Rechtsauslegung Auslegungsziel
Auslegungsziel ist Sinn- und Inhaltsermittlung der Normen. Abstrakte Begriffe erhalten dadurch eine konkrete Bedeutung. Normen müssen interpretiert werden, sie sind weder selbstverständlich noch eindeutig. Schon die Feststellung der Eindeutigkeit ist ein Akt der Auslegung (anders im Absolutismus [In claris non fit interpretatio] oder im angloamerikanischen und französischen Rechtskreis [Sens clair- oder Acte-clair-doctrin] – hier durfte ein vermeintlich klar und eindeutig formulierter Rechtstext nicht ausgelegt werden).[1]
Ist der Inhalt bzw. der Sinn einer Norm aber zweifelhaft, ist stets Interpretation und Auslegung geboten. Dann stellt sich die Frage, ob der vom Normgeber subjektiv gewollte oder objektiv verfolgte Sinn (das „Gesagte“) ermittelt werden muss. Neben diesem sachlichen Unterschied gibt es noch einen Zeitlichen. Soll dabei auf den historischen Zeitpunkt der Normsetzung abgestellt werden oder auf den aktuellen Zeitpunkt der Normauslegung? Kombiniert man diese beiden Fragen, so ergeben sich vier Möglichkeiten, um das Ziel der Auslegung zu bestimmen:[2]
- subjektiv-entstehungszeitlich
- objektiv-entstehungszeitlich
- subjektiv-auslegungszeitlich
- objektiv-auslegungszeitlich
Praktisch relevant sind Auffassungen 1. und 4., wobei bis heute nicht geklärt ist, ob eine Gesetzesbestimmung „subjektiv-entstehungszeitlich“ oder objektiv-auslegungszeitlich „auszulegen“ (zu interpretieren) ist. Hinter diesen beiden Auffassungen stehen zwei „Theorien“ („Auslegungstheorien“).[3]
- Nach der „subjektiven Theorie“ (auch „Willenstheorie“) geht es im Rahmen der Auslegung darum, den „historisch-psychologischen Willen des Gesetzgebers“ zu ermitteln.
- Nach der „objektiven Theorie“ (auch „Theorie der immanenten Gesetzesdeutung“) geht es darum, die dem Gesetz selbst innewohnende Bedeutung zu ermitteln.
Für beide Theorien gibt es gute Argumente:
- Für die „subjektive Theorie“ (und damit eine „subjektive“) Auslegung spricht, dass Gesetze „von Menschen für Menschen“ gemacht werden. Jeder Gesetzesbestimmung liegt ein bestimmter „Regelungswille“ des Gesetzgebers zugrunde. Dies bedeutet für die „subjektive Theorie“, dass im Rahmen der Auslegung der Gesetzesbestimmungen der „Wille“ des Gesetzgebers zu ermitteln ist. Maßgebend ist, wie der Gesetzgeber die Gesetzesworte „verstanden“ wissen wollte, bzw. welchen „Sinn“ eine Norm nach seinem „Willen“ haben soll – als Grundlage für die Auslegung einer Bestimmung.
- Die „objektive Theorie“ geht davon aus, dass Gesetze für mannigfache und sich wandelnde Lebensverhältnisse, bzw. „für die Zukunft“ geschaffen werden, und dass der Gesetzgeber im Zeitpunkt des Erlasses der Norm die sich wandelnden Lebensverhältnisse (noch) nicht überblicken konnte. Ausgangspunkt der objektiven Theorie ist mithin die Überlegung, dass das Gesetz Antworten auf Fragen gibt und geben muss, die der Gesetzgeber sich noch nicht gestellt hat. Vor diesem Hintergrund, so die „objektive Theorie“, sei eine Gesetzesbestimmung „auslegungszeitlich“ auszulegen, d. h. so, wie sie heute gilt.[4]
Es gibt Kritik an der objektiven Theorie, da sie interpretatorische Willkür begünstige (Dezisionismus).[5] Es gibt aber auch Kritik an der subjektiven Theorie, da sie übersehe, dass der Sinn der Norm vom ursprünglichen Autor ablösbar sei (Wandel der tatsächlichen Umstände).[6] Argumente für die subjektive Theorie sind Rechtssicherheit und Gewaltenteilung. Argument für die objektive Theorie ist der Gedanke, dass die Auslegung auch dem Wandel der Umstände gerecht werden muss.
