▷ Gesetzgebung
-s-Kompetenz lat.-deu.
Die Gesetzgebungskompetenz bezeichnet das Recht und die Fähigkeit, Gesetze im formellen Sinne (
Parlamentsgesetze) zu erlassen. Für die Abgrenzung zur
Verbandskompetenz der
Länder greift das Grundgesetz die allgemeine Grundregel des
Art. 30 GG auf: Nach der Verfassung haben die Bundesländer das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz es nicht auf den
Bund übertragen hat (
Art. 70 Abs. 1 GG). Die Länderkompetenzen werden also nicht einzeln aufgeführt. Zu ihrem Kernbereich gehören aber insbesondere das
Kommunalrecht und der Bereich von Bildung und Kultur („
Kulturhoheit der Länder“). Daher sind im
öffentlichen Recht die
Polizei-, Kommunal- und Kultushoheit noch echte Kernkompetenzen der Länder.