Schlüsselbegriffe (Rechtsauslegung)
Schlüsselbegriffe (Rechtsauslegung)
Die Gesetzesauslegung, also die argumentative Suche nach der Bedeutung der von einem Gesetz verwendeten Wörter,[1] wird durch die genannten Kriterien der Gesetzesauslegung geleitet, so vornehmlich durch die „historische“ Interpretation (welcher Sinn ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte?) oder die „teleologische“ Interpretation (Erschließung von Sinn und Zweck der Norm). Diese Interpretationswege dienen der Präzisierung der Auslegung. Solche „Schlüsselbegriffe“ sind also Denkformen, die „ein Problem erschließen, indem sie es auf Begriffe bringen, in denen man es nachvollziehbar diskutieren kann – ohne es damit aber schon vollständig zu lösen“.[2] Die Suche nach der Bedeutung der Gesetzeswörter lässt sich nicht nur durch die „klassischen“ („Savignyschen“) Auslegungskriterien begrifflich strukturieren, sondern auch etwa durch die dargelegten Fragen, ob eine bestimmte Auslegung mit höherrangigen Normen vereinbar ist (Verfassungskonformität) und ob sie mit vergleichbaren Problemlösungen des gleichen Kulturkreises übereinstimmt[3] (Kulturkonformität, rechtsvergleichende Auslegung). Diese Auslegungsargumente lassen aber, zumal wenn verschiedene Auslegungskriterien miteinander konkurrieren, „oft einen Entscheidungsspielraum, also eine Wahl- und Wertungsmöglichkeit offen“, bei der über das Gewicht der einzelnen Argumente entschieden werden muss und insbesondere die Frage nach deren Rangordnung zumeist nicht streng rational und exakt zu beantworten ist.[4]
Auch jenseits der Gesetzesauslegung bedient sich das juristische Denken problemerschließender Begriffe. Zu ihnen gehört insbesondere die Güter- oder Interessenabwägung.[5] Diese ist ihrerseits durch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das Übermaßverbot[6] und subtilere Erwägungsmuster zwar rational strukturierbar,[7] läuft aber am Ende auf Wertungen hinaus, die nicht streng berechenbar sind.[8]
Zu nennen ist ferner der Gleichheitssatz. Dieser ist nicht nur ein selbständiger „Schlüsselbegriff“ juristischer Erwägungen, sondern spielt eine ergänzende Rolle auch bei der Verwendung anderer Auslegungskriterien.[9] Auch er liefert einen begrenzten Beitrag zur Rationalität rechtlicher Entscheidungen, indem er die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede herausstellt, die für die rechtliche Bewertung erheblich sind (wie es auch beim „distinguishing“ des angelsächsischen Fallrechts geschieht). Doch schon darüber, welches solche relevanten Merkmale sind, und erst recht darüber, ob und warum sie für die abschließende Gleich- oder Ungleichbewertung ausschlaggebend sind, ist kein völlig rationaler, wertungsfreier Diskurs möglich.
Kurz, Schlüsselbegriffe sind methodische Instrumente die den Weg (méthodos) zur Lösung eines Problems erschließen, indem sie diesen Weg begrifflich strukturieren. In dieser Weise können Auslegungsprobleme und andere Gerechtigkeitsfragen (etwa durch die Prinzipien der Interessenabwägung, der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes) auf die für den jeweiligen Fall entscheidende Wertungsfrage hingeführt und so einer Lösung nähergebracht werden.[10]
Es hat sich aber auch eine Einsicht ergeben, die über die eigentliche Auslegungsproblematik hinausreicht: Die Suche nach gerechten Entscheidungen stößt am Ende immer wieder auf rational nicht auflösbare Elemente der Unschärfe. Diese bilden eine unüberschreitbare Grenze rationaler Erkenntnis, wie sie (in anderer Weise) sogar die Physik in einer „Unschärferelation“ hat. Kurz, Gerechtigkeitsfragen können mit Hilfe von Schlüsselbegriffen zwar rational strukturiert, aber nicht vollständig exakt gelöst werden.[11]
Einzelnachweise
- ↑ Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre. 11. Auflage, § 10.
- ↑ Reinhold Zippelius: Das Wesen des Rechts. 6. Auflage, Kap. 8 b, vgl. ders.: Wertungsprobleme um System der Grundrechte.1962, S. 22, 82.
- ↑ Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre. 11. Auflage 2012, § 10 IV.
- ↑ Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre. 11. Auflage 2012, § 10 VII.
- ↑ Reinhold Zippelius: Wertungsprobleme im System der Grundrechte. 1962, S. 22, 82.
- ↑ Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie. 6. Auflage, § 20 III 4.
- ↑ Heinrich Hubmann: Wertung und Abwägung im Recht, 1977.
- ↑ Heinrich Hubmann: Wertung und Abwägung im Recht. 1977, S. 191.
- ↑ Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre. 11. Auflage, § 12.
- ↑ Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre. 11. Auflage, 2012, §§ 3 I c, 10 III c, VII
- ↑ Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie. 6. Auflage, § 20 III 6; ders.: Juristische Methodenlehre. 11. Auflage, §§ 3 I c, 10 VII.