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Rechtfertigung des Erwerbs vom Nichtberechtigten

aus AufEinWort, der freien Forschung

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Die durch den Erwerb vom Nichtberechtigten begründete Rechtsscheinhaftung steht in einem Spannungsverhältnis zur verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums, die in Deutschland in Art. 14 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommt. Der Begriff „Eigentum“ geht in diesem Kontext über das zivilrechtliche Eigentum im Sinne von § 903 S. 1 BGB hinaus und meint alle vermögenswerten Rechtspositionen, die von der Rechtsordnung dem einzelnen in ähnlicher Weise wie das Sacheigentum zur freien Verfügung zugeordnet werden.[1]

Der Entzug einer Rechtsposition zugunsten eines Dritten durch redlichen Erwerb greift in dieses Grundrecht des Eigentümers ein. Allerdings wird der Schutzumfang der Eigentumsgarantie durch kollidierende Gegenrechte beschränkt, was einen Grundrechtseingriff rechtfertigen kann.

Beim redlichen Erwerb steht dem Bestandsinteresse des Inhabers der ebenfalls verfassungsrechtlich durch Art. 20 Abs. 3 GG[2] gewährleistete Schutz des Rechtsverkehrs gegenüber. Zum einen ist der einzelne Erwerber schutzwürdig, wenn er auf einen Rechtsschein vertrauen darf. Zum anderen besteht aus Sicht der Allgemeinheit ein Interesse daran, Abläufe im Rechtsverkehr zu vereinfachen, wozu die Möglichkeit des redlichen Erwerbs beiträgt.[3]

Dieser Interessenkonflikt wird international unterschiedlich aufgelöst. Die meisten Staaten erkennen – wie Deutschland – den redlichen Erwerb an, weil sie dem Schutz des Rechtsverkehrs ein höheres Gewicht beimessen als dem Schutz des Eigentümers. Dieses Abwägungsergebnis rechtfertigt es, dem Rechtsinhaber das Recht ab- und dem Erwerber das Recht zuzusprechen. Bei den Vorschriften über den redlichen Erwerb handelt es sich damit nach deutschem Verfassungsrecht um verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums.[4]

Einzelnachweise

  1. ↑ BVerfG, Urteil vom 8. März 1988 – 1 BvR 1092/84 –, BVerfGE 78, 58 (71). BVerfG, Urteil vom 9. Januar 1991 – 1 BvR 1092/84 –, BVerfGE 83, 201 (208). Joachim Wieland: Art. 14 Rn. 49. In: Horst Dreier (Hrsg.): Grundgesetz Kommentar: GG. 3. Auflage. Band I: Präambel, Artikel 1-19. Tübingen, Mohr Siebeck 2013, ISBN 978-3-16-150493-8.
  2. ↑ Jan Lieder: Die Lehre vom unwirksamen Rechtsscheinträger. In: AcP. 2010, S. 857 (860).
  3. ↑ Jan Lieder: Die Lehre vom unwirksamen Rechtsscheinträger. In: AcP. 2010, S. 857 (860). Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 3. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8. Eduard Picker: Mittelbarer Besitz, Nebenbesitz und Eigentumsvermutung in ihrer Bedeutung für den Gutglaubenserwerb. In: AcP. 1988, S. 511 (548 ff.).Wolfgang Wiegand: Vor § 932–936 Rn. 3 f. In: Axel Pfeifer, Wolfgang Wiegand, Karl-Heinz Gursky (Hrsg.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: §§ 925–984 (Eigentum II). De Gruyter, Berlin 2017, ISBN 978-3-8059-1215-0.
  4. ↑ Johannes Hager: Verkehrsschutz durch redlichen Erwerb. C. H. Beck, München 1990, ISBN 3-406-34119-5, S. 75–79. Jan Lieder: Die rechtsgeschäftliche Sukzession. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-152911-5, S. 459 f. Jan Lieder: Die Lehre vom unwirksamen Rechtsscheinträger. In: Archiv für die civilistische Praxis, 2010, S. 857 (861). Frank Peters: Der Entzug des Eigentums an beweglichen Sachen durch gutgläubigen Erwerb. J.C.B. Mohr, Tübingen 1991, ISBN 3-16-145850-8, S. 39. Speziell zum Erwerb von Geschäftsanteilen Henrik Röber: Gutgläubiger Erwerb von GmbH-Anteilen. de Gruyter, Berlin 2011, ISBN 978-3-11-024879-1, S. 14–24.