Sachlegitimation
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Sach–Legitimation lat.-deu. Nbnbgrff Sachbefugnis
Strikt zu unterscheiden ist die Sachbefugnis von der Prozessführungsbefugnis, die eine parteibezogene Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage (allgemeine Prozessvoraussetzung) ist und von Amts wegen geprüft wird.
Die Prozessführungsbefugnis ist im Zivilprozess schlüssig zu behaupten und im Verwaltungsprozess nach der Möglichkeitstheorie von Amts wegen zu bejahen, wenn die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist. Die Sachbefugnis unterliegt dagegen den strengen Anforderungen des Beweisrechts. Eine zur Begründung der Prozessführungsbefugnis und der Sachbefugnis behauptete Tatsache ist eine sog. doppelrelevante Tatsache, weil sie sich auf die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage auswirkt.[2][3]