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Rechtsmacht

aus AufEinWort, der freien Forschung

Recht‎-s-Macht nhdt.-dt.

  • Im Gegensatz zum objektiven Recht gibt subjektive Rechte dem Einzelnen eine konkrete Rechtsmacht.
  • Recht sind die einem Rechtssubjekt durch die Rechtsordnung verliehene Rechtsmacht.
  • Unbeherrschbare Stoffe können grundsätzlich nicht Gegenstand eines Rechts sein, da Rechtsmacht die tatsächliche Beherrschbarkeit voraussetzt.