Rechtsquellenlehre
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▷ Recht-s-Quelle
Rechtsquelle ist in der Rechtswissenschaft der Ursprungsort einer Rechtsvorschrift, aus der sich die geltenden Rechtsnormen herleiten.
Rechtsquellen sind nach der modernen, im Jahre 1929 von Alf Ross veröffentlichten Auffassung nicht der Entstehungsgrund, sondern der „Erkenntnisgrund für etwas als positives Recht“.[1] Bei Rechtsquellen geht es nicht um den materiellen Inhalt, sondern um die formelle Entstehung von Rechtssätzen. Allgemein gibt es in der Rechtsquellenlehre nur zwei hauptsächliche Rechtsquellen, nämlich Gesetze und Gewohnheitsrecht. Zu den stets schriftlich abgefassten Gesetzen zählen auch andere Rechtsnormen wie Verordnungen oder Satzungen, sofern sie Außenwirkung erzeugen. Gewohnheitsrecht ist ungeschriebene, aber ständige, gleichmäßige und allgemeine Übung im Rechtsverkehr. Aber auch Verwaltungsakte, Verträge oder Urteile sind Rechtsquellen mit der Einschränkung, dass sie eine auf einen Einzelfall und auf die Beteiligten beschränkte Rechtswirkung erzeugen.[2] Die Rechtsquellenlehre untersucht, wie Recht zur Geltung gebracht wird und in welchen Formen es auftreten kann. Dabei kann sich Recht von oben ausbreiten oder von unten wachsen, wobei das geschriebene Recht dem Willen eines staatlichen Gesetzgebers und das ungeschriebene Recht den Kräften der Gesellschaft Ausdruck verleiht.[3]
Grundsätzlich gibt es in den Staaten, deren Gefüge oder Verfassung nur eine Gewalt kennt, die die Kompetenz zum Erlass von Rechtssätzen hat, nur eine Rechtsquelle. Mehrere Normgeber, wie sie in modernen, demokratischen und pluralistischen Staaten üblich sind, führen zu unterschiedlichen Arten von Rechtsquellen und Rechtssätzen. Die Rechtsquellen werden üblicherweise von der Verfassung vorgegeben.
Bis in die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts unterschied die dänische Rechtswissenschaft fünf Rechtsquellen:
Da es in einer Rechtsordnung mehrere rechtsetzende Organe unterschiedlichen Ranges und damit auch verschiedenartige Rechtsquellen für dasselbe Rechtsgebiet geben kann, ist eine Normenkollision nicht auszuschließen. Die einzelnen Rechtsquellen stehen in der Rechtsquellenlehre nicht isoliert nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen. Dann sorgen Kollisionsregeln für die Auflösung von Normenkollisionen. Das geschieht durch eine Normenhierarchie, die das Verhältnis verschiedener Rechtsquellen zueinander festlegt.
Allgemeines
[✎]Arten
[✎]Rechtsquellen werden in Folgende unterschieden:
- Rechtserzeugungsquellen sind die gesellschaftlichen Bedingungen, welche als Ursachen für die Entstehung einer bestimmten Rechtsordnung in Betracht kommen;[4]
- Rechtswertungsquellen sind die allgemeinen Maßstäbe, nach denen Recht erzeugt und an denen das Recht auf seine Gerechtigkeit hin überprüft wird,[5] wie zum Beispiel Freiheit;
- Rechtserkenntnisquellen sind die Fundstellen für geltende Rechtsnormen wie z. B. die jeweilige Verfassung, völkerrechtliche Verträge, Gesetze, Verordnungen, öffentlicheoder privatrechtliche Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Gewohnheitsrecht oder Präzedenzfälle.
Einteilung der dänischen Rechtswissenschaft
[✎]- Gesetz,
- Gewohnheitsrecht,
- Präjudizien,
- Analogie und
- Natur der Sache.[6]
Unter dem Einfluss der Arbeiten Alf Ross’ hat diese Einteilung ihre Gültigkeit verloren. Ross legte dabei den Grad der Objektivierung zugrunde und definierte drei Gruppen:
- Das Gesetz,
- das Gewohnheitsrecht und die Präjudizien und
- die Natur der Sache.
Kollisionen
[✎]Beispielsweise lässt sich für das Arbeitsrecht folgende Hierarchie von Rechtsquellen festlegen:[7]
- Europarecht
- Grundgesetz
- Gesetze
- Rechtsverordnungen
- Tarifverträge
- Betriebsvereinbarungen
- Arbeitsverträge
- Arbeitsanweisungen/Dienstanweisungen.
Diese Rangordnung hat zur Folge, dass
- nach dem Rangprinzip die ranghöhere Rechtsquelle der niedrigeren vorgeht und sie verdrängt (Lex superior derogat legi inferiori),
- ein Abweichen von einer ranghöheren Rechtsquelle nur bei einer günstigeren Regelung (Günstigkeitsprinzip) oder einer Öffnungsklausel möglich ist,
- bei ranggleichen Rechtsquellen die spezielle Regelung der generellen Regelung vorgeht (Spezialitätsgrundsatz; Lex specialis derogat legi generali) und
- die jüngere Rechtsquelle die ältere ablöst (Ordnungsprinzip; Lex posterior derogat legi priori).
Siehe auch
[✎]Einzelnachweise
[✎]- Alf Ross: Theorie der Rechtsquellen. Ein Beitrag zur Theorie des positiven Rechts auf Grundlage dogmengeschichtlicher Untersuchungen, Leipzig/Wien 1929, S. 292.
- Joachim Vogel: Juristische Methodik, 1998, S. 41.
- Stephan Meder: Ius non scriptum = Traditionen privater Rechtsetzung. 2., völlig überarb. und erw. Auflage. Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150107-4, S. 10 ff.
- Paul Kirchhof, Rechtsquellen und Grundgesetz, in: Christian Starck, Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Band II, 1976, S. 50.
- Paul Kirchhof, Rechtsquellen und Grundgesetz, in: Christian Starck, Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Band II, 1976, S. 53.
- Inger Dübeck (Hrsg.): Einführung in das dänische Recht. Nomos, Baden-Baden 1994, S. 21–27.
- Siegfried Charlier, ABC der Pflegedienstleitung, 2013, S. 331.