Unabhängig von den genannten Argumenten besteht in manchen Punkten Einigkeit: Dass der Wille des Gesetzgebers die Grenze der Auslegung bestimmt, ergibt sich nach allen Theorien zum Auslegungsziel. Aus dem Gewaltenteilungsprinzip folgt, dass sich die Rechtsanwendung innerhalb des vom Gesetzgeber als ursprünglicher oder heutiger Sinn Verstandenen halten muss. Auch steht fest, dass nicht jede Veränderung der Sach- und Rechtslage ein Eingreifen des Gesetzgebers erfordern kann, sondern dass eine Fortentwicklung des Rechts auch den Gerichten obliegt. Schließlich besteht Einigkeit darüber, dass sprachliche Fassungen einen Auslegungsspielraum eröffnen, sodass eine Anpassung an heutige Erfordernisse auch unter Beachtung desselben Gesetzestextes erfolgen kann.[7]
Im Kern steht hinter der „Kontroverse“ der beiden Theorien eine zentrale verfassungsrechtliche Frage: Sie ergibt sich daraus, dass im gewaltenteilenden Rechtsstaat die Legislative (der parlamentarische Gesetzgeber) zur Schaffung von Gesetzen (zur „Gesetzgebung“) berufen ist, und alle anderen Staatsfunktionen (Exekutive, Judikative) gemäß Art. 20Abs. 3 GG an „Recht und Gesetz“ gebunden sind. Die entscheidende Frage lautet also, warum und in welcher Strenge im Verhältnis zwischen gesetzgebender und gesetzesvollziehender Gewalt der Grundsatz der Gesetzesbindung Geltung beansprucht. Letztlich kommt es also auf die zugrunde gelegte Staatstheorie an.[8]
Das Bundesverfassungsgericht hat sich früher in der Regel am objektivierten Willen des Gesetzgebers orientiert:
- „Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können.“[9]
- In neueren Entscheidungen stellt das Bundesverfassungsgericht „die gesetzgeberische Grundentscheidung“ in den Vordergrund und damit den Willen des Gesetzgebers. So heißt es in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011:[10]
„Die Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter nicht, dass Recht fortzuentwickeln.“ Aber: „Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen.“
Die Grenze des möglichen Wortsinnes, also des Bedeutungsumfanges der Gesetzesworte (s. o. Ziff. 1), ist nach herrschender Meinung die Grenze der Auslegung.[11] Das ist deshalb fragwürdig weil es nicht auf das Wortverständnis eines Laien ankommen kann, sondern auf die fachsprachliche Bedeutung gerade in diesem Gesetz, bezogen auf ein bestimmtes Ziel des Gesetzgebers.[12]
Im Übrigen kann, auch bei entgegenstehendem Wortlaut, eine Rechtsfortbildung zulässig sein, die allerdings außer hermeneutischen Regeln auch verfassungsrechtlichen Voraussetzungen folgen muss.] Typische Instrumente der Rechtsfortbildung sind Analogie und teleologische Reduktion. Gründe angemessener Gleich- oder Ungleichbehandlung können es aber rechtfertigen,[13] vom Wortsinn abzuweichen. Will man über diesen hinausgreifen, bedarf es einer analogen Anwendung der Rechtsnorm, will man hinter ihm zurückbleiben, einer einschränkenden Gesetzesanwendung (teleologischen Reduktion), in beiden Fällen also einer auf der Gleich- oder Ungleichbewertung des Rechtsanwenders beruhenden Rechtsfortbildung.[14] (siehe Gesetzeslücken/Schließen der Lücken)
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Kent D. Lerch (Hrsg.): Die Sprache des Rechts. Studien der interdisziplinären Arbeitsgruppe Sprache des Rechts der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Band 1: Recht verstehen. Verständlichkeit, Missverständlichkeit und Unverständlichkeit von Recht. Walter de Gruyter, Berlin 2004; Rolf Wank: Juristische Methodenlehre. 2020, § 7 Rn. 49 ff.
- ↑ Rolf Wank: Juristische Methodenlehre, 2020, § 6 Rn. 152 ff.
- ↑ Karl Larenz: Methodenlehre, Kap. 4; Karl Engisch: Einführung in das juristische Denken, 11. Aufsage 2010, Kap. V, S. 160 ff.; Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre, 11. Auflage 2012, § 4 II, III; siehe auch Bernd Rüthers: Methoden der Rechtswissenschaft, 4. Kapitel („Rechtsanwendung“) B („Der Normzweck“).
- ↑ Karl Larenz, Methodenlehre, 4. Kap.
- ↑ Vgl. Bernd Rüthers: Die unbegrenzte Auslegung. Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus. 6. Auflage, Mohr Siebeck, Tübingen 2005, ISBN 3-16-148473-8.
- ↑ Vgl. Ekkehart Stein: Lehrbuch des Staatsrechts, Mohr, 19. Auflage 2004.
- ↑ Zum Ganzen: Rolf Wank, Juristische Methodenlehre, 2020, §§ 6 Rn. 152 ff.
- ↑ Vgl. Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre, § 4 II: „Welche Auslegung einer wählt, hängt davon ab, was für eine Staatsphilosophie er hat.“
- ↑ BVerfGE 1, 299 312, st. Rspr, vgl. noch BVerfGE 62, 145 m.w.N.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011, NJW 2011, S. 836 Rn. 53; dazu Rüther, NJW 2011, 1856; Höpfner, RdA 2018, 321, 323 ff.
- ↑ BVerfGE 71, 115; BVerfGE 87, 224; Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre, 11. Auflage, § 9 II.
- ↑ Rolf Wank: Juristische Methodenlehre, 2020, § 7 Rn. 61 ff.
- ↑ Rolf Wank: Juristische Methodenlehre, 2020, § 15.
- ↑ Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre. 11. Auflage, 2012, § 11 II.