweiz)

